Geheimhaltung, Werbung. 27.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AEB sind alle schriftlichen, mündlichen, elektronischen, visuellen, oder alle anderen gegenständlichen oder nicht gegenständlichen Mitteilun- gen, Dokumente, Offenlegungen, Materialien oder sonstige Informatio- nen des Auftraggebers, insbesondere aber nicht aus- schließlich Daten, Know-How, Quellcodes technische und nichttechnische Informationen, Materialien, Prototypen, Muster, Spezifikationen, Preise und sons- tige betriebliche Informationen, einschließlich sämtli- cher Vervielfältigungen hiervon, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Leistungen übermittelt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als „ver- traulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sind oder sich der Geheimhaltungswille des Auftraggebers aus der Natur der Information oder in sonstiger Weise er- gibt. 27.2 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm vom Auftraggeber während der Laufzeit der jeweili- gen Zusammenarbeit übermittelten bzw. zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Kennt- nisse, streng vertraulich zu behandeln und ausschließ- lich in Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen zu verwenden. 27.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen seinen Mitarbeitern sowie Subunter- nehmern oder externen Beratern nur dann und nur in dem Umfange bekannt zu machen, wie dies für die Durchführung der Leistungen erforderlich ist. 27.4 Der Lieferant verpflichtet sich, denjenigen Mitar- beitern sowie Subunternehmern oder externen Bera- tern, denen die vertraulichen Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, eine den Bestimmun- gen dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhal- tungspflicht aufzuerlegen, und zwar, soweit gesetzlich zulässig, auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse. 27.5 Der Lieferant ist zum Schutz der vertraulichen In- formationen verpflichtet, alle dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden, technisch und organisatorisch erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Zutritts-, Zugangs- und Zu- griffsrechten, Einsatz aktueller Verschlüsselungstech- nologie, etc., zu ergreifen, damit unberechtigte Personen keinen Zugang zu den vertraulichen Infor- mationen erhalten. Er hat die vertraulichen Informa- tionen dabei wenigstens mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebs- 27.6 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Verein- barung bestehen nicht, wenn und soweit die betref- fenden Informationen nachweislich: (i) dem Lieferanten zur Zeit ihrer Übermittlung bereits rechtmäßig bekannt waren; oder (ii) ohne Zutun des Lieferanten öffentlich bekannt sind oder werden; oder (iii) dem Lieferanten von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung offenbart werden; oder (iv) von dem Lieferanten unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Auftraggebers entwickelt worden sind; oder (v) durch den Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zur Benutzung und Weitergabe freigegeben wurden. Kombinationen von Informationen oder Eigenschaften gelten nicht als von den vorgenannten Ausnahmen er- fasst, nur weil einzelne Informationen oder Eigen- schaften allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit frei zugänglich sind oder im rechtmäßigen Besitz des Lieferanten sind, sofern nicht die Kombination selbst oder ihr Wirkungsprinzip einer der oben genannten Ausnahmen entsprechen. Im Rahmen gerichtlicher oder behördlicher Anord- nung ist eine Offenlegung nur in dem zwingend ange- ordneten Umfang erlaubt, und nur unter der Voraus– setzung, dass der Lieferant den Auftraggeber unver- züglich über eine solche Anordnung informiert und der