Gehaltsregelung Musterklauseln

Gehaltsregelung a) Xxxxx/jede Beschäftigte hat Anspruch auf ein Gehalt nach den zwischen den Ta- rifpartnern dieses Vertrages vereinbarten Gehaltstarifbestimmungen. Die Tarifgehäl- ter sind Mindestgehälter. Die Eingruppierung in eine neue Gehaltsgruppe erfolgt mit dem 1. des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. b) Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist der Ar- beitsverdienst (ohne Zulagen nach § 4.2.) zu zahlen, den der/die Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dasselbe gilt im Krankheitsfall des Arbeitneh- mers/der Arbeitnehmerin. c) Das Gehalt wird fällig zum 27. des jeweiligen Monats.
Gehaltsregelung. Maßgebend für die Eingruppierung sind die jeder Beschäftigungsgruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale. Die aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend.
Gehaltsregelung. 4 Einreihung, Einstufung und Anrechnung
Gehaltsregelung. Mitarbeiter*innen und Geschäftsführer*innen der Gesellschaft erhalten ein angemessenes Gehalt, welches die Gesellschafter*innenversammlung jährlich mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter*innenversammlung festlegt. Angemessen ist, was sich innerhalb der Bandbreite dessen bewegt, was ein nach Art, Branche und Größe vergleichbares, inländisches Unternehmen in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage seinen Mitarbeiter*innen oder Geschäftsführer*innen bezahlt.
Gehaltsregelung. 32. Mindestgehälter für ständig beschäftigte Musiker § 33. Mindestgehälter für ambulante Dienstleistungen
Gehaltsregelung. A) Allgemeine Bestimmungen 1. Die Angestellten werden nach ihrer Tätigkeit in Ver- wendungsgruppen eingereiht. Für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe ist nicht die Berufsbezeich- nung, sondern die Art der Tätigkeit und die geforderte Berufsausbildung maßgebend. Angestellte mit Tätig- keiten, die nicht in den Verwendungsgruppen erwähnt sind, werden in diejenige Gruppe eingereiht, die ih- rem Aufgabenbereich am nächsten kommt. Die Ein- reihung erfolgt nach Anhörung des Betriebsrates. 2. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzei- tig aus, die in verschiedenen Verwendungsgruppen erwähnt sind, so erfolgt die Einreihung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit ent- spricht. 3. Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwen- dungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Verwendungsgrup- pe begründet keinen Anspruch auf ein höheres KV- Mindestgehalt, es sei denn, dass die aushilfsweise Tä- tigkeit oder Vertretung länger als 5 Wochen dauert. In diesem Fall ist für die aushilfsweise Tätigkeit oder Ver- tretung eine Zulage zu zahlen, mindestens in der Höhe des Unterschiedes zwischen den Anfangsgehältern der betreffenden Verwendungsgruppen. 4. Für Angestellte erfolgt die Einstufung und das Auf- rücken innerhalb der Verwendungsgruppe nach dem Gruppendienstalter. Das Gruppendienstalter des Angestellten ist nach der Zahl der Dienstjahre zu errechnen, die der Angestellte innerhalb der Gruppe erreicht hat. Dabei ist es gleichgültig, ob das Grup- pendienstalter im gleichen oder einem anderen Un- ternehmen erworben wurde. a) Angestellten, die für ihre vorgesehene Verwendung eine einschlägig fachliche Tätigkeit nachweisen kön- nen, muss die Zeit dieser Tätigkeit, höchstens bis zu 7 Jahren, auf die Gruppendienstjahre angerechnet werden. b) Angestellten, die für ihre vorgesehene Verwendung keine einschlägig fachliche Tätigkeit nachweisen kön- nen aber über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügen und in einem kaufmännischen Beruf oder Gewerbe tätig waren, muss die Zeit dieser Tätigkeit, höchstens jedoch bis zu 5 Jahren, auf die Gruppendienstjahre angerechnet werden. 5. Die Zeiten der Wehrdienstleistung und der Zivil- dienstleistung werden nur dann als Gruppendienst- jahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein An- gestelltenverhältnis bestanden hat. 6. Bei Vorrücken in eine höhere Verwendungsgruppe ist dem Angestellten das KV-Mindestgehalt des 1. Gruppendienstjahres neuen Verwendungsgruppe zu ge...
Gehaltsregelung. Die tarifliche Regelung der Gehälter und der Ausbildungsvergütungen erfolgt durch einen neben dem Manteltarifvertrag abzuschließenden Gehaltstarifvertrag.
Gehaltsregelung. Die Gehaltsregelung / Eingruppierung erfolgt nach § 5 des Manteltarifvertrages für Buch- und Zeitschriftenverlage in Niedersachsen vom 10. November 1997. Tätigkeitsbeispiele: Form- und stilgerechte Wiedergabe von einfachen Diktaten und Schriftgut. Erstellen von einfachen Abrechnungen. Bedienen von Fernsprechanlagen. Prüfen von ein- und ausgehenden Lieferungen anhand von Lieferscheinen oder Rechnungen. Vorbereitungsarbeiten für die Datenverarbeitung. Einfache Datenerfassung nach Vorgaben. Einfaches Operating. Bearbeiten und / oder telefonische Aufnahme / Aufgabe von Bestellungen. Einfaches Bearbeiten von Abonnements- und Buchbestellungen / Fortsetzungen sowie Remittenden. Ordnen und Ablegen nach schwierigen Merkmalen im kaufmännischen Bereich. Bearbeiten von einfachen Anzeigenaufträgen. Tätigkeitsbeispiele: Form- und stilgerechte Wiedergabe von fachbezogenen Diktaten, selbständiges Fertigen von Schriftstücken nach kurzen Angaben. Sekretariatstätigkeiten. Führen und Pflege von Kontokorrent- und Sachkonten. Erstellen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Sachbearbeitung im Personal-/Sozialwesen. Operating. Programmkodierung nach spezifischen Vorgaben. Sachkundiges Arbeiten im Vertrieb und in der Auslieferung. Verwalten von Lager- und Versandbereichen. Sachbearbeitung im Einkauf, in der Herstellung und in der Werbung. Sachbearbeitung im Lektorat, Redaktion und Dokumentation. Textbearbeitung nach vorgegebenem Layout, Korrekturarbeiten. Sachbearbeitung im Anzeigenbereich. Sachbearbeitung im Honorar- und Lizenzbereich. Tätigkeitsbeispiele: Sekretariatstätigkeiten. Kontenführung in der Buchhaltung. Erstellen von Lohn- und Gehaltsabrechungen. Sachbearbeitung im Personal-/Sozialwesen.
Gehaltsregelung. Die Angestellten werden ihren Tätigkeiten entsprechend in Beschäftigungsgruppen eingereiht, die im Gehaltstarifvertrag festgelegt sind.
Gehaltsregelung. 32. Mindestgehälter für ständig beschäftigte Musiker Die Mindestgehälter für ständig beschäftigte Musiker sind in Anlage A/1, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, angeführt. Bei einer regelmäßigen Dienstleistung ab mindestens 5 Tagen jeder Woche gebührt das Gehalt nach dem Tarif für tägliche Dienstleistung. § 33. Mindestgehälter für ambulante Dienstleistungen Die Mindestgehälter für ambulante Dienstleistungen sind in Anlage A/2, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, angeführt.