Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstru- mente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ ■ zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Rest- laufzeit von höchstens 397 Tagen haben. ■ zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Rest- laufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst werden muss. ■ deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie 1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelas- sen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, 2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat, 3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaat- lichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zen- tralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundes- staates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Ein- richtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, bege- ben oder garantiert werden, 4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden, 5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleich- wertig sind, unterliegt und diese einhält, oder 6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem je- weiligen Emittenten a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital- gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unter- nehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkeiten unterlegt sind, durch Nut- zung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpa- pieren verbrieft werden (sogenannte Asset Backed Securities). Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau be- stimmen lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurz- fristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zu- dem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments er- möglicht und auf Marktdaten basiert oder Bewertungsmodellen (ein- schließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten be- ruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisier- ten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen. Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent die- ser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geldmarktinstrumente angemes- sene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei übertragbar sein. Die Kredit- risiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Ra- ting-Agentur bewertet werden. Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden An- forderungen, es sei denn, sie sind von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder ga- rantiert worden: ■ Werden sie von folgenden (oben unter Nr. 3 genannten) Einrichtun- gen begeben oder garantiert: ■ der EU, ■ dem Bund, ■ einem Sondervermögen des Bundes, ■ einem Land, ■ einem anderen Mitgliedstaat, ■ einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft, ■ der Europäischen Investitionsbank, ■ einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates, ■ einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min- destens ein Mitgliedstaat der EU angehört, müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen. ■ Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut bege- ben oder garantiert (s.o. unter Nr. 5), so müssen angemessene In- formationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken ermöglichen. ■ Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut gleich- wertig sind, so ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: ■ Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammenschluss der wichtigsten führenden In- dustrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfol- gend „OECD“). ■ Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-Agentur. ■ Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachge- wiesen werden, dass die für das Kreditinstitut geltenden Aufsichts- bestimmungen mindestens so streng sind wie die des Rechts der EU. ■ Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse no- tiert oder einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (sie- he oben unter Nr. 4 und 6 sowie die übrigen unter Nr. 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Si- tuation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Be- gebenheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, geprüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage ver- bundenen Kreditrisiken ermöglichen.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts
Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstru- mente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ ■ zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Rest- laufzeit von höchstens 397 Tagen haben. ■ zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Rest- laufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst werden muss. ■ deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelas- sen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,
3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaat- lichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zen- tralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundes- staates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Ein- richtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, bege- ben oder garantiert werden,
4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,
5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleich- wertig sind, unterliegt und diese einhält, oder
6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem je- weiligen Emittenten
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital- gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder
b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unter- nehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkeiten unterlegt sind, durch Nut- zung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpa- pieren verbrieft werden (sogenannte Asset Backed Securities). Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau be- stimmen lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurz- fristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zu- dem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments er- möglicht und auf Marktdaten basiert oder Bewertungsmodellen (ein- schließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten be- ruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisier- ten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen. Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent die- ser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geldmarktinstrumente angemes- sene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei übertragbar sein. Die Kredit- risiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Ra- ting-Agentur bewertet werden. Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden An- forderungen, es sei denn, sie sind von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder ga- rantiert worden: ■ Werden sie von folgenden (oben unter Nr. 3 genannten) Einrichtun- gen begeben oder garantiert: ■ der EU, ■ dem Bund, ■ einem Sondervermögen des Bundes, ■ einem Land, ■ einem anderen Mitgliedstaat, ■ einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft, ■ der Europäischen Investitionsbank, ■ einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates, ■ einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min- destens ein Mitgliedstaat der EU angehört, müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen. ■ Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut bege- ben oder garantiert (s.o. unter Nr. 5), so müssen angemessene In- formationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken ermöglichen. ■ Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut gleich- wertig sind, so ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: ■ Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammenschluss der wichtigsten führenden In- dustrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfol- gend „OECD“). ■ Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-Agentur. ■ Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachge- wiesen werden, dass die für das Kreditinstitut geltenden Aufsichts- bestimmungen mindestens so streng sind wie die des Rechts der EU. ■ Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse no- tiert oder einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (sie- he oben unter Nr. 4 und 6 sowie die übrigen unter Nr. 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Si- tuation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Be- gebenheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, geprüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage ver- bundenen Kreditrisiken ermöglichen.
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