Opferhilfe Musterklauseln

Opferhilfe. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. C2 Abs.1 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Opferhilfe. Europa 3 Monate Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens.
Opferhilfe. 1. Gegenstand der OpferHilfe 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung a) Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und b) dadurch eine körperliche (nicht psychi- sche) Schädigung erlitten hat und c) der Täter nicht ermittelt werden konnte. 1.2 Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann bean- spruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheit- liche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesund- heitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. Opferschutzgesetz in entsprechender An- wendung der §§ 30 bis 34 des Bundes- versorgungsgesetzes bewilligt wurden (Bewilligungsbescheid).
Opferhilfe. 6.20.2.1Gegenstand der Opferhilfe Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte Person - Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden sind und - dadurch eine körperliche, geistige oder see- lische Gesundheitsschädigung erlitten haben und - der Täter nicht ermittelt werden konnte. Leistungen nach den Bestimmungen des Opferent- schädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheits- schaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022
Opferhilfe. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung  Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und  dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und  der Täter nicht ermittelt werden konnte. Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. - Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid). - Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000,– €. - Kein Versicherungsschutz besteht für  Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;  Xxxxxxx im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;  psychische Primär- und Folgeschäden. - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Opferhilfe. Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskollegen
Opferhilfe. 29.1 Gegenstand der Opferhilfe • Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versi- cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung a) Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und b) dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und c) der Täter nicht ermittelt werden konnte. • Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspru- chen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädi- gung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
Opferhilfe. (1) Gegenstand der Opferhilfe Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung – Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und – dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und – der Täter nicht ermittelt werden konnte. Leistungen nach den Bestimmungen des Opferent­ schädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. (2) versicherte Personen Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören – der Versicherungsnehmer; – die in dieser Privathaftpflichtversicherung mitversi­ cherten Personen.
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