Common use of Gehölze Clause in Contracts

Gehölze. Alle Maßnahmen (z. B. Knicken) an jeglichen Gehölzen müssen im Vorweg mit der Stiftung abgesprochen werden. Die Gehölzpflege an öffentlichen Wegen (Zurückschneiden überhängender Äste und Zwei- ge, ggf. Knicken) hat der Pächter durchzuführen. Das Abschlegeln von Überhängern ist nicht zulässig. Nur nach vorheriger Zustimmung der Verpächterin dürfen Gehölze, die nicht an öffentli- che Wege grenzen, gepflegt oder Gehölze zwischen oder auf den Pachtflächen (z. B. Wei- den- oder Erlenaufwuchs in feuchten Senken, Brombeeren, umgestürzte Bäume, Windbruch etc.) beseitigt werden. Die Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke hat unter Beachtung der Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes, insbesondere des § 21, zu erfolgen. Knicks, Feldraine und Bäume dürfen nicht beseitigt, beschädigt oder abgebrannt werden. Aufschüttungen, Boden- auffüllungen und Abgrabungen sind nicht erlaubt. § 8 Einfriedigungen, Hecktore und Tränken hat der Pächter zu unterhalten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei Einfriedigungen sind ortsübliche Materialien zu verwenden. Sollte es aufgrund nicht viehsicherer Einzäunung zur Beanstandung kommen, kann die Stiftung Naturschutz vom Pächter die Errichtung eines dreireihigen Stacheldraht- zaunes mit Eichenspaltpfählen fordern. Das Anbringen von Draht an Bäumen und Sträu- chern ist nicht gestattet. § 9 Eine Unterverpachtung ist nicht gestattet. Das Einstellen fremder Tiere ist nur nach vorheriger Zustimmung der Verpächterin gestattet. § 10 Die Verpächterin oder deren Beauftragte behalten sich freien Zutritt und Überfahrt über die Pachtflächen vor. § 11 Die Verpächterin hat hinsichtlich der verpachteten Flächen alle jetzigen und zukünftigen Steuern, Abgaben und Lasten, mögen sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sein, zu tragen. Der Pächter trägt die auf den Pachtgegenstand entfallenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und Sozialversicherung. Für die Haftpflichtversi- cherung hat der Pächter selbst Sorge zu tragen. § 12 Beide Parteien sind berechtigt, das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund außeror- dentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Pächter nach Abmahnung er- neut gegen die Verpflichtungen des Vertrages verstößt. Dem Pächter steht in diesem Fall keine Entschädigung zu. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen, insbesondere bei der Verletzung von Aufla- gen, die zur Verfehlung von Entwicklungszielen der Flächen führen, kann eine außer- ordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. § 13 Der Pächter ist damit einverstanden, dass die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein per- sönliche und sachliche Daten im Rahmen der mit der Verpächterin bestehenden Geschäfts- verbindung erhebt, speichert und nutzt. StNr.: 20 293 88217 Die Stiftung Naturschutz ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und gemäß § 44 Abs.1 EstG umsatzsteuerbefreit. § 14

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