Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 ElWOG zu verstehen.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das NetzNetz (Netzzutritt); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des NetzbetreibersNetzbetreibers (Netznutzung); • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetzbetreibers (Netznutzung).)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich auf Basis des Netzzugangsvertrages, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingungen und den Sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und Normen insbesondere den technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR) und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die Sonstigen Marktregeln, geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, sind auf der Homepage der E-Control (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnNetzbedingungen, den Sonstigen Marktregeln und den geltenden technischen Regeln, Regeln und Normen insbesondere den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten technischen und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten organisatorischen Regeln für Betreiber und Zuschlägen Benutzer von Netzen (TOR) in Anspruch zu nehmen nehmen, und die Entgelte gemäß Punkt X. zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung, jedoch können hinsichtlich der folgenden Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werdenX., XI., (Anschlusskosten, Messung, Lastprofile, Lastprofilzähler) sowie Anhang 2. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems die das Netzsystem für höchstens maximal fünf Jahre beabsichtigt istin Anspruch nehmen. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Ziffer 6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen Kontaktnahmen sowie für bei Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Informationsblätter, Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung Ist eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat zumindest der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2012 zu informieren.
11. Alle Verweise auf Gesetze und Verordnungen beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. (1. ) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis Rechtsver- hältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 ElWOG sowie auch künftige Netzbenutzer zu verstehen.
(2. ) Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das NetzNetz (Netzzutritt); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des NetzbetreibersNetzbetreibers (Netznut- zung); • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetzbetreibers (Netznut- zung).)
(3. ) Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden gemäß diesen die- sen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingungen und den Sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen tech- nischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten veröffentlich- ten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Der Netzbetreiber behält sich vor, in den Fällen, in denen gemäß § 33 Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz die Allgemeine Anschlusspflicht nicht besteht, den Netzzutritt, den Betrieb und die Instandhaltung, die Vorgangsweise bei der Zählerstandserfassung, die Ankündigung von Abschaltungen so- wie die Störungsbehebung abweichend zu regeln. Die Sonstigen Marktregeln, geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils gel- tende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, sind auf der Homepage der E-Control (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische techni- sche Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität In- teroperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen erforderli- chen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. I 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
(4. ) Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnNetzbe- dingungen, den Sonstigen Marktregeln und den geltenden technischen RegelnRegeln in An- spruch zu nehmen, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte gemäß Punkt IX. zu bezahlen. Die Anwendung die- ser Bestimmungen erfolgt in vorstehender Reihenfolge.
(5) Die geltenden technischen Regeln beinhalten in Ergänzung und Konkretisierung der Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertra- gungs- und Verteilernetzen in nachstehender Reihenfolge auch: • die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Ver- sorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt (1 kV) mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV) des Verbandes der Elektrizitätsunter- nehmen Österreichs (VEÖ) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Aus- führungsbestimmungen für das Bundesland Vorarlberg. • die „Richtlinien für Bau und Betrieb von Übergabetrafostationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz der Vorarlberger Verteilernetzbe- treiber“. • die „Richtlinien für den Parallelbetrieb von dezentralen Erzeugungsanlagen mit dem Netz der Vorarlberger Verteilernetzbetreiber“. • die „Erweiterte Anforderungen an Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Xxxx bzw. 1. Mai 2014, gültig für den Netzbereich Vorarlberg (ohne Kleinwalsertal)“. • die Richtlinie „Technische Anforderungen an Einspeiseanlagen größer 100 kVA zur Unterstützung der Spannungshaltung im Netz“. Die unter Punkt 5. angeführten Dokumente sind auf der Homepage der Vorarlberger Energienetze GmbH (xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx) unter „Stromnetz / Allgemeine Netzbedin- gungen“ veröffentlicht.
(6) Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. (7) Für temporäre Anlagen können finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung, jedoch kön- nen hinsichtlich der folgenden Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werdenX., XI., (Anschlussanlage, Messung, Lastprofile) sowie Anhang II. Als temporäre Anlagen gelten gel- ten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems die das Netzsystem für höchstens maximal fünf Jahre beabsichtigt istin Anspruch nehmen. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. (8) Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei dis- kriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Ziffer 7.
8. (9) Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönlichepersön- liche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen Kontaktnahmen sowie für bei Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Informationsblätter, Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellenstel- len. Der Netzbetreiber Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch tele- fonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. (10) Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen bin- nen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend beantworten. Ist eine Beantwortung aus nicht vom Netzbetreiber zu erledigen. Eine Beantwortung verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat zumindest der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Ein Grund ist insbesondere dann nicht vom Netzbetreiber zu verantworten, wenn die Anfrage aufgrund ihrer Komplexität mit vertretbarem Aufwand nicht innerhalb dieser Frist erledigt werden kann. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden zufriedenstel- lenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter ge- eigneter Weise zu informieren.
10. (11) Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB z.B. auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2012 zu informierenin- formieren.
(12) Alle Verweise auf Gesetze und Verordnungen beziehen sich auf die jeweils geltende Fas- sung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis Rechtsver- hältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden integrieren- den Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) zu ver- stehen.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das NetzNetz (Netzzutritt); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des NetzbetreibersNetzbetreibers (Netznutzung); • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetzbetreibers (Netznutzung).)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingungen und den Sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten veröf- fentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die Sonstigen Marktregeln, gel- tenden technischen Regeln und die Verordnungen der Energie-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, sind auf der Homepage der Energie-Control (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere insbeson- dere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln Markt- regeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern Marktteil- nehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnNetzbe- dingungen, den Sonstigen Marktregeln und den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen Regeln in Anspruch An- spruch zu nehmen und die Entgelte gemäß Punkt IX. zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen Informationsübertragungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung, jedoch können hinsichtlich der folgenden Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werdenX., XI. (Anschlusskosten, Messung, Lastprofile, Lastprofilzähler), Anhang I. Als temporäre tem- poräre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems die das Netzsystem für höchstens maximal fünf Jahre beabsichtigt istin Anspruch nehmen. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären tempo- rären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei dis- kriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Ziffer 6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönlicheper- sönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen Kontaktnahmen sowie für bei Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Informationsblätter, Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers Netzbe- treibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet gewährleis- tet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen bin- nen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigenerledi- gen. Eine Ist eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, so hat die Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie so- wie über die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber Netzbe- treiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens Schlichtungsverfah- rens gemäß § 26 EEnergie-ControlG Control-Gesetz in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB z.B. auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Netzdienstleistungs-Verordnung Strom 2012 zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil Bestand- teil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 ElWOG sowie auch künftige Netzbenutzer zu verstehen.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das NetzNetz (Netzzutritt); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des NetzbetreibersNetzbetreibers (Netznutzung); • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetzbetreibers (Netznutzung).)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingungen und den Sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Der Netzbetreiber behält sich vor, in den Fällen, in denen ge- mäß § 33 Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz die Allgemeine Anschlusspflicht nicht besteht, den Netzzutritt, den Betrieb und die Instandhaltung, die Vorgangsweise bei der Zäh- lerstandserfassung, die Ankündigung von Abschaltungen sowie die Störungsbehebung ab- weichend zu regeln. Die Sonstigen Marktregeln, geltenden technischen Regeln und die Ver- ordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte- Verordnung, sind auf der Homepage der E-Control (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen an- deren Marktteilnehmern zu übermitteln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energie- lenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. I 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Be- dingungen.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnNetzbedin- gungen, den Sonstigen Marktregeln und den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen Regeln in Anspruch zu nehmen nehmen, und die Entgelte gemäß Punkt IX. zu bezahlen. Die Anwendung dieser Bestimmun- gen erfolgt in vorstehender Reihenfolge.