Lieferant mit dem Auftraggeber in angemessener Weise zusammenarbeitet, um die Offenlegung zu ver- hindern, ihren Umfang zu begrenzen oder eine Schutz- anordnung oder ein anderes entsprechendes Rechtsmittel zu erwirken. Sofern sich der Lieferant auf das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat er deren Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisen. 27.7 Im Rahmen der Zusammenarbeit überlassene Informationen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Lieferant darf von erlangten Informationen nur in- soweit Kopien anfertigen, als es für den Zweck dieser Zusammenarbeit notwendig ist.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen
Geheimhaltung, Werbung. 27.1 Vertrauliche Informationen 5.1 Jede Partei muss alle Informationen, die ihr im Sinne Rahmen der ‚Beauftragung direkt oder indirekt von der jeweils anderen Partei oder einem mit dieser AEB Partei Zusammengehörigen Unternehmen offen- bart wurden, und (i) als vertraulich markiert sind alle schriftlichen, mündlichen, elektronischen, visuellen, oder alle anderen gegenständlichen oder nicht gegenständlichen Mitteilun- gen, Dokumente, Offenlegungen, Materialien oder sonstige Informatio- nen des Auftraggebers(ii) gewöhnlich vom Verkehr, insbesondere aber nicht aus- schließlich Datennach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung der Information, Know-Howals vertraulich angesehen werden („Vertrauliche Informatio- nen“), Quellcodes technische vertraulich behandeln und nichttechnische Informationen, Materialien, Prototypen, Muster, Spezifikationen, Preise und sons- tige betriebliche Informationen, einschließlich sämtli- cher Vervielfältigungen hiervon, die dem Lieferanten darf sie nur im Zusammenhang mit den Leistungen übermittelt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werdender Beauftragung verwenden, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als „ver- traulich“ Vertraulichen Informa- tionen gegenüber der Partei oder „geschützt“ gekennzeichnet sind oder sich der Geheimhaltungswille des Auftraggebers aus der Natur der Information oder einem mit ihr Zu- sammengehörigen Unternehmen offenbart wur- den. Die Parteien werden insbesondere Vertrauli- che Informationen weder an Dritte weitergeben noch in sonstiger Weise er- gibt.
27.2 anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff Dritter auf die Vertraulichen Informati- onen zu vermeiden. Der Lieferant verpflichtet sichAuftragnehmer und BMW stehen einander dafür ein, sämtliche ihm vom Auftraggeber während der Laufzeit der jeweili- gen Zusammenarbeit übermittelten bzw. zur Kenntnis gelangten vertraulichen dass ihre Zusammenge- hörigen Unternehmen, die im Rahmen dieser Be- auftragung Vertrauliche Informationen und Kennt- nisseerhalten, streng diese ebenfalls vertraulich zu behandeln und ausschließ- lich in nur im Zusammenhang mit der Durchführung Beauftragung verwenden. Die Mitarbeiter und Berater der Leistungen zu verwenden.
27.3 Der Lieferant verpflichtet sichParteien gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung, die vertraulichen Informationen seinen Mitarbeitern sowie Subunter- nehmern oder externen Beratern nur dann und nur in dem Umfange bekannt zu machen, wie dies für die Durchführung der Leistungen erforderlich ist.
27.4 Der Lieferant verpflichtet sich, denjenigen Mitar- beitern sowie Subunternehmern oder externen Bera- tern, denen die vertraulichen Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, eine den Bestimmun- gen sofern ihnen dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhal- tungspflicht aufzuerlegen, und zwar, soweit gesetzlich zulässig, auch für die Zeit nach Beendigung ihrer BeschäftigungsverhältnisseGeheim- haltungspflichten (etwa in einem Arbeitsvertrag) auferlegt sind.
