Common use of Geltung deutschen Rechts Clause in Contracts

Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb sei- nes Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich- rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

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Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb sei- nes seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen zuständi- gen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt ver- klagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare ver- gleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich- in- ländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

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Geltung deutschen Rechts. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-KaufrechtsUN­Kaufrechts. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb sei- nes seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen zuständi­ gen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche öffentlich­rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt ver­ klagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare ver­ gleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich- rechtlichen in­ ländischen öffentlich­rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

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