Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Ta- gen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissi- onsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie
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Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Ta- gen Tagen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissi- onsbedingungen Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie
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