5. Die geltenden technischen Regeln beinhalten in Ergänzung und Konkretisierung der Techni- schen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Ver- teilernetzen in nachstehender Reihenfolge auch: • die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungs- netze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt (1 kV) mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV) des Verbandes der Elektrizitätsunternehmen Österreichs (VEÖ) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundes- land Vorarlberg. • die „Richtlinien für Bau und Betrieb von Übergabetrafostationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz der Vorarlberger Verteilernetzbetreiber“. • die „Richtlinien für den Parallelbetrieb von dezentralen Erzeugungsanlagen mit dem Netz der Vorarlberger Verteilernetzbetreiber“. • die „Erweiterte Anforderungen an Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Xxxx bzw. 1. Mai 2014, gültig für den Netzbereich Vorarlberg (ohne Kleinwalsertal)“. • die Richtlinie „Technische Anforderungen an Einspeiseanlagen größer 100 kVA zur Un- terstützung der Spannungshaltung im Netz“. Die unter Punkt 5. angeführten Dokumente sind auf der Homepage der Vorarlberger Energienet- ze GmbH (xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx) unter „Stromnetz / Allgemeine Netzbedingungen“ veröffent- licht.
6. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
67. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung, jedoch können hinsichtlich der folgenden Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werdenX., XI., (Anschlussanlage, Messung, Lastprofile) sowie Anhang II. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems die das Netzsystem für höchstens maximal fünf Jahre beabsichtigt istin Anspruch neh- men. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden weiter- gehenden Rechte begründet.
78. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei diskri- minierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Ziffer 7.
89. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönlichepersönli- che, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen Kontaktnahmen sowie für bei Störungsmeldungen in geeigneter geeig- neter Weise (Informationsblätter, Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
910. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend beantworten. Ist eine Beantwortung aus nicht vom Netz- betreiber zu erledigen. Eine Beantwortung verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat zumindest der Netzbe- treiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche vo- raussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informiereninformie- ren. Ein Grund ist insbesondere dann nicht vom Netzbetreiber zu verantworten, wenn die An- frage aufgrund ihrer Komplexität mit vertretbarem Aufwand nicht innerhalb dieser Frist erle- digt werden kann. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung Einlei- tung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informiereninformie- ren.
1011. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB z.B. auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2012 zu informiereninfor- mieren.
12. Alle Verweise auf Gesetze und Verordnungen beziehen sich auf die jeweils geltende Fas- sung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Netz NÖ und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von NetzdienstleistungenNetzdienst- leistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibersvon Netz NÖ; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibersvon Netz NÖ; etc.)
3. Der Netzbetreiber Netz NÖ verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber Netz NÖ insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines ihres Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers von Netz NÖ bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber Netz NÖ wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. 1Bei der Assistenz in der eigenen Wohnung / Wohngemeinschaft handelt es sich um Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen für nicht nur vorübergehend we- sentlich behinderte oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedrohte Menschen im Rahmen des § 99 SGB IX. Es handelt sich um ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot, das der/dem Leistungsberechtigen ein Leben in der eigenen Wohnung alleine oder in einer Gemeinschaft (z.B. Familie, Wohngemeinschaft) ermög- licht. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das Assistenz ist ein am Bedarf der/des Leistungsberechtigten orientiertes und verbindlich verein- bartes Angebot. Es bezieht sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen und dient der sozialen Integration und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Es ersetzt nicht die Leis- tungen anderer Leistungsträger wie z.B. Leistungen der Pflege- oder Krankenkasse, der Bundesagentur für Arbeit usw. Dies schließt in der Leistungserbringung eine Kombination mit anderen Angebotsfor- men nicht aus. In der Bezirksrahmenleistungsvereinbarung werden ausschließlich die Leistungen der Eingliederungs- hilfe geregelt. Miet- und Betreuungsverhältnis können gekoppelt werden. Wenn sich eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses abzeichnet, erfolgt eine zeitnahe Information des Bezirks Mittelfranken durch den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Leistungserbringer. Der Dienst/die Einrichtung bietet ein Gespräch mit dem/der Leistungsberechtigtem, dem/der gesetzli- chen Betreuung und bei Bedarf weiteren Netzwerk- und Unterstützungspartnern (und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil Bezirk Mit- telfranken) an sowie auf Wunsch des Netzzugangsvertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an Leistungsberechtigten mit einer Person seines Vertrauens, um das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können weitere Vorgehen hinsichtlich der Punkte XI., XII. Beendigung des Wohnverhältnisses zu klären und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch nachhaltige zukünftige Wohnperspektive zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informierenentwickeln. Im Falle Sinne einer für Nachsorge ist es Aufgabe des Leistungser- bringers, pro aktiv die Suche von Wohnraum und bei Bedarf auch die Suche nach einer geeigneten Anschlussbetreuung gemeinsam mit den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat Leistungsberechtigten bzw. dem/der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise gesetzlichen Betreuung zu informieren.
10unterstützen. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich Bezirk Mittelfranken ist am Prozess zu beteiligen; eine drohende Wohnungslosigkeit ist unbedingt zu vermeiden. Assistenz im Sinne dieser Vereinbarung kann vorliegen • in geeigneter WeiseWohngemeinschaften, zB auf • in Einzelwohnungen, • in eigenen Wohnungen z.B. unter Umständen auch in der Homepagebisherigen eigenen Wohnung, über sofern die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informierenin diesen verschiedenen Formen von Wohnmöglichkeiten lebenden Personen eine Assistenz zum Wohnen erfahren. Damit darf es sich einerseits nicht um Assistenz in einer besonderen Wohnform (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII) handeln und andererseits auch nicht lediglich um eine Eingliederungshilfe ohne spezifische qualifizierte Wohnbetreuung im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII.
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Samples: Bezirksrahmenleistungsvereinbarung
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des NetzzugangsvertragsNetzzugangs- vertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das NetzNetz (Netzzutritt); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des NetzbetreibersNetzbetreibers (Netznutzung); • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetzbetreibers (Netznutzung).)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangs- vertrag, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der Allgemei- nen Netzbedingungen und den sonstigen MarktregelnMarktre- geln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungstarifen sowie veröffentlichten ver- öffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sons- tigen Marktregeln, geltenden technischen Regeln und jeweils geltende Systemnutzungstarife sind auf der Homepage der Energie-Control GmbH (www.e- xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber Netzbetrei- ber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen er- forderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielen- kungsgesetzes 1982 (§ 19 idF BGBl. I 2006/106) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der Netzbedingungen, den sonstigen Marktregeln, Marktregeln sowie den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen Regeln in Anspruch zu nehmen und die Entgelte gemäß Punkt IX. zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen Informationsübertragungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten geson- derten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung, jedoch können hinsichtlich hinsicht- lich der folgenden Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werdenX., XI. (Anschlusskosten, Messung, Lastprofile, Lastprofilzähler), Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems die das Netzsystem für höchstens maximal fünf Jahre beabsichtigt istin Anspruch nehmen. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen werden unabhängig unabhän- gig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei diskriminierungs- frei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Ziffer 6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen Informatio- nen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische elektro- nische und telefonische Kontaktaufnahmen Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Informati- onsblätter, Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung Ver- fügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
2. 1.1 Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden Anbieter erbringt an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche AnlagenNutzer, bei denen eine Inanspruchnahme es sich um Unternehmer, juristische Personen des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt istöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt (nachfolgend auch: Nutzer), „Software as a Service“-Dienstleistungen (nach-folgend auch: SaaS- Dienste) über das Medium Internet im Bereich betriebswirtschaftlicher Software. Durch Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die dauerhafte Überlassung der Anwendung des Anbieters zur Nutzung über das Internet und Einräumung von Speicherplatz auf den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründetServern von Amazon Deutschland [Amazon Web Services EMEA SARL, Nie- derlassung Deutschland, Xxxxxx-Xxxxxx-Xxx. 00, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxx, Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 242240, USt-ID: DE317013094]. Dem Anbieter ist es gestattet, bei der Einräumung von Speicherplatz auch andere Nachunternehmer einzubeziehen.
71.2 Einkaufsbedingungen und anderen Geschäftsbedingungen des Nutzers wird hiermit widersprochen. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Sie werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei nicht angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit 1.3 Die Anwendung umfasst nachfolgende Funktionen: • Dokumentenmanagement Software zur Erstellung von Verfahrensdokumentationen (VFD) und IKS-Systemen mit Erfassung von Regeln (Richtlinien, Arbeitsanweisungen, etc), Erfassung der Aufbauorganisation (Verantwortlich- keiten), Erfassung der Ablauforganisation (Prozesse & Aufgaben/Tätigkeiten), Erfassung der Risiken durch Be- schreibung, Bewertung und Behandlung, Erfassung von Korrekturmaßnahmen, Kontrollen und deren Kontroll- Durchführungsnachweisen, verständliche, versionierte, revisionssichere Dokumentation • Taskmanagement Software zur Überwachung aller Aufgaben für persönlicheVerantwortliche mit Eskalationsmodus an nächsthöhere Führungskraft • direkter Zugang/Einbezug des StB/WP in das IKS des Unternehmens ist möglich • Ausdruck der jeweils aktuellen VFD entsprechend der Verantwortlichkeiten • Dashboard mit aktuellen Aufgaben und überfälligen Aufgaben sowie Reports • Fachmodule: • Steuer-IKS/TCM: ausformuliertes, elektronische autorengeprüftes Tax Compliance Management System (TCM) und telefonische Kontaktaufnahmen Steuer- IKS mit Muster-Regeln, Muster-Steuerprozesse, Muster-Risiken, Muster-Kontrollen zur Übernahme und individu- ellen Anpassung an das Unternehmen nach Steuerarten in der Kategorie Transaktionen mit Dritten, sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer ein- zelne Muster für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat Aufbau einer Verfahrensdokumentation (VFD) und IKS nach der Netzbetreiber den Netzkunden über GoBD. • Contract-Management: Contract-Management mit digitalen Vertragsregister zur Erfassung von Verträgen und deren Metadaten mit einem IKS zur Überwachung der jeweiligen vertraglichen Pflichten, wie z. B. Fristen aus Optionen und Kündigungen (Taskmanagement) durch die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.jeweiligen Verantwortlichen
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Samples: Nutzungsbedingungen
Gegenstand. 1Unter dem Sammelbegriff „Listing“ bietet LIW eine Vielzahl von Leistungen. Hierzu zählen derzeit vor allem die Erstellung, Optimierung und Pflege von Firmeneinträgen und –profilen in Onlineverzeichnissen, Plattformen für Bewertungen, mobilen Kartenanbietern, sozialen Netzwerken u. ä. (im Folgenden Portale genannt). Hierzu kümmert sich LIW um die Erstellung und Pflege der Einträge bei möglichst vielen der populären Portale. Aus technischen und anderen Gründen kann nicht bei allen im Internet existierenden Portalen die Eintragung und Pflege vorgenommen werden. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln Anzahl der an den Kunden-Account angeschlossenen Portale richtet sich zum einen nach dem vom Kunden gebuchten Paket. Ergänzend hierzu ergibt sich der Umfang der jeweiligen Leistung aus den in der jeweiligen Produktbeschreibung enthaltenen Aussagen. Die Portale, die an den Account des Kunden angeschlossen werden, hängen von der jeweiligen technischen Verfügbarkeit des Portals sowie von der Branche, in der der Kunde tätig ist, ab. LIW ist grundsätzlich darum bemüht, den Kunden an sämtliche, dem gebuchten Profil entsprechende und passende Portale anzubinden, behält sich jedoch ausdrücklich vor, einzelne Portale jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen. LIW wird soweit technisch möglich, dafür Sorge tragen, dass auch bestehende Alt-Eintragungen aktu- alisiert werden. Hierfür kann im Einzelfall die Mitwirkung des Kunden dahingehend erforderlich sein, das zur Bearbeitung bestehende Eintragungen existierende Zugangsdaten an LIW übermittelt werden müssen bzw. dass veraltete Eintragungen gelöscht werden, um einen Neueintrag technisch zu generieren. LIW haftet weder für die verzögerte oder nur teilweise Annahme der Daten und Materialien, deren Ablehnung oder spätere Löschung seitens der Portale. LIW haftet nicht für die Veränderung der eingepflegten Daten und Materialien seitens der Portale und die Platzierung der Daten und Materialien auf der jeweiligen Portalseite. LIW haftet nicht für die Stilllegung von Portalen. LIW übermittelt die vom Kunden übermittelten Daten wie Firmenname, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, etc. an verschiedene Portale. LIW ist berechtigt, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte und personenbezogenen Daten den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Produktpartnern zu übertragen bzw. zugänglich zu machen. LIW ist auch berechtigt, um die Richtlinien dieser Portale einzuhalten, die Firmierung und dem Netzkunden sonstigen Daten und bilden einen integrierenden Bestandteil Materialien des Netzzugangsvertrags.
