Beschäftigungsgruppen Musterklauseln

Beschäftigungsgruppen. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE A: Dienstnehmer, die einfache schematische Tätigkeiten ausführen. z.B.: Hilfsdienste, Boten BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE B: Dienstnehmer, die überwiegend Routinetätigkeiten nach vorgegebe- nen Richtlinien und genauen Anweisungen durchführen. z.B.: Sachbearbeiter mit einfachen Abwicklungsaufgaben Assistenten mit einfachen Unterstützungsaufgaben Kundenbetreuer im Servicebereich mit Unterstützungsfunktion BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE C: Dienstnehmer, die mit geringer Verantwortung in einem abgegrenz- ten Bereich Tätigkeiten selbständig ausführen. Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Dienst- nehmern einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe betraut sind. z.B.: Sachbearbeiter Assistenten Kundenbetreuer im Mengengeschäft Führungskraft BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE D: Dienstnehmer, die mit beträchtlicher Verantwortung vielfältige Tätig- keiten selbständig ausführen. Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Dienst- nehmern einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe betraut sind. z.B.: Experten mit Spezialisierung auf bestimmte Produkte oder Sachgebiete Kundenbetreuer mit direkt zugeordneten Kunden bzw. mit direkt zugeordneten Kunden- oder Produktsegmenten Führungskraft, Bankstellenleiter BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE E: Dienstnehmer, die mit hoher Entscheidungsbefugnis in einem ei- genständigen Aufgabenbereich tätig sind. Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Dienst- nehmern einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe betraut sind. z.B.: hochqualifizierte Experten Top-Xxxxxx Xxxxxxxx Führungskraft, Bankenstellenleiter mit überwiegend komplexem Geschäftsbereich
Beschäftigungsgruppen. BG 0 Angestellte, die mit der Geschäftsführung betraut sind, wie zB Geschäftsführer/in, Hoteldirektor/in, je- weils mit maßgeblichem Einfluss auf die Unterneh- mensleitung BG 1 • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaft- licher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ver- richten und • umfassende fachliche und personelle Verantwor- tung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen. Abteilungsleiter/in, Leiter/in der Buchhaltung, Emp- fangschef/in, Hauptkassier/in, Lagerverwalter/in mit Einkaufsberechtigung, kaufmännische Restaurantlei- ter/in, Sales- und Marketingmanager/in, Personaldi- rektor/in, Chefsteward/ess, Food- and Beverage-Lei- ter/in, IT-Manager/in, Leiter/in des Housekeeping- Bereichs BG 2 • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten und • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Ar- beitskräfte tragen. Abteilungsleiter-Stellvertreter/in, Food- and Bevera- geverantwortliche/r, Housekeeping-Verantwortli- che/r, Bilanzbuchhalter/in, Lagerverwalter/in ohne Einkaufsberechtigung BG 3 Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw einer facheinschlägigen berufsbildenden höhe- ren Schule oder einer facheinschlägigen höherwerti- geren Ausbildung. Buchhalter/in, Lohnverrechner/in, Sekretär/in, Kas- sier/in, Reservierungsangestellte/r, Sales- und Marke- tingassistent/in, Night-Auditor/in, Konferenz-, Semi- nar- und Bankettbetreuer/in, Hotelassistent/in, Re- zeptionist/in, Animateur/in, Hotel- und Gastgewer- be-Assistent/in, Food- and Beverage-Assistent/in, Su- pervisor/in, IT-Assistent/in. BG 4 Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw einer facheinschlägigen berufsbildenden höhe- ren Schule in den ersten zwei Jahren nach Lehrab- schluss bzw Schulabschluss. BG 5 Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und angestellte Hilfskräfte in allen Bereichen. Berufe wie in der Beschäftigungsgruppe 3, nur ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung, sowie Hilfsbuchhalter/in, Telefonist/in, Diskjockey im Angestelltenverhältnis, Bürohilfskräfte und sonstige Hilfskräfte im Angestelltenverhältnis Wien, am 26. April 2019 Fachverbandsobmann Geschäftsführer Xxxxx Xxxxxx X...
Beschäftigungsgruppen. Die im Abschnitt II. GEHALTSORDNUNG unter Punkt H des Kollektivvertrages für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Mai 2015 geltenden Fassung angeführten Beschäftigungsgruppen gelten ab 1. 1. 2016 auch für die Angestellten der Hotellerie Wien (siehe Beilage 2).
Beschäftigungsgruppen. Die Gehaltstafel umfasst folgende Beschäftigungs- gruppen der Angestellten: A1 Hilfskräfte, A2 Gehilfen, A3 Fachkräfte, A4 Fachkräfte in gehobener Stellung, A5 Bauleiter von Großbaustellen und Leiter selbstän- diger Abteilungen, M1, M2, X0, X0, OM und HP: Meister, Poliere, Obermeis- ter und Hauptpoliere.
Beschäftigungsgruppen. Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Berufsjahr a) b) a) b) a) b) 1 *) 1.689,50 1.728,60 1.803,20 1.841,80 2 *) 1.723,70 1.763,70 1.839,20 1.883,00 2.235,50 2.293,90 3 *) 1.757,30 1.796,80 1.879,10 1.925,40 2.293,50 2.351,70 4 *) 1.790,40 1.831,50 1.918,80 1.965,10 2.354,70 2.411,90 5 1.606,20 1.822,60 1.867,30 1.958,70 2.003,60 2.411,90 2.476,10 6 1.632,80 1.859,90 1.900,80 1.997,20 2.043,50 2.473,10 2.537,20 7 1.662,90 1.889,30 1.935,60 2.037,30 2.086,40 2.534,70 2.601,90 8 1.689,50 1.925,40 1.970,20 2.077,00 2.127,30 2.597,50 2.664,40 9 1.717,20 1.958,70 2.003,60 2.116,90 2.170,50 2.658,90 2.725,70 10 1.744,20 1.993,30 2.038,30 2.157,90 2.213,50 2.717,30 2.790,10 11 1.771,40 2.025,50 2.074,50 2.200,80 2.256,60 2.777,30 2.851,40 12 1.803,20 2.060,00 2.109,00 2.244,60 2.302,60 2.840,20 2.914,20 13 1.827,70 2.093,20 2.145,20 2.287,50 2.346,20 2.902,90 2.977,20 14 1.859,90 2.129,90 2.183,20 2.328,00 2.389,60 2.964,30 3.039,90 15 1.884,10 2.162,20 2.219,10 2.371,10 2.432,70 3.023,10 3.099,70 16 1.913,70 2.200,80 2.256,60 2.411,90 2.476,10 3.082,80 3.164,00 17 1.941,90 2.238,70 2.297,60 2.458,00 2.522,10 3.144,40 3.225,50 18 1.969,00 2.273,70 2.330,90 2.499,40 2.566,80 3.205,70 3.289,50 19 1.997,20 2.310,00 2.371,10 2.542,80 2.608,80 3.268,40 3.352,10 20 2.025,50 2.347,50 2.407,60 2.586,20 2.653,40 3.328,60 3.415,10
Beschäftigungsgruppen. Einstufung
Beschäftigungsgruppen. Gültig ab 1. Jänner 1993

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  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Kündigungsschutz 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48) a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt. 62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49) a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50) 62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51) 62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52) 62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.