27.5 Der Lieferant ist zum Schutz 5.2 Zu den Vertraulichen Informationen i. S. v. Xxxxxxx
5.1 gehören insbesondere
a) Geschäftsgeheimnisse, Know-how oder Ergeb- nisse der vertraulichen In- formationen verpflichtetjeweils anderen Partei, alle die im Rahmen des Projektes ausgetauscht werden,
b) die Beschreibung und Existenz des Projektes, vertragliche Vereinbarungen und Entwürfe, Ausschreibungsunterlagen, technische Spezifi- kationen, Prozessbeschreibungen, Volumen- und Kostendaten,
c) die in Aussicht genommenen Terminpläne, Ziele, Ideen und Erfindungen der jeweils ande- ren Partei im Zusammenhang mit dem Projekt oder im Zusammenhang mit diesem entstan- dene (Test-)Ergebnisse,
d) andere nicht öffentlich verfügbare Informatio- nen, insbesondere Erkenntnisse über innerbe- triebliche Verhältnisse und Vorgänge, die eine Partei im Rahmen des Projekts über die jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden, technisch andere Partei erlangt (z. B. auch im Rahmen ei- nes Besuches oder Treffens) oder die geführte Geschäftskorrespondenz und organisatorisch erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Zutritts-, Zugangs- und Zu- griffsrechten, Einsatz aktueller Verschlüsselungstech- nologie, etcPersonendaten., zu ergreifen, damit unberechtigte Personen keinen Zugang
5.3 Eine Information gehört nicht zu den vertraulichen Infor- mationen erhaltenVertraulichen Informationen i. S. v. Klausel 5.1, wenn und soweit sie
a) ohne Bruch der Geheimhaltungspflichten nach dieser Klausel 5 öffentlich bekannt ist oder wird, oder
b) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurde, oder
c) bei der empfangenden Partei zur Zeit der Über- gabe bereits bekannt war und nicht anderweitig von der empfangenden Partei, direkt oder indi- rekt, von der offenlegenden Partei unter einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten wurde, oder
d) von der empfangenden Partei ohne Verwen- dung oder Bezug auf die Information der ande- ren Partei unabhängig entwickelt wurde. Er Diejenige Partei, die sich auf eine oder mehrere der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat die vertraulichen Informa- tionen dabei wenigstens mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebs-zugrunde liegenden Tatsachen nachzuweisen.
27.6 5.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Verein- barung Klausel 5 bestehen nicht, wenn und soweit eine Vertrauliche Information aufgrund zwingender gerichtlicher, be- hördlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder An- ordnungen preisgegeben werden muss, wobei die betref- fenden Informationen nachweislich:Preisgabe so gering wie möglich zu halten ist und die empfangende Partei die andere Partei vor der beabsichtigten Preisgabe schriftlich oder in Text- form informieren muss, es sei denn, dies ist nicht zumutbar.
(i) dem Lieferanten zur Zeit ihrer Übermittlung bereits rechtmäßig bekannt waren; oder
(ii) ohne Zutun des Lieferanten öffentlich bekannt sind oder werden; oder
(iii) dem Lieferanten von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung offenbart werden; oder
(iv) von dem Lieferanten unabhängig 5.5 Sofern und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Auftraggebers entwickelt worden sind; oder
(v) durch den Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zur Benutzung und Weitergabe freigegeben wurden. Kombinationen von Informationen oder Eigenschaften gelten nicht als von den vorgenannten Ausnahmen er- fasst, nur weil einzelne Informationen oder Eigen- schaften allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit frei zugänglich sind oder soweit es im rechtmäßigen Besitz des Lieferanten Zusammenhang mit der Beauftragung erforderlich ist („Need-to-know-Prin- zip“), darf eine Partei Vertrauliche Informationen weitergeben an
a) ihre Zusammengehörigen Unternehmen und
b) mit ihr vertraglich verbundene Dritte (z. B. Ko- operationspartner und Unterauftragnehmer), sofern dies nicht im Einzelfall für bestimmte Vertrauliche Informationen ausgeschlossen wurde, sofern es sich bei dem Empfänger nicht um einen Wettbewerber der anderen Partei handelt und dies gesetzlich zulässig ist. Die Parteien sind einander dafür verantwortlich, dass dem Empfänger vor der Weitergabe der Vertraulichen Information dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhaltungs- pflichten auferlegt und von diesem eingehalten werden.
5.6 Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig über- lassene Gegenstände (z. B. Prototypen, Software oder sonstige Materialien und Muster), die nicht oder noch nicht auf dem Markt erhältlich sind, sofern nicht die Kombination selbst durch Rückbau oder ihr Wirkungsprinzip einer der oben genannten Ausnahmen entsprechen. Im Rahmen gerichtlicher Disassemblierung zu analysie- ren („Reverse Engineering“), es sei denn, entspre- chende Rechte ergeben sich aus zwingenden ge- setzlichen Bestimmungen oder behördlicher Anord- nung ist eine Offenlegung nur in dem zwingend ange- ordneten Umfang erlaubt, und nur unter der Voraus– setzung, dass der Lieferant den Auftraggeber unver- züglich über eine solche Anordnung informiert und der Lieferant mit dem Auftraggeber in angemessener Weise zusammenarbeitet, um die Offenlegung zu anderweitigen ver- hindern, ihren Umfang zu begrenzen oder eine Schutz- anordnung oder ein anderes entsprechendes Rechtsmittel zu erwirken. Sofern sich der Lieferant auf das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat er deren Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisentraglichen Regelungen.
