Geltungsbereich und Zweck Musterklauseln

Geltungsbereich und Zweck. Die Festlegungen dieser „Allgemeinen Qualitätsvereinba- rung“ gelten für alle Zulieferungen, d. h. alle Materialien, Einzelteile, Baugruppen und Dienstleistungen nach Eigen- oder Fremdzeichnungen; nach Katalogen, Normen und sonstigen Unterlagen, die von Lieferanten bezogen werden. Die Qualitätsvereinbarung ist Bestandteil unserer Einkaufs- bedingungen. Sie unterrichtet den Lieferer über die, bei allen Lieferungen für die Qualitätssicherung einzuhalten- den Grundsätze, über den Ablauf unserer Eingangsprüfung und über allgemeine Verpackungs- und Kennzeichnungs- vorschriften. Für spezielle Teile bzw. spezielles Material wird diese durch eine spezielle Qualitätsvereinbarung oder Prüfplan ergänzt. In den technischen Unterlagen, die unseren Angebotsfor- derungen und Bestellungen zugrunde liegen, ist festgelegt, welche Qualität wir verlangen. Der Lieferer ist dafür verantwortlich, dass seine Lieferun- gen die geforderte Qualität besitzen; er muss dies durch eine wirksame Qualitätssicherung gewährleisten.
Geltungsbereich und Zweck. Das Reglement enthält die Vorschriften und Abläufe bezüglich: − Eintragung der Erwerber von Namenaktien im Aktienbuch; − Anerkennung von Erwerbern von Namenaktien als Vollaktionäre (resp. Aktionäre mit Stimmrecht); − Eintragung von Nominees als Aktionäre mit Xxxxxxxxxx; − Zusätzliche Anerkennungserfordernisse bei ausländischen Erwerbern von Namenaktien als Aktio- näre mit Stimmrecht; − Führung des Aktienregisters; − Überwachung der im Aktienregister geführten Bestände. Insgesamt soll diese Regelung die Transparenz der Beherrschungsverhältnisse erhöhen beziehungswei- se gewährleisten. Die Gesellschaft hat ein legitimes Interesse, die an den Namenaktien wirtschaftlich Berechtigten zu kennen, welchen die stimmberechtigten Aktien zuzurechnen sind und welche demnach über die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte entscheiden. Einfluss auf die Gesell- schaft durch Ausübung des Stimmrechts sollen zudem diejenigen Personen haben, die das wirtschaftli- che Risiko an den Namenaktien tragen. Die Regelung über Nominee-Eintragungen soll weiter (i) die Ausübung des Stimmrechts, vor allem durch ausländische Aktionäre, erleichtern, ohne jedoch die Transparenz im Aktionariat wesentlich zu beeinträchtigen sowie (ii) die Präsenz der stimmberechtigten Namenaktien an der Generalversamm- lung erhöhen. Diese Regelung soll schliesslich gewährleisten, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, allfällig gesetzlich geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises ihrer Aktionäre zu erbringen. Verbundene oder in gemeinsamer Absprache handelnde Aktionäre werden bei der Anwendung dieses Regelmentes wie ein Aktionär bzw. Erwerber behandelt (Art. 7 Abs. 5 der Statuten).
Geltungsbereich und Zweck. Über Extended Vehicle können Sie Dritten Zugriff auf die Telematikdaten Ihres Fahrzeugs ermöglichen. Telematikdaten sind Daten (z.B. Kilometerstand), die Ihr Fahrzeug im Rahmen der Audi Connect Dienste generiert und die in einem Backend des Volkswagen Konzerns gespeichert werden. Der Zweck besteht darin, Dritten die Möglichkeit zu geben, Ihnen auf Basis der Daten individuelle und personalisierte Services anbieten zu können. Bei den Dritten kann es sich entweder um ein Unternehmen wie bspw. Versicherer, Werkstätten, Tankstellen oder Ladesäulenbetreiber oder um einen Datenmarktplatz handeln. Ein Datenmarktplatz ist ein zwischengeschalteter Anbieter. Er agiert als Reseller und vertreibt Daten an Drittparteien. Dies setzt ebenfalls Ihre ausdrücklich erteilte Zustimmung zur Freigabe sowie einen eindeutigen Verwendungszweck voraus. Derzeit können folgende Daten zu den unten aufgelisteten Anwendungsfällen an die Dritten weitergegeben werden:
Geltungsbereich und Zweck. Diese Informationssicherheitsrichtlinie ist verpflichtend für alle Auftragnehmer der ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH, ESG Mobility GmbH, CYOSS GmbH oder eines sonstigen mit der ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH verbundenen Unterneh- mens im Sinne von § 15 AktG (nachfolgend: „Auftraggeber“) . Die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen sind als Mindestanforderungen für die Leistungserbringung für den Auftraggeber zu verstehen und stellen vertragliche Nebenpflichten des Auftrag- nehmers dar.
