Geltungsbereich der Vereinbarung. 2.1. Diese Vereinbarung (die „Vereinbarung“) legt die Bedingungen fest, zu denen dem Kunden Fahrzeug-Telematik-Daten von Volvo bereitgestellt werden.
Geltungsbereich der Vereinbarung. 1.1. Anhänge und Anlagen. Diese Rahmenvereinbarung erläutert die Bedingungen, nach denen der Partner berechtigt ist, an HCLs Geschäftspartnerprogramm teilzunehmen, das mit dem Wiederverkauf der Softwareprodukte von HCL in Zusammenhang steht („Programm“). Die dieser Rahmenvereinbarung beigefügten Anhänge beschreiben die Einzelheiten des Programms („Anhänge“). Die hier beigefügten Anhänge und diese Rahmenvereinbarung bilden die gesamte Vereinbarung zwischen HCL und Partner („Vereinbarung”). Anhänge können von Zeit zu Zeit nach Vereinbarung der Parteien hinzugefügt oder gelöscht werden, wobei jede Partei nur berechtigt ist, Produkte, Support und Leistungen anzubieten, wenn dies nach dieser Rahmenvereinbarung bzw. einem oder mehreren maßgeblichen Anhängen, die unterzeichnet und in Kraft sind, zulässig ist. Die Anhänge werden per Bezugnahme in diese Rahmenvereinbarung aufgenommen.
Geltungsbereich der Vereinbarung. 2.1. Die Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer/innen der RTL GROUP S.A.und erstreckt sich, im Sinne von Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes, auf die von der RTL GROUP S.A. unmittelbar beherrschten Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
2.2. Der aktuelle Stand der unter die Vereinbarung fallenden Unternehmen mit Angabe der Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer/innen ist in Anhang 1 aufgelistet, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Die dort angegebenen Arbeitnehmerzahlen werden zum 31. Dezember 2000 um die zu berücksichtigenden Belegschaften der künftig von der RTL GROUP S.A. abhängigen Unternehmen vervollständigt und danach jährlich zum 31. Dezember an den jeweiligen Stand angepasst. Diese Anpassungen werden dem EBR bis spätestens Mitte Februar des Folgejahres mitgeteilt.
Geltungsbereich der Vereinbarung. Die Vereinbarung gilt für alle Verwaltungen und Gerichte der Freien und Hansestadt Ham- burg im Sinne des § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes.
Geltungsbereich der Vereinbarung. In Artikel 2 ist auf die Hoheitsgebiete hinzuweisen, für welche die Vereinbarung auf zwei (oder drei) Seiten der Grenze gilt.
Geltungsbereich der Vereinbarung. 1: Europäische Union und EFTA
Geltungsbereich der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung gilt für die GDF SUEZ S.A., alle ihre vollkonsolidierten Tochterunternehmen sowie für alle Tochterunternehmen, an denen sie mehr als 50 % hält, sofern das Kriterium des beherrschenden Einflusses erfüllt ist und diese Tochterunternehmen ihren Sitz in der Europäischen Union oder im Gebiet der Europäischen Freihandels Assoziation (EFTA) haben. Darüber hinaus wird diese Vereinbarung auch in den Tochterunternehmen in den EU- Beitrittskandidaten verbreitet, die diese Bestimmungen bei ihrer Aufnahme in die Europäische Union einhalten müssen. Auf die Forderung einer Gewerkschaftsorganisation des Unternehmens hin muss jedoch eine Sitzung mit der Konzernleitung organisiert werden, um über eine eventuelle freiwillige Anwendung dieser Vereinbarung in den betroffenen Unternehmen zu diskutieren.
Geltungsbereich der Vereinbarung. Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem ausdrücklichen und schriftlichen Widerruf. Der zugesicherte Verzicht des Arbeitgebers und seine Berufung auf Formunwirksamkeit sind vom Widerruf ausgenommen. Dies gilt gleichermaßen für den Verzicht der Betriebsratsmitglieder sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen. Beschlüsse, die während der Dauer der Vereinbarung gefasst wurden, wirken auch nach dem Widerruf dieser Vereinbarung fort.
Geltungsbereich der Vereinbarung. 2.1. Krankenanstalten ohne Belegarztsystem
2.2. Krankenanstalten mit Belegarztsystem*
1 Die im Vertragstext verwendeten männlichen Formulierungen beziehen sich männlich, weiblich und divers gleichermaßen. *betrifft die Krankenanstalten: Goldenes Kreuz, PK Josefstadt, PK Döbling, Wiener Privatklinik, Rudolfinerhaus, Sanatorium Hera Ausgenommen von dieser Regelung sind Honorare für die Bereiche - Radiologie-Diagnostik - Labormedizin - Nuklearmedizin - Pathologie sofern eine schriftliche Vereinbarung zwischen der jeweiligen Krankenanstalt mit Belegarztsystem und dem VVO vorliegt. Für den Bereich der Physikalischen Medizin wird vereinbart, dass der Honoraransatz für Erstbegutachtungen durch Fachärzte für Physikalische Medizin gemäß Anlage I mit den Krankenanstalten mit Belegarztsystem als Hauskosten für die Zurverfügungstellung physikalisch-medizinischer Einrichtungen zwischen Krankenanstalt mit Belegarztsystem und VVO vereinbart werden kann, sofern sichergestellt ist, dass Fachärzte für Physikalische Medizin ihre Honorare in Form der vereinbarten physikalisch-medizinischen Konsilien gemäß Anlage I (Punkt B.4.5.2. und B.4.5.3.) abrechnen können.
2.3. Hausrücklässe, Infrastrukturbeiträge o.ä.
Geltungsbereich der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung gilt für die Unternehmen der AXA Gruppe mit Sitz in Europa, die in den Geltungsbereich der Vereinbarung vom 29. Juni 2009 über den EBR fallen. Diese Vereinbarung legt einen allgemeinen Rahmen fest und kann keine aktuell oder ggf. in der Zukunft geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen und/oder nationalen Tarifabkommen und/oder Betriebsvereinbarungen ersetzen, die günstigere Bedingungen vorsehen als die Bedingungen, die in dieser Vereinbarung enthalten sind.