2Kunden Richtlinienkonform anzupassen. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung Kunde bevollmächtigt LIW und Entnahme) beinhaltet insbesondere • seinen Produktpartner zum Zwecke der Übermittlung und Veröffentlichung der Daten gegenüber den Netzanschluss (Anschluss Portalen in seinem Namen aufzutreten. LIW ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Angebot auf Basis der Anlage des Netzkunden an das Netz); • Auftragsdaten ohne inhaltliche Abstimmung und Freigabe durch den Kunden anzunehmen und zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Leistungen bedienen wir uns derzeit folgender Produktpartner: Yext GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxx Der Kunde akzeptiert die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcallgemeinen Geschäftsbedingungen der Yext GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxx.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenstand. (1. ) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (AB VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Verteilernetz- betreiber und dem Netzkunden Netzbenutzer und bilden einen integrierenden Bestandteil Bestand- teil des Netzzugangsvertrags.Netzzugangs- sowie des Netzzutrittsvertrags. Die AB VN umfassen
2. Der Netzzugang (a) den Netzzutritt (erstmaliger Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netzoder Kapazitätsänderung); • die Netznutzung und
(b) den Netzzugang (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie Einspei- sung von Erdgas in das Netz des Netzbetreibers; Netz, Entnahme elektrischer Energie von Erdgas aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetz).)
(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthalten die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, auch im Zusammenhang mit dem Netzzugang zu den dem Verteilernetz vorgelagerten Leitungen und im Falle eines Antrags auf Kapazitätserweiterung durch den Netzbenutzer.
(3. ) Der Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden Netzbenutzer gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnVerteilernetzbedingungen, den geltenden technischen Regeln und der Technik, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschlägezulässiger Zuschläge sowie unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der auf Basis des GWG 2011 erlassenen Verordnungen sowie der Sonstigen Marktregeln den Netzzugang zu gewähren. Dabei Alle genannten Rechtsgrundlagen, einschließlich der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte, sind auf der Homepage der Regulierungsbehörde (xxx.x-xxxxxxx.xx/xx/xxxxx) veröffentlicht.
(4) Der Netzbetreiber hat die Regeln der Technik zur Sicherstellung eines sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes iSd § 133 iVm § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 einzuhalten.
(5) Der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und hat überdies gemäß den sonstigen Marktregeln Bestimmungen des XXX 0000 und den darauf basierenden Verordnungen die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermittelnübermit- teln, wobei wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln sind.
4. (6) Der Netzkunde Netzbenutzer verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, gemäß den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Ziffer 3 genannten Bestimmungen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte System- nutzungsentgelte gemäß Punkt XVIII zu bezahlen.
5. (7) Informationsübermittlungen der Netzkunden Netzbenutzer über Anlagen des Netzbetreibers Netz betreibers bedürfen einer der gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Gegenstand. (1. ) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Verteilernetzbe- dingungen (AB VN) regeln das den Netzzugang Netzzu- gang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber und dem Netzkunden Netzbe- nutzer und bilden einen integrierenden Bestandteil Be- standteil des Netzzugangsvertrags.Netzzugangs- sowie des Netz- zutrittsvertrags. Die AB VN umfassen
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahmea) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss Netzzutritt (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netzerstmaliger An- schluss oder Kapazitätsänderung); • die Netznutzung und
(b) den Netzzugang (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie Einspei- sung von Erdgas in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie Netz, Ent- nahme von Erdgas aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetz).)
(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedin- gungen enthalten die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, auch im Zusammenhang mit dem Netzzugang zu den dem Verteilernetz vorgelagerten Leitun- gen und im Falle eines Antrags auf Kapazi- tätserweiterung durch den Netzbenutzer.
(3. ) Der Netzbetreiber verpflichtet Verteilernetzbetreiber ver- pflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden Netzbenutzer gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnVerteilernetzbedingungen, den geltenden technischen Regeln und der Technik, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen Systemnut- zungsentgelten und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschlägezulässiger Zuschläge sowie unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestim- mungen, der auf Basis des XXX 0000 er- lassenen Verordnungen sowie der Sonstigen Marktregeln den Netzzugang zu gewähren. Dabei Alle genannten Rechtsgrundlagen, ein- schließlich der jeweils geltenden Systemnut- zungsentgelte, sind auf der Homepage der Regulierungsbehörde (xxxx://xxx.x-xxxxxxx. at/de/recht) veröffentlicht.
(4) Der Netzbetreiber hat die Regeln der Technik zur Sicherstellung eines siche- ren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes iSd
(5) Der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit hat überdies ge- mäß den Bestimmungen des XXX 0000 und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln darauf basierenden Verordnungen die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln, wobei wirtschaftlich sensible In- formationen vertraulich zu behandeln sind.
4. (6) Der Netzkunde Netzbenutzer verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, gemäß den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Ziffer 3 genannten Bestimmungen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte Systemnutzungsentgelte gemäß Punkt XVIII zu bezahlen.
5. (7) Informationsübermittlungen der Netzkunden Netzbenutzer über Anlagen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers bedürfen einer der gesonderten VereinbarungVereinba- rung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Gegenstand. (1. ) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber EVN und dem Netzkunden in der Regelzone Ost und bilden einen integrierenden Bestandteil des NetzzugangsvertragsNetzanschluss- bzw.Netzzugangsvertrages.
(2. ) Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • die Einspeisung von Erdgas in das Netz von EVN, • die Entnahme von Erdgas aus dem Netz von EVN, • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Anlagen eines Netzkunden an das NetzNetz von EVN (Netzzutritt); , • die Netznutzung gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie • die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner in Zusammenhang mit dem Netzzugang zu den dem Verteilernetz der EVN vorgelagerten Leitungen, • die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei einem Antrag auf Kapazitätserweiterung eines Netzkunden.
(Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.)
3. Der Netzbetreiber ) EVN verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnVerteilernetz- bedingungen, den geltenden technischen Regeln und Technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, zulässiger Zuschläge sowie unter Beachtung der jeweils geltenden Sonstigen Marktregeln den Netzzugang zu gewähren. Dabei .
(4) EVN hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, sorgen und die Interoperabilität seines des Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern gemäß den Sonstigen Marktregeln zu übermitteln. EVN hat die Regeln der Technik zur Sicherstellung eines sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes im Sinne des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) einzuhalten. Durch die Zertifizierung nach ÖVGW PV 200 wird dies von einer unabhängigen Stelle bestätigt.