27.7 Im Rahmen 5.7 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Geheim- haltungspflichten der Zusammenarbeit überlassene Informationen Parteien nach dieser Klausel 5 nach Abschluss der Leistungserbringung für ei- nen Zeitraum von weiteren drei Jahren fort.
5.8 Gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben Eigentum des Auftraggebers. unberührt.
5.9 Der Lieferant Auftragnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von erlangten Informationen nur in- soweit Kopien anfertigen, als es für den Zweck dieser Zusammenarbeit notwendig istBMW mit seiner Ge- schäftsverbindung zur BMW Group werben.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Den Einkauf Von Hotelleistungen
Geheimhaltung, Werbung. 27.1 Vertrauliche 17.1 Der Auftragnehmer und BMW verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbezie- hung direkt oder indirekt von der jeweils anderen Partei oder einem mit dieser Partei zusammengehörigen Unternehmen offenbart wurden, vertraulich zu behandeln und sie nur in Zusammenhang mit der Beauftra- gung zu verwenden. Der Auftragnehmer und BMW versprechen einander insbesondere, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf die Informationen zu vermeiden. Der Auftragnehmer und BMW stehen einander dafür ein, dass ihre zusammengehörigen Unternehmen, die Informationen im Rahmen dieses Projekts erhalten, sich ebenfalls an diese Bestimmung halten. Die Mitarbeiter der Parteien gelten nicht als Dritte im Sinne dieser AEB sind alle schriftlichenBestimmung, mündlichensofern ihnen dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhaltungspflichten (etwa in einem Arbeitsvertrag) auferlegt sind.
17.2 Sofern und soweit es im Rahmen der Beauftragung erforderlich ist („Need-to-know-Prinzip“) dürfen BMW und der Auftragnehmer Informationen weitergeben an
a) verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und Unternehmen, elektronischen, visuellen, an denen die jeweilige Partei direkt oder alle anderen gegenständlichen indirekt mindestens 50% der Anteile oder nicht gegenständlichen Mitteilun- gen, Dokumente, Offenlegungen, Materialien oder sonstige Informatio- nen des Auftraggebers, insbesondere aber nicht aus- schließlich Daten, Know-How, Quellcodes technische und nichttechnische Informationen, Materialien, Prototypen, Muster, Spezifikationen, Preise und sons- tige betriebliche Informationen, einschließlich sämtli- cher Vervielfältigungen hiervon, die dem Lieferanten Stimmrechte hält („zusammengehörige Unternehmen“) und
b) mit ihr vertraglich verbundene Dritte im Zusammenhang mit den Leistungen übermittelt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werdendem Projekt, unabhängig davonsofern dies nicht im Einzelfall für bestimmte Informationen ausgeschlossen wurde, ob diese ausdrücklich als „ver- traulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sofern es sich bei dem Empfänger nicht um einen Wettbewerber der anderen Partei handelt und dies ge- setzlich zulässig ist. Die Parteien sind oder sich einander dafür verantwortlich, dass dem Empfänger vor der Geheimhaltungswille des Auftraggebers aus der Natur Weiterga- be der Information oder in sonstiger Weise er- gibt.
27.2 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm vom Auftraggeber während der Laufzeit der jeweili- gen Zusammenarbeit übermittelten bzw. zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Kennt- nisse, streng vertraulich zu behandeln und ausschließ- lich in Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen zu verwenden.
