Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen. Für den Investmentfonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, die 1. an einer der im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. 2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen, vorausgesetzt, sie werden a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investmentbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder b) von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten Börse des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z. 2 lit. c genannten Kriterien erfüllt. Geldmarktinstrumente, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und auch nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, dürfen nur bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden.
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Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen. Für den Investmentfonds dürfen Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die
1. an einer der im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten die nicht auf einem gere- gelten Markt gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, aber liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt be- stimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits be- reits Vorschriften über den die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen, unterliegt und vorausgesetzt, sie diese Instrumente werden
a) : - von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines MitgliedstaatesMitgliedstaats der EU, der Europäischen ZentralbankZentral- bank, der Europäischen Union oder der Europäischen InvestmentbankInvestitionsbank, von einem Drittstaat oder, sofern dieser ein BundesstaatBundesstaat ist, einem Gliedstaat Mitglied- staat der Föderation, Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlichöffent- lich-rechtlichen Charakters, der mindestens denen wenigstens ein Mitgliedstaat angehörtange- hört, begeben oder garantiert oder
b) garantiert, oder - von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten Börse des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
c) oder - von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht Gemein- schaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist ist, oder von einem Institut begeben oder garantiertei- nem Institut, das AufsichtsbestimmungenAufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der FMA CSSF mindestens so streng sind, sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
d) oder - von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Instru- menten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c des ers- ten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei den dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Mio. EURMillionen, das seinen Jahresabschluss Jahresab- schluss nach den Vorschriften der 4. Richtlinie 78/660/EG erstellt und veröffentlichtEWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte bör- sennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren finan- zieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z. 2 lit. c genannten Kriterien erfüllt. Geldmarktinstrumente, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und auch nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, dürfen nur bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen. Für den Investmentfonds dürfen Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die
1. an einer der im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten die nicht auf einem geregelten Märkten Markt gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, aber liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden wer- den kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften Vorschrif- ten über den die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen, unterliegt und vorausgesetzt, sie diese Instrumente werden
a) : - von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines MitgliedstaatesMitgliedstaats der EU, der Europäischen ZentralbankZentral- bank, der Europäischen Union oder der Europäischen InvestmentbankInvestitionsbank, von einem Drittstaat oder, sofern dieser ein BundesstaatBundesstaat ist, einem Gliedstaat Mitglied- staat der Föderation, Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens denen wenigstens ein Mitgliedstaat angehört, begeben be- geben oder garantiert oder
b) garantiert, oder - von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten Börse des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
c) oder - von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht Gemein- schaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist ist, oder von einem Institut begeben oder garantiertei- nem Institut, das AufsichtsbestimmungenAufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der FMA CSSF mindestens so streng sind, sind wie die des GemeinschaftsrechtsGe- meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
d) oder - von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Instrumen- ten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c des ersten, zwei- ten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei den dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Mio. EURMillionen, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der 4. Richtlinie 78/660/EG erstellt und veröffentlichtEWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften Ge- sellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser die- ser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z. 2 lit. c genannten Kriterien erfüllt. Geldmarktinstrumente, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und auch nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, dürfen nur bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden.
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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt
Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 1 1a Abs 5 bis 7 InvFG 2011 erfüllenerfül- len. Für den Investmentfonds Kapitalanlagefonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, die
1. a) an einer der im Anhang zu den Fondsbestimmungen genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen zuge- lassen oder an im in diesem Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist., oder
2. b) üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar und liquide sind, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, kann und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher InformationenIn- formationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken Kre- ditrisiken ermöglichen, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen, vorausgesetzt, sie werden
aaa) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines MitgliedstaatesMitglied- staates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investmentbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein BundesstaatBundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
bbb) von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten zu den Fondsbestimmungen ge- nannten Börse des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im in diesem Anhang genannten geregelten geregel- ten Märkten gehandelt werden, oder
ccc) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert, das AufsichtsbestimmungenAufsichtsbestimmun- gen, die nach Auffassung der FMA Finanzmarktaufsicht mindestens so streng sind, wie die des GemeinschaftsrechtsGemeinschafts- rechts, unterliegt und diese einhält, oder
ddd) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen Finanzmarktaufsicht zuge- lassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a aa) bis c cc) gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen Unter- nehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften Vor- schriften der Richtlinie 78/660/EG 78/660 EWR erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung Finan- zierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- Gesell- schafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer ei- ner von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z. 2 lit. c vorstehender xxx.xx genannten Kriterien erfüllt. Geldmarktinstrumente, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und auch nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, dürfen nur bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden.
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Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen. Für den Investmentfonds dürfen Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die
1. an einer der im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten die nicht auf einem geregelten Märkten Markt gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, aber liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden wer- den kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften Vorschrif- ten über den die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen, unterliegt und vorausgesetzt, sie diese Instrumente werden
a) : - von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines MitgliedstaatesMitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen InvestmentbankInvestitionsbank, von einem Drittstaat Dritt- staat oder, sofern dieser ein BundesstaatBundesstaat ist, einem Gliedstaat Mitgliedstaat der Föderation, Föde- ration oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen CharaktersCha- rakters, der mindestens denen wenigstens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
b) garantiert, oder - von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten Börse des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten auf den unter Num- mer 1 dieses Artikels bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
c) oder - von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht Gemein- schaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist ist, oder von einem Institut begeben oder garantiertInstitut, das AufsichtsbestimmungenAufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der FMA CSSF mindestens so streng sind, sind wie die des GemeinschaftsrechtsGemeinschafts- rechts, unterliegt und diese einhält, oder
d) oder - von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften Vor- schriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten dem Emit- tenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens mindes- tens EUR 10 Mio. EURMillionen, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der 4. Richtlinie 78/660/EG erstellt und veröffentlichtEWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb in- nerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden umfassen- den Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z. 2 lit. c genannten Kriterien erfüllt. Geldmarktinstrumente, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und auch nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, dürfen nur bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden.
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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt