GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUN- GEN Musterklauseln

GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUN- GEN. 30.1 Die Regelungen des Teils C gelten nur, soweit BLUE dem Kunden Computerprogramme und ggf. zugehöriges Begleit- material – nachfolgend zusammenfassend „Software“ ge- nannt – zur Installation und Nutzung auf dessen Systemen überlässt, und für diese Fälle vorrangig vor den übrigen Rege- lungen dieser AGB.
GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUN- GEN. Die Regelungen des Teils D gelten nur für solche Leistungen, deren Gegenstand (auch) ▪ die Bereitstellung bzw. der Betrieb von Software oder ▪ die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Da- ten des Kunden im Rechenzentrum von BLUE bzw. deren Subunternehmer zur Nutzung durch den Kunden bzw. für diesen ist (z. B. Hosting, Software-as-a-Service, Infrastructure-as-a-Service, Platform- as-a-Service, Backup, Data Recovery Service), für diese vor- rangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.
GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUN- GEN. Die Regelungen des Teil D gelten nur für Leistungen betreffend das Hosting von Servern und zugehörigen Komponenten (nach- stehend als „Server-Hosting“ bezeichnet), und diesbezüglich vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser Vertragsbedingun- gen.
GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUN- GEN. Die Regelungen des Teil E gelten nur für Leistungen betreffend der Beherbergung kundeneigener Server und zugehöriger Kom- ponenten (nachstehend als „Server-Housing“ bezeichnet), und diesbezüglich vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser Ver- tragsbedingungen.
GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUN- GEN. Die Regelungen des Teils D gelten nur für solche Leistungen, deren Gegenstand (auch) die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Daten des Kunden im Rechenzentrum von BCO Cloud bzw. deren Subunternehmer ist (z. B. Hosting, Software-as-a-Service, Infrastructure-as-a-Service, Platform- as-a-Service, Backup, Data Recovery Service), für diese vor- rangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.
GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUN- GEN. Die Regelungen dieses Teils B gelten nur für den Verkauf und die Lieferung von Waren (Hardware und Standardsoftware Drit- ter) durch NetCologne IT Services an den Kunden, und diesbe- züglich vorrangig vor den übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUN- GEN. Die Regelungen dieses Teils C gelten nur für die Leistungser- bringung unter einen Leistungsschein „Systembetreuung“, und diesbezüglich vorrangig vor den übrigen Regelungen der Allge- meinen Geschäftsbedingungen.
GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUN- GEN. Die Regelungen dieses Teils F gelten nur für Werkleistungen, und für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen der Allge- meinen Geschäftsbedingungen.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.