27.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen seinen Mitarbeitern sowie Subunter- nehmern oder externen Beratern nur dann und nur in dem Umfange bekannt zu machen, wie dies für die Durchführung der Leistungen erforderlich ist.
27.4 Der Lieferant verpflichtet sich, denjenigen Mitar- beitern sowie Subunternehmern oder externen Bera- tern, denen die vertraulichen Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, eine den Bestimmun- gen dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhal- tungspflicht aufzuerlegenPflichten auferlegt und von diesem eingehalten wer- den. Ein Unternehmen gilt als „Wettbewerber“ einer Partei, und zwarwenn es (i) Waren oder Dienstleistungen anbie- tet, soweit gesetzlich zulässigdie aus Abnehmersicht (vergleichbar nach Eigenschaften, auch für die Preis, Verwendungszweck) mit den von dieser Partei angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind oder (ii) ohne Weiteres in der Lage wä- re, innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnissezum Anbieter solcher Waren oder Dienstleitungen zu werden.
27.5 Der Lieferant ist zum Schutz der vertraulichen In- formationen verpflichtet, alle dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden, technisch und organisatorisch erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Zutritts-, Zugangs- und Zu- griffsrechten, Einsatz aktueller Verschlüsselungstech- nologie, etc., zu ergreifen, damit unberechtigte Personen keinen Zugang zu den vertraulichen Infor- mationen erhalten. Er hat die vertraulichen Informa- tionen dabei wenigstens mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebs-
27.6 17.3 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Verein- barung Klausel bestehen nicht, wenn und soweit die betref- fenden Informationen nachweislich:eine Information
(ia) dem Lieferanten zur Zeit ihrer Übermittlung bereits rechtmäßig ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich bekannt waren; ist oder wird, oder
(iib) ohne Zutun des Lieferanten öffentlich bekannt sind oder werden; oder
(iii) dem Lieferanten rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung offenbart werden; erlangt wurde, oder
(ivc) bei der empfangenden Partei bereits bekannt war, oder
d) aufgrund zwingender gerichtlicher, behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder Anordnungen preisgegeben werden muss, wobei die Preisgabe so gering wie möglich zu halten ist und die empfan- gende Partei die andere Partei vor der beabsichtigten Preisgabe schriftlich informieren muss, es sei denn, dies ist nicht zumutbar, oder
e) von dem Lieferanten unabhängig und der empfangenden Partei ohne Rückgriff Verwendung oder Bezug auf vertrauliche Informationen des Auftraggebers die Information der anderen Partei un- abhängig entwickelt worden sind; oder
(v) durch den Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zur Benutzung und Weitergabe freigegeben wurdenwurde. Kombinationen von Informationen Diejenige Partei, die sich auf eine oder Eigenschaften gelten nicht als von den vorgenannten Ausnahmen er- fasst, nur weil einzelne Informationen oder Eigen- schaften allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit frei zugänglich sind oder im rechtmäßigen Besitz des Lieferanten sind, sofern nicht die Kombination selbst oder ihr Wirkungsprinzip einer der oben genannten Ausnahmen entsprechen. Im Rahmen gerichtlicher oder behördlicher Anord- nung ist eine Offenlegung nur in dem zwingend ange- ordneten Umfang erlaubt, und nur unter der Voraus– setzung, dass der Lieferant den Auftraggeber unver- züglich über eine solche Anordnung informiert und der Lieferant mit dem Auftraggeber in angemessener Weise zusammenarbeitet, um die Offenlegung zu ver- hindern, ihren Umfang zu begrenzen oder eine Schutz- anordnung oder ein anderes entsprechendes Rechtsmittel zu erwirken. Sofern sich der Lieferant auf das Vorliegen einer mehrere der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat er deren Voraussetzungen in geeigneter Form die zu Grunde lie- genden Tatsachen nachzuweisen.
27.7 Im Rahmen 17.4 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Geheimhaltungspflichten der Zusammenarbeit überlassene Informationen Parteien nach Abschluss der Leis- tungserbringung für einen Zeitraum von drei 3 Jahren fort.
17.5 Gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben Eigentum des Auftraggebersunberührt.
17.6 Der Auftragnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BMW mit seiner Geschäftsverbin- dung zur BMW Group werben. Der Lieferant darf von erlangten Informationen nur in- soweit Kopien anfertigen, als es für den Zweck dieser Zusammenarbeit notwendig istDie Marketing Richtlinie „Richtlinie Partner-/Zuliefererkommunikation BMW Group“ in jeweils aktueller Version gilt und ist vom Auftragnehmer zu beachten. Diese ist auf dem BMW Partner Portal der BMW Group unter xxxxx://x0x.xxxxxxxx.xxx /> Funktionsbereiche /> Einkauf indirektes Material /> Einkaufsbedingungen veröffentlicht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Den Indirekten Einkauf
Geheimhaltung, Werbung. 27.1 Vertrauliche (1) Der Auftragnehmer und Encory verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung direkt oder indirekt von der jeweils anderen Partei oder einem mit dieser Partei Zusammengehörigen Unternehmen erhalten haben, vertraulich zu behandeln und sie nur in Zusammenhang mit der Beauftragung zu verwenden. Der Auftragnehmer und Encory versprechen einander insbesondere, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf die Informationen zu vermeiden. Der Auftragnehmer und Encory stehen einander dafür ein, dass ihre Zusammengehörigen Unternehmen, die Informationen im Rahmen dieses Projekts erhalten, sich ebenfalls an diese Bestimmung halten. Die Mitarbeiter der Parteien gelten nicht als Dritte im Sinne dieser AEB sind alle schriftlichenBestimmung, mündlichensofern ihnen dieser Klausel 17 entsprechende Geheimhaltungspflichten (etwa in einem Arbeitsvertrag) auferlegt sind.
(2) Sofern und soweit es im Rahmen der Beauftragung erforderlich ist („Need-to-know-Prinzip“), elektronischen, visuellen, oder alle anderen gegenständlichen oder nicht gegenständlichen Mitteilun- gen, Dokumente, Offenlegungen, Materialien oder sonstige Informatio- nen des Auftraggebers, insbesondere aber nicht aus- schließlich Daten, Know-How, Quellcodes technische dürfen Encory und nichttechnische Informationen, Materialien, Prototypen, Muster, Spezifikationen, Preise und sons- tige betriebliche Informationen, einschließlich sämtli- cher Vervielfältigungen hiervon, die dem Lieferanten der Auftragnehmer Informationen weitergeben an
a) ihre zusammengehörigen Unternehmen und
b) mit ihnen jeweils vertraglich verbundene Dritte im Zusammenhang mit den Leistungen übermittelt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werdendem Projekt, unabhängig davonsofern dies nicht im Einzelfall für bestimmte Informationen ausgeschlossen wurde, ob diese ausdrücklich als „ver- traulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sofern es sich bei dem Empfänger nicht um einen Wettbewerber der anderen Partei handelt und dies gesetzlich zulässig ist. Die Parteien sind oder sich einander dafür verantwortlich, dass dem Empfänger vor der Geheimhaltungswille des Auftraggebers aus der Natur Weitergabe der Information oder in sonstiger Weise er- gibtdieser Klausel 17 entsprechende Pflichten auferlegt und von diesem eingehalten werden. Klausel 3 (5) bleibt hiervon unberührt.
27.2 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm vom Auftraggeber während der Laufzeit der jeweili- gen Zusammenarbeit übermittelten bzw. zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Kennt- nisse, streng vertraulich zu behandeln und ausschließ- lich in Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen zu verwenden.
27.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen seinen Mitarbeitern sowie Subunter- nehmern oder externen Beratern nur dann und nur in dem Umfange bekannt zu machen, wie dies für die Durchführung der Leistungen erforderlich ist.
27.4 Der Lieferant verpflichtet sich, denjenigen Mitar- beitern sowie Subunternehmern oder externen Bera- tern, denen die vertraulichen Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, eine den Bestimmun- gen dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhal- tungspflicht aufzuerlegen, und zwar, soweit gesetzlich zulässig, auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse.