4. (5) Der Netzkunde verpflichtet sichsich im Netzzugangsvertrag, den Netzzugang das Netz nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnVerteilernetz- bedingungen, den geltenden technischen Technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungstarifen und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen sowie unter Beachtung der jeweils geltenden Sonstigen Marktregeln in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlennehmen.
5. (6) Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers von EVN bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI.(7) EVN hält fest, XII. daß innerhalb des Unternehmens die notwendigen Vorkehrungen getroffen und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werdenProzesse implementiert wurden, welche diskriminierungsfrei angewendet die Einhaltung der in diesen Verteilernetzbedingungen festgelegten Qualitätsstandards bei der Erbringung der Netzdienstleistungen sicherstellen. Diese Prozesse werden im Rahmen der Prüfrichtlinie „PV 200 – Qualitätsanforderungen für Netzbetreiber“ der ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) durch unabhängige Auditoren jährlich geprüft und deren Einhaltung durch die Ausstellung des Zertifikats „Qualitätsanforderungen für Gasnetzbetreiber“ bestätigt. EVN verpflichtet sich, die zur Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsstandards notwendigen Daten mindestens jährlich zum 1. Xxxx für das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlicht werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird (8) EVN verpflichtet sich, dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter WeiseWeise (z.B. Anlage zur Jahresabrechnung, zB auf der Homepage, Kundenzeitung) ein Informationsblatt über die in diesen Verteilernetzbedingungen geregelten Qualitätsstandards zu übermitteln.
(9) Der Nachweis der Einhaltung der Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom Punkt I./7. erfolgt durch eine anerkannte Zertifizierung (ÖVGW-Prüfrichtlinie PV 200 „Qualitätsanforderungen für Gasnetzbetreiber“). Die Pflicht zur Veröffentlichung gemäß Punkt I./7. sowie der Kenngrößen gemäß Punkt I./10. wird durch die ÖVGW wahrgenommen.
(10) Darüber hinaus verpflichtet sich EVN, folgende Kenngrößen mindestens jährlich zum 1, Xxxx für das vorangegangene Kalenderjahr zu informierenveröffentlichen:
a) die Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen inklusive Prozentwert bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen;
b) Anzahl der nicht vorverständigten Versorgungsunterbrechungen im Netz des Verteilernetzbetreibers, deren Dauer, die Anzahl der betroffenen Netzbenutzer sowie die Netzebenen.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des NetzzugangsvertragsNetzzugangs- vertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 Elektrizitätswirtschahs- und -organisationsgesetz (ElWOG) zu verstehen.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • » den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das NetzNetz (Netzzutritt); • » die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des NetzbetreibersNetzbetreibers (Netznutzung); » die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetzbetreibers (Netznutzung).)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangs- vertrag, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingungen und den Sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden gelten- den Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (alsintegrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die Sonstigen Marktregeln, geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der Energie-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, sind auf der Homepage der Energie-Control (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere insbeson- dere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität Inter- operabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnNetzbedingungen, den Sonstigen Marktregeln und den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen Regeln in Anspruch zu nehmen und die Entgelte gemäß Punkt IX. zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen Informationsübertragungen der Netzkunden über Anlagen An- lagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Be- dingungen Anwendung, jedoch können hinsichtlich der folgenden Punkte XIabweichende Regelungen getrof- fen werden: IV., XIIX., XI. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden(Anschlusskosten, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Messung, Lastprofile, Lastprofilzähler), Anhang I. Als temporäre tempo- räre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems die das Netzsystem für höchstens maximal fünf Jahre beabsichtigt istin Anspruch nehmen. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendetan- gewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Ziffer 6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen bei Störungs- meldungen in geeigneter Weise (KundenzeitschriftInformationsblätter, Kundenzeitschrih, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich schrihlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten Geschähszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen Arbeits- tagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend abschlie- ßend zu erledigen. Eine Ist eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, so hat die Beantwortung hat zumindest zumin- dest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche voraussicht- liche Bearbeitungsdauer sowie über die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden Netzkun- den über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens Schlich- tungsverfahrens gemäß § 26 EEnergie-ControlG in Control-Gesetzin geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB z.B. auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Netzdienstleistungs-Ver- ordnung Strom 2012 zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis Rechtsver- hältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden integrieren- den Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 ElWOG zu verstehen.
2. Sollte der Netzbetreiber des Verteilernetzes nicht Eigentümer der Netzanlagen sein, gelten sämtliche Erklärungen des Netzbetreibers sinngemäß auch für den Eigentümer.
3. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • insbesondere
a) den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das NetzNetz (= Netzzutritt); • ;
b) die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Netzbetreibers (= Netznutzung);
c) die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetzbetreibers (= Netznutzung).)
34. Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der Netzbedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und Systemnutzungsentgelten, allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zuschläge sowie zusätzlich in Preisblättern veröffentlichter Preise den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen Marktregeln, geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung sind auf der Homepage der E- Control (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
45. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der Netzbedingungen, den Technischen Betriebsbedingungen und Betriebsanweisungen für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Verteilernetz und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälligen rechtlich zulässigen allfällig gesetzlich vorgesehenen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte gemäß Punkt IX. zu bezahlen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten in Ergänzung und Konkretisierung der Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen, auch die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Österreichs Energie (ÖE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich.
56. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
67. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung, jedoch können hinsichtlich der folgenden Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werdenX., XI. (Anschlussanlage, Messung, Abrechnung über Lastprofile, Anhang I). Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, temporäre Anschlüsse, sobald für ihn deren dauerhafte Nutzung evident ist, spätestens aber nach fünf Jahren, umzustellen und die dadurch ausgelösten Entgelte zu verrechnen. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
78. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei dis- kriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Punkt I Abs 6.
89. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für bei Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Informationsblätter, Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
910. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Ist eine Beantwortung innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat zumindest der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
1011. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB z.B. auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2012 zu informieren.
12. Personenbezogene Bezeichnungen sind aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form angeführt. Sie beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
13. Alle Verweise auf Gesetze, Verordnungen und technische Regeln beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen Systemnutzungstarifen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, rechtlich zulässiger Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines ihres Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungstarifen und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlennehmen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen Kurzzeitanlagen im Sinne des Punktes II. können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. (1. ) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des NetzzugangsvertragsNetzzugangs- vertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbe- nutzer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG bzw. des § 5 Z 49 Salzburger Landeselektri- zitätsgesetz zu verstehen.
(2. ) Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung Ein- speisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss insbe- sondere
(Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.)
3. ) Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedin- gungen und den Sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungs- entgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zu- schläge den Netzzugang zu gewähren. Die Sonstigen Marktregeln, die geltenden tech- nischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, sind auf der Homepage der E-Control (www.e- xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische tech- nische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten gewähr- leisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen er- forderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
(4. ) Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnNetzbedingungen, den Sonstigen Marktre- geln und den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen Regeln in Anspruch zu nehmen und die Entgelte ge- mäß Punkt IX. zu bezahlen.
