GEHALTSTABELLE Musterklauseln

GEHALTSTABELLE. Es gelten die nachstehenden Gehaltstabellen ab 1. Jänner 2016 bzw ab 1. Mai 2016 (siehe Beilage 1). Die Gehälter sind in dieser Tabelle brutto angegeben und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeits- zeit von 40 Stunden.
GEHALTSTABELLE. Die Gehaltstabelle finden Sie im Anhang.
GEHALTSTABELLE. Alle Bundesländer ab 1. 1. 2021 Kollektivvertrag-Bruttogehalt Gruppendienstjahr Verwendungs- gruppe A Verwendungs- gruppe B Verwendungs- gruppe C Verwendungs- gruppe D Verwendungs- gruppe E EUR EUR EUR EUR EUR Jahr 1 bis 3 1.565,00 1.630,00 1.730,00 1.840,00 2.040,00 Jahr 4 bis 7 1.605,00 1.680,00 1.800,00 1.960,00 2.240,00 Jahr 8 bis 11 1.645,00 1.730,00 1.880,00 2.110,00 2.470,00 Jahr 12 bis 15 1.715,00 1.810,00 1.980,00 2.310,00 2.730,00 Jahr 16 bis 19 1.795,00 1.900,00 2.100,00 2.510,00 3.020,00 ab Jahr 20 1.885,00 2.000,00 2.260,00 2.760,00 3.370,00 Lehrlinge ab 1. 1. 2021 Lehrjahr EUR Zu Abschnitt VII Ziffer 6: Mindestsätze bei Abferti- gungsdiensten (brutto) An Arbeitstagen gemäß ARG € 16,50 im 1. Lehrjahr ............................................ 600,00 An Ruhetagen gem Arbeitsruhegesetz, Feier- im 2. Lehrjahr ............................................ 750,00 tagen und an Arbeitstagen zwischen 20.00 im 3. Lehrjahr ............................................ Zu Abschnitt XVIII Ziffer 14: Ferialangestellte 1.050,00 und 6.00 Uhr € 33,00 Ferialangestellte ab 1. 1 .2021 € 1.081,00 ANHANG‌ ................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................ I. Herr/Frau: ...................................................................................................................................... wohnhaft in .................................................................................................................................... geboren am .................................................. Staatsbürgerschaft: ...................................................
GEHALTSTABELLE a) Gehaltstabelle, gültig ab dem 1. Februar 2023 Gehaltsgruppen 1 2 3 4 5 6 7 8 X.Xxxxx /Dj. 1 2.000 € 2.018 € 2.141 € 2.472 € 2.719 € 3.027 € 3.210 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 2 2.000 € 2.064 € 2.205 € 2.552 € 2.807 € 3.126 € 3.325 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 3 2.000 € 2.108 € 2.264 € 2.625 € 2.887 € 3.216 € 3.428 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 4 2.000 € 2.153 € 2.316 € 2.693 € 2.959 € 3.300 € 3.523 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 5 2.017 € 2.193 € 2.367 € 2.753 € 3.028 € 3.379 € 3.610 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 6 2.047 € 2.234 € 2.410 € 2.810 € 3.090 € 3.449 € 3.690 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 7 2.077 € 2.275 € 2.454 € 2.860 € 3.146 € 3.514 € 3.765 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 8 2.105 € 2.313 € 2.492 € 2.910 € 3.198 € 3.573 € 3.832 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 9 2.130 € 2.351 € 2.527 € 2.952 € 3.245 € 3.628 € 3.894 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 10 2.161 € 2.383 € 2.558 € 2.993 € 3.290 € 3.679 € 3.951 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 11 2.185 € 2.418 € 2.588 € 3.029 € 3.330 € 3.725 € 4.002 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 12 2.212 € 2.449 € 2.615 € 3.063 € 3.367 € 3.767 € 4.050 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 13 2.239 € 2.476 € 2.640 € 3.094 € 3.400 € 3.805 € 4.094 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 14 2.265 € 2.503 € 2.661 € 3.121 € 3.431 € 3.839 € 4.134 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 15 2.288 € 2.528 € 2.680 € 3.148 € 3.460 € 3.872 € 4.170 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 16 2.313 € 2.550 € 2.702 € 3.171 € 3.486 € 3.903 € 4.204 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 17 2.313 € 2.561 € 2.719 € 3.193 € 3.511 € 3.928 € 4.236 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 18 2.313 € 2.573 € 2.736 € 3.212 € 3.533 € 3.954 € 4.263 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 19 2.313 € 2.580 € 2.749 € 3.232 € 3.553 € 3.976 € 4.290 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 20 2.313 € 2.588 € 2.763 € 3.249 € 3.571 € 3.999 € 4.315 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 21 2.313 € 2.594 € 2.774 € 3.264 € 3.588 € 4.018 € 4.336 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 22 2.313 € 2.604 € 2.789 € 3.279 € 3.604 € 4.037 € 4.356 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 23 2.313 € 2.607 € 2.799 € 3.290 € 3.619 € 4.051 € 4.375 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 24 2.313 € 2.609 € 2.808 € 3.301 € 3.631 € 4.066 € 4.392 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 25 2.313 € 2.609 € 2.815 € 3.313 € 3.642 € 4.078 € 4.406 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 26 2.313 € 2.609 € 2.822 € 3.323 € 3.652 € 4.091 € 4.419 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 27 2.313 € 2.609 € 2.830 € 3.330 € 3.660 € 4.101 € 4.430 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 28 2.313 € 2.609 € 2.834 € 3.337 € 3.667 € 4.110 € 4.439 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 29 2.313 € 2.609 € 2.839 € 3.343 € 3.674 € 4.115 € 4.446 € 0.000 € X.Xxxxx /Dj. 30 2.313 € 2.609 € 2.842 € 3.346 € 3.679 € 4.122 € 4.453 € 0.000 € Für teilzeitbeschäftigte Arbe...

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.