Geltungsbereich und Zweck. Die Vertragspartner gründen für das Wasserschutzgebiet der Obersauertalsperre eine Kooperation deren Zweck es ist, gemeinsam mit den zuständigen öffentlichen Stellen dazu beizutragen, dass die Bereitstellung von einwandfreiem Rohwasser für die Trinkwasseraufbereitung auf Dauer sichergestellt wird. Es besteht bei allen Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die vorliegende Konvention ihnen nicht zum Nachteil werden wird. Die Vertragspartner werden die Kooperation nach Kräften fördern und unterstützen. Sie empfehlen den im oben genannten Trinkwasserschutzgebiet wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieben, der LAKU als Mitglieder beizutreten. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Einzugsgebiet des Obersauerstausees (Anlage 1). Die Kooperation erstrebt keinen Gewinn. Eventuelle Kosten für die Administration der Kooperation werden nach vorheriger Absprache zu gleichen Teilen vom Naturpark und dem SEBES getragen.
Geltungsbereich und Zweck. 1.1. Diese Dienstleistungsvereinbarung zwischen Beekeeper ("Beekeeper" / "Uns" / "Wir") und dem Kunden ("Kunde" / "Ihnen" / "Sie") ist Bestandteil der zwischen Beekeeper und dem Kunden bestehenden Abonnementvereinbarung (“MSA”). Diese Dienstleistungsvereinbarung definiert das Niveau der Software-Verfügbarkeit und der Betreuung, den Sie währen der Abonnementlaufzeit von uns erwarten können. Darüber hinaus legt die SLA fest, welche Service-Gutschriften Wir Ihnen gewähren können, sollte die Softwareverfügbarkeit und/oder die nachstehend definierte Betreuung nicht eingehalten werden.
Geltungsbereich und Zweck a. Geltungsbereich bildet die FÖDERATION, in welche die bildungsrelevanten digitalen Dienste der DIENSTLEISTUNGSANBIETERIN auf der Grundlage dieser VEREINBARUNG integriert werden.
Geltungsbereich und Zweck. Die Festlegungen dieser “ Allgemeinen Qualitätsvereinbarung “ gelten für alle Zulieferungen, d. h. alle Materialien, Einzelteile, Baugruppen und Dienstleistungen nach Eigen- oder Fremdzeichnungen nach Katalogen Normen und sonstigen Unterlagen, die von Lieferanten bezogen werden. Die Qualitätsvereinbarung ist Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen. Sie unterrichtet den Lieferer über die bei allen Lieferungen für die Qualitätssicherung einzuhaltenden Grundsätze, über den Ablauf unserer Eingangsprüfung und über allgemeine Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für spezielle Teile bzw. spezielles Material wird diese durch eine spezielle Qualitätsvereinbarung, oder Prüfplan ergänzt. In den technischen Unterlagen die unseren Angebotsforderungen und Bestellungen zugrunde liegen, ist festgelegt welche Qualität wir verlangen. Der Lieferer ist dafür verantwortlich, dass seine Lieferungen die geforderte Qualität besitzen; er muss dies durch ein wirksames Qualitätssicherungssystem gewährleisten. Ein System nach DIN EN ISO 9001 sollte angestrebt werden.
Geltungsbereich und Zweck. Das Reglement enthält die Vorschriften und Abläufe bezüglich: − Eintragung der Erwerber von Namenaktien im Aktienregister; − Anerkennung von Erwerbern von Namenaktien als Vollaktionäre (resp. Aktionäre mit Stimmrecht), insbesondere auch die Anwendung der Eintragungsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 6 der Statuten; − Eintragung von Nominees als Aktionäre mit Xxxxxxxxxx; − Führung des Aktienregisters; − Überwachung der im Aktienregister geführten Bestände. Insgesamt soll diese Regelung
Geltungsbereich und Zweck. Diese Qualitätsvereinbarung gilt für alle Zulieferungen, d. h. alle Materialien, Einzelteile, Bau- gruppen und Dienstleistungen nach Eigen- oder Fremdzeichnungen; nach Katalogen, Normen und sonstigen Unterlagen, die vom LIEFERANT bezogen werden. Die Qualitätsvereinbarung ist Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen. Sie unterrichtet den LIEFERANT über > die Erwartungshaltung von WESTFALIA, > einzuhaltende Grundsätze bei der Qualitätssicherung, > den Ablauf der Eingangsprüfung bei WESTFALIA > und den Anliefervorschriften von WESTFALIA. In den technischen Unterlagen, die den Angebotsforderungen und Bestellungen der WESTFALIA zugrunde liegen, ist festgelegt, welche Qualität WESTFALIA verlangt. Der LIEFERANT ist dafür verantwortlich, dass seine Lieferungen die geforderte Qualität besitzen; er muss dies durch eine wirksame Qualitätssicherung gewährleisten. Der Abschluss dieser Qualitätsvereinbarung stellt einen unverzichtbaren Schritt für eine gemein- same geschäftliche Zukunft mit WESTFALIA dar.