Geheimhaltung, Werbung. 11.1 Der Lieferant behandelt die Bestellung von Telefónica Germany und alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten über die er im Rahmen der Vertragsbeziehung Kenntnis erlangt vertraulich; er darf diese Dritten nur nach schriftli- cher Einwilligung von Telefónica Germany und nur insoweit, als dies zur Ver- tragserfüllung notwendig ist, zugänglich machen. 11.2 Der Lieferant verpflichtet seine Mitarbeiter oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingesetzte Dritte, etwa Consultants, zur Wahrung der Geheimhaltung etwa nach dem Datenschutz oder Telekommunikationsrecht. Er wird Arbeitsergebnisse auch nach Vertragsende nicht für Dritte verwenden. 11.3 Der Lieferant darf auf die Geschäftsverbindung nur mit vorheriger Einwilligung und in Abstimmung mit Telefónica Germany hinweisen.
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Samples: Telecommunications, Mobile Service Agreement, Telecommunications