(5. ) Informationsübermittlungen der Netzkunden Netz- kunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen be- dürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(6. ) Für temporäre Anlagen finden die- se Allgemeinen Bedingungen Anwendung, jedoch können hinsichtlich der folgenden Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werdenX., XI., (Anschlusskosten, Mess- ung, Lastprofile, Lastprofilzähler) sowie An- hang 2. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere insbe- sondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems die das Netzsystem für höchstens maximal fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründetin Anspruch nehmen.
(7. ) Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden Bedingungen wer- den unabhängig von der Xxxx des Lieferanten Lieferan- ten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6ge- mäß Ziffer 6.
8. (8) Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Netzkun- den Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen telefoni- sche Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen bei Störungs- meldungen in geeigneter Weise (Informati- onsblätter, Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
(9. ) Anfragen und Beschwerden von Netzkunden Netz- kunden an den Netzbetreiber sind von diesem die- sem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Ist eine Beantwortung aus nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht mög- lich, hat zumindest der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Bear- beitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Ein Grund ist insbesondere dann nicht vom Netzbe- treiber zu verantworten, wenn die Anfrage aufgrund ihrer Komplexität mit vertretbarem Aufwand nicht innerhalb dieser Frist erledigt werden kann. Im Falle einer für den Netzbenutzer Netz- kunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung Einlei- tung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.gemäß
(10. ) Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB z.B. auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2012 zu informieren.
(11) Alle Verweise auf Gesetze und Verord- nungen beziehen sich auf das ElWOG in der Fassung der Novelle 2013.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz Strom
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis Rechtsver- hältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) zu verstehen.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das NetzNetz (Netzzutritt); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des NetzbetreibersNetzbetreibers (Netznutzung); • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetzbetreibers (Netznutzung).)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden gemäß diesen die- sen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingungen und den Sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen tech- nischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten veröffentlich- ten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die Sonstigen Marktregeln, geltenden tech- nischen Regeln und die Verordnungen der Energie-Control, insbesondere die jeweils gel- tende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, sind auf der Homepage der Energie-Control (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische techni- sche Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität In- teroperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen erforderli- chen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnNetzbe- dingungen, den Sonstigen Marktregeln und den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen Regeln in Anspruch An- spruch zu nehmen und die Entgelte gemäß Punkt IX. zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen Informationsübertragungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung, jedoch kön- nen hinsichtlich der folgenden Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.X.,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden Netz- kunden und bilden einen integrierenden Bestandteil Be- standteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz (ElWOG) zu verstehen.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden Netzkun- den an das NetzNetz (Netzzutritt); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des NetzbetreibersNetzbetreibers (Netz- nutzung); • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetzbetreibers (Netznutzung).)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzu- gangsvertrag, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingungen und den Sons- tigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnut- zungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zu- schläge den Netzzugang zu gewähren. Die Sonstigen Marktregeln, geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der Energie- Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, sind auf der Homepage der Energie-Control (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische techni- sche Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit Leis- tungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität In- teroperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen an- deren Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang Netzzu- gang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnNetzbedin- gungen, den Sonstigen Marktregeln und den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen Regeln in Anspruch zu nehmen und die Entgelte gemäß Punkt IX. zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen Informationsübertragungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer ei- ner gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemei- nen Bedingungen Anwendung, jedoch können hinsichtlich der folgenden Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende abweichen- de Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werdenX., XI. (Anschlusskosten, Messung, Lastprofile, Last- profilzähler), Anhang I. Als temporäre Anlagen Anla- gen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems die das Netzsystem für höchstens maximal fünf Jahre beabsichtigt istin An- spruch nehmen. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen werden unabhängig un- abhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei dis- kriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Ziffer 6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen In- formationen über die Erreichbarkeit für persönlicheper- sönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen Kon- taktnahmen sowie für bei Störungsmeldungen in geeigneter Weise (KundenzeitschriftInformationsblätter, Kun- denzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch te- lefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen allge- meinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten beantwor- ten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Ist eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, so hat die Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche voraus- sichtliche Bearbeitungsdauer sowie über die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informiereninfor- mieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden Netz- kunden über die Möglichkeit der Einleitung eines ei- nes Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 EEnergie-ControlG Control-Gesetz in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB z.B. auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO ge- mäß Netzdienstleistungs-Verordnung Strom 2012 zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. 1Die Gesellschaft erbringt die unter Art. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen 6.3 „Versicherte Leistungen“ aufgeführten Dienstleistungen, wenn der Versicherte, aufgrund von Ereignissen • in Verbindung mit dem Netzbetreiber und Eigentum des Fahrzeugs; • in Verbindung mit dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil Fahren des Netzzugangsvertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz)Fahrzeugs; • die Netznutzung (Inanspruchnahme ihn als Radfahrer, Fußgänger oder Beförderten in einem Fahrzeug jeglicher Art betreffen sich in einer der folgenden Situationen befindet:
a) er außervertragliche Schäden durch ein rechtswidriges Verhalten Dritter erleidet;
b) gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässig begangenem Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird, einschließlich der Straftaten der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr und der schweren oder sehr schweren Körperverletzung im Straßenverkehr;
c) er Einspruch gegen den Führerscheinentzug einlegen muss, aber nur wenn die Maßnahme als unmittelbare und ausschließliche Folge eines Ereignisses im Straßenverkehr getroffen wurde, das den Tod oder die Verletzungen von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in Personen verursacht hat;
d) er einen Antrag auf Freigabe des an einem Verkehrsunfall mit Dritten beteiligten Fahrzeugs stellen muss;
e) zivilrechtliche Streitigkeiten mit Vertragsnatur bestehen;
f) gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines vorsätzlichen Verbrechens eingeleitet wird, sofern das Netz Verfahren eingestellt oder er rechtskräftig freigesprochen wird. In solchen Fällen wird die Gesellschaft die Kosten bis zur Entscheidung des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang Rechtstreits bis zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges einem Höchstbetrag von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren2.000,00 Euro vorstrecken. Im Falle des Erlöschens der Straftat oder wenn die Rechtssache mit einem anderen Urteil als Freispruch, Verfahrenseinstellung, Abstufung der Straftat von vorsätzlich auf fahrlässig abgeschlossen wird, fordert die Gesellschaft vom Versicherten die Erstattung aller vorgestreckten Kosten;
g) er beim Präfekten Einspruch und/oder beim zuständigen ordentlichen Richter Widerspruch gegen die Verfügung/den Bußgeldbescheid zur Zahlung einer Geldsumme als Verwaltungssanktion einlegen muss; dieser Versicherungsschutz besteht:
i. wenn die Verwaltungssanktion
1) nach einem Straßenverkehrsunfall angewendet wird, und
2) das Verhalten, das die Verwaltungssanktion verursachte, die Dynamik des Schadenfalls und die Haftungszuweisung beeinflusste; Wenn die Verwaltungssanktion nicht infolge eines Straßenverkehrsunfalls angewendet wird und die Voraussetzungen für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner die Einlegung der Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informierenerfüllt sind.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: KFZ Haftpflichtversicherung Und Zusatzversicherungen
Gegenstand. (1. ) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Netz NÖ und dem Netzkunden im Marktgebiet Ost und bilden einen integrierenden Bestandteil des NetzzugangsvertragsNetzanschluss- bzw. Netz- zugangsvertrages.
(2. ) Der Netzzugang (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen, Anschluss sowie Einspeisung und EntnahmeEntnahme von Erdgas aus dem Netz) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme Einspeisung von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie Erdgas in das Netz des Netzbetreibers; von Netz NÖ, die Entnahme elektrischer Energie von Erdgas aus dem Netz des Netzbetreibers; etcvon Netz NÖ, den erstmaligen Anschluss der Anlagen eines Netz- kunden an das Netz von Netz NÖ oder Kapazitäts- änderung (Netzzutritt), die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertrags- partner sowie die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner in Zusammenhang mit dem Netzzugang zu den dem Verteilernetz der Netz NÖ vorgelagerten Leitungen, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertrags- partner bei einem Antrag auf Kapazitätserweiterung eines Netzkunden.)
(3. Der Netzbetreiber ) Netz NÖ verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden Netz- kunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnVerteilernetzbedingungen, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen RegelnTechnik, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälliger gesetzlich zulässiger Zuschläge sowie unter Beachtung der jeweils geltenden Sonstigen Marktregeln den Netzzugang zu gewähren. Alle genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte sind auf der Homepage der Regulierungsbehörde (xxxx://xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht.
(4) Netz NÖ hat die Regeln der Technik zur Sicherstellung eines sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes im Sinne des § 133 iVm § 7 Abs. 1 Z 53 Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) einzuhalten. Durch die Zertifizierung nach ÖVGW Qualitätsstandard QS-GNB200 wird dies von einer unabhängigen Stelle bestätigt.
(5) Der Netzkunde verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, das Netz nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen, den geltenden Regeln der Technik, den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen sowie unter Beachtung der jeweils geltenden Sonstigen Marktregeln in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlennehmen.
5. (6) Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers von Netz NÖ bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich (7) Die Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Netzkunden werden in der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens Verordnung gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
1030 GWG 2011 festgelegt. Der Netzbetreiber hat Netz NÖ ist verpflichtet, den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise Informationen über die in der Verordnung gemäß § 30 GWG 2011 festgelegten Standards zu übermitteln. Netz NÖ über- mittelt zur Überprüfung der Einhaltung der Standards die Kennzahlen gemäß der Verordnung gemäß § 30 GWG 2011 jährlich zum 31. Xxxx für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde. Diese Kenngrößen sind zudem in geeigneter Weise, zB jedenfalls aber auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom Internetpräsenz von Netz NÖ zu informierenveröffentlichen.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (ABVN) regeln das den Netzzugang Netzzu- gang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber und dem Netzkunden Netzbenutzer und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.Netzzu- gangs- sowie des Netzzutrittsvertrags. Die ABVN umfassen
2. Der Netzzugang a) den Netzzutritt (erstmaliger Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netzoder Kapazitätsänderung); • die Netznutzung und
b) den Netzzugang (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie von Erdgas in das Netz des Netzbetreibers; Netz, Entnahme elektrischer Energie von Erdgas aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetz).)
2. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthalten die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, auch im Zusammenhang mit dem Netzzugang zu den dem Verteilernetz vorgelagerten Leitungen und im Falle eines Antrags auf Kapazitätserweiterung durch den Netzbenutzer.
3. Der Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden Netzbenutzer gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnVerteilernetzbedingungen, den geltenden technischen Regeln und der Technik, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschlägezulässiger Zuschläge sowie unter Beachtung der je- weils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der auf Basis des GWG 2011 erlassenen Verordnungen sowie der Sonstigen Marktregeln den Netzzugang zu gewähren. Dabei Alle genannten Rechtsgrundlagen, einschließlich der jeweils gelten- den Systemnutzungsentgelte, sind auf der Homepage der Regulierungsbehörde (xxxx://xxx.x-xxxxxxx.xx/xx/xxxxx) veröffentlicht.
4. Der Netzbetreiber hat die Regeln der Technik zur Sicherstellung eines siche- ren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes iSd § 133 iVm § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 einzuhalten.
5. Der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und hat überdies gemäß den sonstigen Marktregeln Bestimmungen des XXX 0000 und den darauf basierenden Verordnungen die erforderlichen Daten zu ermittelnermit- teln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln, wobei wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln sind.
46. Der Netzkunde Netzbenutzer verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, gemäß den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Ziffer 3 genannten Bestimmungen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte Systemnutzungs- entgelte gemäß Punkt XVIII zu bezahlen.
57. Informationsübermittlungen der Netzkunden Netzbenutzer über Anlagen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers bedürfen einer der gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Erdgas Verteilernetz
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Netz NÖ und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • insbesondere: den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibersvon Netz NÖ; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibersvon Netz NÖ; etc.)
3. Der Netzbetreiber Netz NÖ verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten veröffent- lichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber Netz NÖ insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines ihres Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers von Netz NÖ bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Verteilernetz- bedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt beab- sichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig unab- hängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendetange- wendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber Netz NÖ wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit Erreich- barkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen Kontakt- aufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline Kunden- hotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber Netz- betreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung Beant- wortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer Netz- benutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB z.B. auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Gegenstand. (1. ) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (AB VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber und dem Netzkunden Netzbenutzer und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.Netzzugangs- sowie des Netzzu- trittsvertrags. Die AB VN umfassen
2. Der Netzzugang (a) den Netzzutritt (erstmaliger Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netzoder Kapazitätsän- derung); • die Netznutzung und
(b) den Netzzugang (Inanspruchnahme von NetzdienstleistungenNetzdienstleistun- gen; Einspeisung elektrischer Energie von Erdgas in das Netz des Netzbetreibers; Netz, Entnahme elektrischer Energie von Erdgas aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetz).)
(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthalten die ge- genseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, auch im Zusammenhang mit dem Netzzugang zu den dem Verteilernetz vorgelagerten Leitungen und im Falle eines Antrags auf Kapazi- tätserweiterung durch den Netzbenutzer.
(3. ) Der Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsver- trag, dem Netzkunden Netzbenutzer gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnVerteiler- netzbedingungen, den geltenden technischen Regeln und der Technik, den jeweils geltenden gelten- den Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschlägezulässi- ger Zuschläge sowie unter Beachtung der jeweils geltenden ge- setzlichen Bestimmungen, der auf Basis des XXX 0000 erlas- senen Verordnungen sowie der Sonstigen Marktregeln den Netzzugang zu gewähren. Dabei Alle genannten Rechtsgrundlagen, einschließlich der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte, sind auf der Homepage der Regulierungsbehörde (xxxx://xxx.x- xxxxxxx.xx/xx/xxxxx) veröffentlicht.
(4) Der Netzbetreiber hat die Regeln der Technik zur Sicherstellung eines sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes iSd § 133 iVm § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 einzuhalten.
(5) Der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und hat überdies gemäß den sonstigen Marktregeln Bestimmungen des XXX 0000 und den darauf basierenden Verordnungen die erforderlichen er- forderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln, wobei wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln sind.
4. (6) Der Netzkunde Netzbenutzer verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, gemäß den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Ziffer 3 genannten Bestimmungen in Anspruch zu nehmen neh- men und die Entgelte Systemnutzungsentgelte gemäß Punkt XVIII zu bezahlen.
5. (7) Informationsübermittlungen der Netzkunden Netzbenutzer über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer der gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber APG und dem Netzkunden Netzbenutzer und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden Netzbenutzers an das NetzNetz (Netzzutritt); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibersder APG; • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcder APG.)
3. Der Netzbetreiber APG verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden Netzbenutzer gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingungen und den jeweils geltenden Sonstigen Marktregeln, und – vorbehaltlich der Einschränkungen in Abschnitt H) dieser Allgemeinen Netzbedingungen – auch zu den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen Systemnutzungstarifen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, rechtlich zulässiger Zuschläge hiezu den Netzzugang zu gewähren. Die Sonstigen Marktregeln, die geltenden technischen Regeln und die jeweils geltenden Systemnutzungstarife sind auf der Homepage der Energie- Control GmbH (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht und stehen dem Netzbenutzer unentgeltlich als download zur Verfügung. Dabei hat APG nach Maßgabe der Netzbetreiber technischen Möglichkeiten und Erfordernisse insbesondere für die technische Sicherheit und Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines ihres Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde Netzbenutzer verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingungen und den Sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungstarifen zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, insbesondere Förderbeiträge und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten Stranded Costs, sowie sämtlicher Steuern und Zuschlägen Abgaben in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlennehmen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden Netzbenutzer über Anlagen des Netzbetreibers der APG bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen Für Den Zugang Zum Übertragungsnetz
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln 1.1 Auf das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis Vertragsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber ASFINAG als Vermieterin und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss Mieter, der Anlage des Netzkunden an das Netz); • kein Ver- braucher iSd Konsumentenschutzgesetz ist, finden die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregelngesetzlichen Bestimmungen Anwen- dung, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. 1.2 Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig Geschäftsbedingungen finden auf Vertragsverhältnisse Anwendung, die die Bereitstellung und Vermietung von digitalen Leitungskapazitäten (im Weiteren „Datendiensten“ genannt) zwischen einem oder mehreren Übergabepunkten mit den in der Xxxx technischen Leis- tungsbeschreibung des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Datendienstes definierten technischen Parametern zum Gegenstand haben.
8. Der Netzbetreiber wird 1.3 Die Datendienste werden von ASFINAG dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen Mieter zur Verbindung der Übergabepunkte in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) Form einer transparenten L2 Verbindung zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb vertragsgemäßen Nutzung im Rahmen der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet seinge- setzlichen Bestimmungen überlassen.
9. Anfragen 1.4 Die detaillierte Festlegung der Telekommunikationsdienstleistung insbesondere in zeitlicher, technischer, qualitativer und Beschwerden von Netzkunden an örtlicher Hinsicht erfolgt einerseits durch das Angebot der ASFI- NAG und andererseits durch die Annahme des Angebots durch den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere VorgangsweiseMieter, der sich damit auch ausdrücklich diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Datendienste (AGB-Datendienste)“ unterwirft.
1.5 Der Mieter darf nur solche Endgeräte benutzen, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Iden gesetzlichen Bestimmungen entspre- chen, keine Störungen im Falle einer Netz verursachen können und für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informierenjeweiligen Datendienst geeig- net sind.
101.6 ASFINAG ist berechtigt, zur Erbringung der Leistung erforderliche Geräte unentgeltlich in den Räumen des Mieters aufzustellen. Der Netzbetreiber hat Dazu stellt der Mieter den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weiseerforderlichen Zugang, zB auf die erfor- derlichen Räumlichkeiten sowie alle erforderlichen Anschlüsse und Einrichtungen, insbeson- dere Stromversorgung, Klimaanlage und USV zur Verfügung, die einen ordnungsgemäßen Be- trieb gemäß vertraglicher Vereinbarung sicherstellen.
1.7 Festgehalten wird, dass die von ASFINAG bereitgestellten Endgeräte und sonstigen baulichen Einrichtungen zur Herstellung der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informierenÜbergabepunkte im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Ei- gentum der ASFINAG bzw. ihren Vertragspartnern stehen und verbleiben.
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Samples: Agb Datendienste
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang Netzzu- gang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 Elektrizitätswirt- schafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) zu verstehen.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und EntnahmeEnt- nahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das NetzNetz (Netzzutritt); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des NetzbetreibersNetz- betreibers (Netznutzung); • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etcNetz- betreibers (Netznutzung).)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Netzbedingun- gen und den Sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen techni- schen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsent- gelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestand- teil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die Sonstigen Marktregeln, geltenden technischen Regeln und die Verord- nungen der Energie-Control, insbesondere die jeweils gel- tende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, sind auf der Homepage der Energie-Control (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffent- licht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische techni- sche Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern Marktteil- nehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen MarktregelnNetzbedingungen, den Sonstigen Markt- regeln und den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen Regeln in Anspruch zu nehmen und die Entgelte gemäß Punkt IX. zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen Informationsübertragungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedin- gungen Anwendung, jedoch können hinsichtlich der folgen- den Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden: IV., welche diskriminierungsfrei angewendet werdenX., XI. (Anschlusskosten, Messung, Lastprofile, Lastprofilzäh- ler), Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems die das Netzsystem für höchstens maximal fünf Jahre beabsichtigt istin Anspruch nehmen. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6Ziffer 6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen Kontaktnahmen sowie für bei Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Informationsblätter, Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch telefo- nisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit Erreich- barkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber Netz- betreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen Einlan- gen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Ist eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, so hat die Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie über die Kontaktdaten Kon- taktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner sei- ner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 EEnergie-ControlG Control-Gesetz in geeigneter Weise zu informieren.
10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB z. B. auf der Homepage, über die Qualitätsstandards Qualitäts- standards gemäß NetzdienstleistungsVO Netzdienstleistungs-Verordnung Strom 2012 zu informieren.
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