Verantwortlichkeiten. 12.1 Die USB ist nicht verantwortlich für Schäden, wenn Aufträge nicht oder falsch ausgeführt wurden, weil sie wegen technischer Störungen nicht oder nur bruchstückhaft eingegangen sind, es sei denn, die USB handelt dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig.
12.2 Der Anleger muss die eingegebenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Xxxxxx, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angaben können Missverständnisse zur Folge haben, die zu Ausführungsverzögerungen führen können. Für hieraus dem Anleger entstehende Schäden trägt die USB keine Verantwortung.
12.3 Beim Online-Banking des Vertriebspartners handelt es sich um eine Anwendung des Vertriebspartners. Die USB kann keine Zusage zur technischen Verfügbarkeit des Online- Bankings machen. Sie haftet auch nicht, falls das Online-Banking des Vertriebspartners aus technischen oder sonstigen Gründen temporär oder dauerhaft dem Anleger nicht zur Verfügung steht.
Verantwortlichkeiten. 12.1 Die USB ist nicht verantwortlich für Schäden, wenn Aufträge nicht oder falsch ausgeführt wurden, weil sie wegen technischer Störungen nicht oder nur bruchstückhaft eingegan- gen sind, es sei denn, die USB handelt dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die USB kann in zeitlicher Hinsicht keine konkreten Zusagen zur technischen Verfügbarkeit von UnionDepotOnline machen. Ins besondere durch Überlastungen der Internetanbindung oder durch erforderliche Wartungsarbeiten an den Systemen kann es sein, dass der Zugang zu UnionDepotOnline temporär dem Anleger nicht zur Verfügung steht. Die USB wird ver- suchen, soweit es in ihrem Einflussbereich steht, die Zahl und Dauer der Unterbrechungen möglichst gering beziehungsweise kurz zu halten.
12.2 Der Anleger muss die eingegebenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Xxxxxx, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angaben können Missverständnisse zur Folge haben, die zu Ausführungsverzögerungen führen können. Für hieraus dem Anleger entstehende Schäden trägt die USB keine Verantwortung.
Verantwortlichkeiten. Im Falle eines Mobilrufgerätes können die Leistungen durch den BRK-Vertragspartner nur dann erbracht werden, wenn der Notruf in der Notrufzentrale eingeht und die Rufnummernübermittlung aktiviert ist. Zum Funktionieren des Mobilrufs und für die Leistungserbringung des BRK-Vertragspartners ist unabdingbare Voraussetzung, dass die Funktionstüchtigkeit des Mobilrufgeräts und dessen korrekte Bedienung sowie die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes gegeben sind. Für Funktionsstörungen des Mobilrufs bei mobilfunknetz-immanenten Fehlfunktionen (z.B. sog. „Funkloch“ oder Nichterreichbarkeit in Gebäuden wie z.B. Kellerräumen) haftet der BRK-Vertragspartner nicht.
Verantwortlichkeiten. 3.1 Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung übernimmt der Kunde die Verantwortung für die termin- und fachgerechte Anpas- sung der in Anlage 1 aufgelisteten Gasanwendungen, die am Anschlussobjekt versorgt werden. Zudem entscheidet der Kunde über die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung. Ist eine solche erforderlich, stellt der Kunde diese bezogen auf die durchgeführ- ten Arbeiten an den in Anlage 1 aufgelisteten Gasanwendungen sicher.
3.2 Der Kunde versichert, dass die Anpassung und die gegebenenfalls durchgeführte Qualitätssicherung nach dem anerkannten
3.3 Der Kunde ist für die durchgeführten Anpassungs- und Qualitätssicherungsarbeiten an den in Anlage 1 aufgeführten Gasan-
3.4 Ungeachtet der vom Kunden übernommenen Pflichten gewährt er dem Netzbetreiber sowie dessen beauftragten Dienstleis- tern Zutritt und Zugang zu seinen Gasanwendungen sowohl vor als auch nach der Gasumstellung. Dies erfolgt insbesondere zwecks Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Anpassungskosten oder zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung.
Verantwortlichkeiten. Abweichungen von diesen Handlungsleitlinien, die das Sicherheitsniveau senken, sind nur in Abstimmung mit den zuständigen Stellen (siehe Anhang 3, Ziff. 2.) und nur zeitlich begrenzt zulässig.
Verantwortlichkeiten. 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erbringung der Dienstleistungen aktiv mitzuwirken. Die Nichteinhaltung der sich für den Kunden aus den Projekt- rahmenbedingungen und Verträgen über Lizenzen und Beratungsdienstleistungen ergebenden Verpflichtungen kann zu Qualitätsverminderungen, Terminplan- änderungen sowie zu einem an retailsolutions zu vergütenden Mehrauf- wand führen.
2.2 retailsolutions kann die Dienst- leistungen ganz oder teilweise in den Räumen des Kunden durchführen, wenn dies als zweckdienlich erscheint. Der Kunde sichert zu, dass die Arbeiten dort ohne Behinderung ausgeführt werden können. Die retailsolutions-Mitarbeiter halten sich zur Vermeidung von Störungen an die Hausordnung und die Gepflogenheiten des Kunden, soweit sie darauf aufmerksam gemacht worden sind und soweit dadurch die fach- und termingerechte Erfüllung der von retail- solutions zu erbringenden Dienst- leistungen nicht behindert wird.
2.3 Der Kunde unterstützt retailsolutions bei der Vertragserfüllung unentgeltlich, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software sowie Tele- kommunikationseinrichtungen (z.B. LANS, WLANS, Miet- oder Wählleitungen) und die von retailsolutions benötigten Daten, Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellt. Er gewährt retailsolutions ebenso die notwendigen Zugriffe und Autorisierungen und ermöglicht den Zugang zur Software mittels Datenfernübertragung; hierbei wird retailsolutions den Datenschutz beachten.
2.4 Der Kunde stellt seine für das Projekt eingesetzten Mitarbeiter im erforderlichen Umfang von anderweitigen Aufgaben frei und verpflichtet sich zu deren sorgfältigen Instruktion und genügenden Ausbildung. Er gibt retailsolutions bei Projektbeginn schriftlich Namen und Funktion seiner für das Projekt zuständigen Mitarbeiter bekannt. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der retailsolutions für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der kundenseitige Entschei- dungen unverzüglich herbeiführt.
Verantwortlichkeiten. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer benennen bei Vertragsab- schluss die jeweiligen Ansprechpartner für die fachliche Abstimmung und Kommunikation zwischen den Vertragspartnern. Diese Personen und deren Zuständigkeit und Verantwortungsbereich werden im Ver- trag angeführt. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, sämtliche fachliche Fra- gen und Abstimmungen zunächst auf der operativen Ebene zu lösen. Sollte dies nicht möglich sein, so wird die Angelegenheit eskaliert. Zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen der Ver- tragsparteien, die kosten- bzw. terminwirksam sind, sind jeweils aus- schließlich die kaufmännischen Ansprechpartner bevollmächtigt.
Verantwortlichkeiten. Die Verantwortlichkeiten für diesen Projektvertrag richten sich nach folgender Auf- stellung: Die Darstellung von Verantwortlichkeiten erfolgt entsprechend folgender Klassifika- tion: ▪ Responsible – verantwortlich (Durchführungsverantwortung), zuständig für die eigentliche Durchführung. Die Person, die die Initiative für die Durchfüh- rung (durch Andere) gibt oder die die Aktivität selbst durchführt. ▪ Accountable – rechenschaftspflichtig (Kostenverantwortung), verantwortlich im Sinne von „genehmigen“, „billigen“ oder „unterschreiben“. Die Person, die im rechtlichen oder kaufmännischen Sinne die Verantwortung trägt. ▪ Consulted – konsultiert. Eine Person, die nicht direkt an der Umsetzung be- teiligt ist, aber relevante Informationen für die Umsetzung hat und deshalb be- fragt werden soll oder muss. ▪ Informed – zu informieren (Informationsrecht). Eine Person, die Informationen über den Verlauf bzw. das Ergebnis der Tätigkeit erhält oder die Berechtigung besitzt, Auskunft zu erhalten. Element Zuständigkeit Anbieter Kunde … … … … … … … … …
Verantwortlichkeiten. Verantwortlichkeiten, Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem Transport und der Lieferung von Produkten werden durch die vereinbarten Incoterms festgelegt. Der von KION bevorzugte Incoterm ist „Free Carrier“ (FCA, Incoterms 2020), wobei der Transport durch den Logistikdienstleister der KION Group (URBAN Transporte GmbH) durchgeführt wird. Ausnahmen davon bedürfen einer schriftlichen Zustimmung.
Verantwortlichkeiten. Den verschiedenen an der Entsorgung Beteiligten kommen die folgenden Verantwortlichkeiten bei der Entsorgung zu: Abfallerzeuger ist jede juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (vgl. § 3 Abs. 8 KrWG). Diese Pflichten können auch den Bauunternehmer tref- fen. Insbesondere ist der Bauunternehmer für alle Abfälle aus Materialien, die von ihm oder in seinem Auftrag zur Erstellung seiner Leistung auf die Baustelle ge- bracht wurden, z.B. Verpackungen, Schalungsabfälle, Reinigungsmaterialien und ähn- liche Materialien, als Abfallerzeuger verantwortlich. Entsorgungskonzept *) bei Baumaßnahmen mit mehr als 500 m3 Bau-/Abbruchabfällen (einschließlich Bodenmaterial) Nachweisverfahren**) bei allen gefährlichen Abfällen. Getrennthaltung der Abfälle. Erstellung Bilanz/Register für alle Abfälle in eigener Regie.