27.5 Der Lieferant ist zum Schutz der vertraulichen In- formationen verpflichtet, alle dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden, technisch und organisatorisch erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Zutritts-, Zugangs- und Zu- griffsrechten, Einsatz aktueller Verschlüsselungstech- nologie, etc., zu ergreifen, damit unberechtigte Personen keinen Zugang zu den vertraulichen Infor- mationen erhalten. Er hat die vertraulichen Informa- tionen dabei wenigstens mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebs-
27.6 (3) Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Verein- barung Klausel 17 bestehen nicht, wenn und soweit die betref- fenden Informationen nachweislich:eine Information
(i) dem Lieferanten zur Zeit ihrer Übermittlung bereits rechtmäßig bekannt waren; oder
(iia) ohne Zutun des Lieferanten Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt sind ist oder werden; oder
(iii) dem Lieferanten von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung offenbart werden; oder
(iv) von dem Lieferanten unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Auftraggebers entwickelt worden sind; oder
(v) durch den Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zur Benutzung und Weitergabe freigegeben wurdenwird, oder partner that is contractually bound to confidentiality towards third parties conduct such Audits, unless such company is a Competitor of the Contractor. Kombinationen von Informationen oder Eigenschaften gelten nicht als von den vorgenannten Ausnahmen er- fasst, nur weil einzelne Informationen oder Eigen- schaften allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit frei zugänglich sind oder im rechtmäßigen Besitz des Lieferanten sind, sofern nicht die Kombination selbst oder ihr Wirkungsprinzip einer der oben genannten Ausnahmen entsprechen. Im Rahmen gerichtlicher oder behördlicher Anord- nung ist eine Offenlegung nur in dem zwingend ange- ordneten Umfang erlaubt, und nur unter der Voraus– setzung, dass der Lieferant den Auftraggeber unver- züglich über eine solche Anordnung informiert und der Lieferant mit dem Auftraggeber in angemessener Weise zusammenarbeitet, um die Offenlegung zu ver- hindern, ihren Umfang zu begrenzen oder eine Schutz- anordnung oder ein anderes entsprechendes Rechtsmittel zu erwirken. Sofern sich der Lieferant auf das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat er deren Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisenEncory’s statutory rights of control and information are neither limited nor excluded by this provision.
27.7 Im Rahmen der Zusammenarbeit überlassene Informationen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Lieferant darf von erlangten Informationen nur in- soweit Kopien anfertigen, als es für den Zweck dieser Zusammenarbeit notwendig ist.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Indirect Purchasing
Geheimhaltung, Werbung. 27.1 Vertrauliche Informationen 1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Sinne dieser AEB sind alle schriftlichenZuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, mündlichenfinanzielle, elektronischengeschäftliche, visuellenprodukt- oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen, oder alle anderen gegenständlichen oder nicht gegenständlichen Mitteilun- genunser Produkt, Dokumente, Offenlegungen, Materialien unsere Kunden und/oder sonstige Informatio- nen des AuftraggebersGeschäftspartner beinhalten, insbesondere aber nicht aus- schließlich Kalkulationsdaten, Herstellungsanleitungen, Produktionsinterna und Daten, gleich welcher Art, einschließlich Entwicklungs- oder Herstellungsmerkmale, Know-How, Quellcodes technische und nichttechnische etc., sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (insgesamt „vertrauliche Informationen, Materialien, Prototypen, Muster, Spezifikationen, Preise und sons- tige betriebliche Informationen, einschließlich sämtli- cher Vervielfältigungen hiervon, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Leistungen übermittelt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als „ver- traulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sind oder sich der Geheimhaltungswille des Auftraggebers aus der Natur der Information oder in sonstiger Weise er- gibt.
27.2 genannt). Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm vom Auftraggeber während der Laufzeit der jeweili- gen Zusammenarbeit übermittelten bzw. zur Kenntnis gelangten wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Kennt- nisse, streng vertraulich zu behandeln und ausschließ- lich in Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen zu Vertragsbeziehung mit uns verwenden.
27.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die 2. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen seinen Mitarbeitern sowie Subunter- nehmern oder externen Beratern nur dann durch den Lieferanten an Dritte ist untersagt, es sei denn, wir haben dieser ausdrücklich schriftlich vorab zugestimmt. Dies gilt auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus solange vertrauliche Informationen nicht offenkundig und nur in dem Umfange allgemein bekannt zu machen, wie dies für die Durchführung der Leistungen erforderlich istwerden.
27.4 Der Lieferant verpflichtet sich, denjenigen Mitar- beitern sowie Subunternehmern oder externen Bera- tern, denen die vertraulichen Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, eine den Bestimmun- gen dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhal- tungspflicht aufzuerlegen, und zwar3. Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer X.1 besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig, auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse.jeweilige vertrauliche Information nachweislich:
27.5 Der Lieferant ist zum Schutz a) der vertraulichen In- formationen verpflichtet, alle dem jeweils aktuellen Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik entsprechenden, technisch und organisatorisch erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Zutritts-, Zugangs- und Zu- griffsrechten, Einsatz aktueller Verschlüsselungstech- nologie, etc., zu ergreifen, damit unberechtigte Personen keinen Zugang zu den vertraulichen Infor- mationen erhalten. Er hat die vertraulichen Informa- tionen dabei wenigstens mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebs-
27.6 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Verein- barung bestehen nicht, wenn und soweit die betref- fenden Informationen nachweislich:
(i) dem Lieferanten zur Zeit ihrer Übermittlung bereits rechtmäßig bekannt waren; oder
(ii) ist oder diese Information ohne Zutun des Lieferanten öffentlich bekannt sind oder werden; Stand der Technik wird oder
(iiib) dem Lieferanten bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung offenbart werden; bekannt gemacht wird oder
(ivc) von dem Lieferanten unabhängig ohne unser Zutun und ohne Rückgriff auf vertrauliche Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen des Auftraggebers oder Kenntnisse entwickelt worden sind; wird oder
(vd) durch den Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zur Benutzung und Weitergabe freigegeben wurden. Kombinationen von Informationen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder Eigenschaften gelten nicht als von den vorgenannten Ausnahmen er- fasst, nur weil einzelne Informationen oder Eigen- schaften allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit frei zugänglich sind oder im rechtmäßigen Besitz des Lieferanten sind, sofern nicht die Kombination selbst oder ihr Wirkungsprinzip einer der oben genannten Ausnahmen entsprechen. Im Rahmen gerichtlicher oder behördlicher Anord- nung ist eine Offenlegung nur in dem zwingend ange- ordneten Umfang erlaubt, und nur unter der Voraus– setzung, dass der Lieferant den Auftraggeber unver- züglich über eine solche Anordnung informiert und der Lieferant mit dem Auftraggeber in angemessener Weise zusammenarbeitet, um die Offenlegung zu ver- hindern, ihren Umfang zu begrenzen oder eine Schutz- anordnung oder ein anderes entsprechendes Rechtsmittel zu erwirken. Sofern sich der Lieferant auf das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat er deren Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisenAnordnungen preisgegeben werden muss.
27.7 I4. Den Parteien bleibt es unbenommen, von den vorstehenden Regelungen abweichende und/oder ergänzende Bestimmungen im Rahmen der Zusammenarbeit überlassene Informationen bleiben Eigentum des Auftraggeberseiner gesondert geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung schriftlich zu vereinbaren. Die Geheimhaltungsvereinbarung geht im Falle widersprechender Regelungen diesen Einkaufsbedingungen vor.
5. Der Lieferant darf auf geschäftliche Verbindungen mit uns in sämtlichen Arten von erlangten Informationen Werbung und Information für Dritte nur in- soweit Kopien anfertigen, als es für den Zweck dieser Zusammenarbeit notwendig istmit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung hinweisen.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen