Geltungsdauer, Kündigung Musterklauseln

Geltungsdauer, Kündigung. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Verein- barung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertrags- parteien weiter in Kraft.
Geltungsdauer, Kündigung. (1) Diese Vereinbarung wird unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen. Wird die Geltungsdauer des FAG 2008 auf Basis einer Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über den Finanzausgleich verlängert, so wird auch die Geltungsdauer dieser Vereinbarung unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht auf denselben Zeitraum erstreckt.
Geltungsdauer, Kündigung. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
Geltungsdauer, Kündigung. Diese Dienstvereinbarung gilt ab dem 01.05.2008 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht von einer der vertragsabschließenden Parteien, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist, schriftlich gekündigt wird. Nach Eingang der Kündigung werden unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienst- vereinbarung aufgenommen. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Dienst- vereinbarung – längstens 6 Monate – nach Zugang der Kündigung weiter. Änderungen zu dieser Dienstvereinbarung – ausgenommen die Punkte 1 und 6 – können jederzeit durch eine ergänzende Dienstvereinbarung vorgenommen werden. Marburg, den 24.04.2008 Der Präsident Für den Personalrat i. V. gez. Dr. Xxxxx gez. Xx. Xxxxxxx
Geltungsdauer, Kündigung. Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichs- periode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“
Geltungsdauer, Kündigung. Das Präventionskonzept beinhaltet die auf die besondere Struktur in der Evangelischen Kirche in Deutschland ange- passten Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Betriebli- cher Gesundheitsschutz wird als ganzheitlicher Ansatz ver- standen und bedeutet neben der Umsetzung der Regelungen insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicher- heitsgesetzes und der einschlägigen Unfallverhütungsvor- schriften auch z. B. die Analyse spezifischer Gefährdungen und die Sensibilisierung von Mitarbeiterschaft und Leitung für einschlägige Fragestellungen.
Geltungsdauer, Kündigung. 1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt ab dem 1. Juli 2003 und gilt während min- destens 2 Jahren.
Geltungsdauer, Kündigung. Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Ver- tragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kün- digung.
Geltungsdauer, Kündigung. Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 12. November 1997 in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Bei Kündigung wirkt die Dienstvereinbarung weiter, bis eine neue Regelung getroffen wurde. Hannover, den 12. November 1997 Medizinische Hochschule Hannover DER XXXXXXX DER PERSONALRAT gez. Xx. Xxxxxx-Xxxxxxxx gez. Xxxx Xxxxxxxxxx Anlage zur DV Sucht vom 12.11.1997 Der Stufenplan regelt die Interventionskette beim Umgang mit suchtmittelauffälligen Beschäftigten am Ar- beitsplatz. Er gibt einen klaren Rahmen, an dem sich alle Beteiligten orientieren können. Der Stufenplan hat zum Ziel, Betroffenen zu helfen und Vorgesetzten Hinweise für ein angemessenes Verhalten aufzu- zeigen. Hilfe soll im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens erfolgen. Der Anfang - das Ansprechen - geschieht in erster Linie durch direkte Vorgesetzte. Schrittweise aufeinander abgestimmte Gespräche und Xxxxxx- men sollen einen zunehmend konstruktiven Druck auf die betroffene Person ausüben. Erfahrungsgemäß wird erst etwas verändert, wenn das suchtmittelbedingte Fehlverhalten auch Konsequenzen (z. B. Ab- mahnung) hat. Es ist sinnvoll, daß jedes Gespräch mit einer Vereinbarung/-Auflage endet. Diese muß sachlich und zeit- lich definiert und eindeutig überprüfbar sein. Der Stufenplan ist nur dann effektiv, wenn sichergestellt ist, daß eine Bereitschaft zur Realisierung aller in Aussicht gestellten Konsequenzen vorhanden ist. Durch diese „Schritt für Schritt“!-Vorgehensweise besteht die berechtigte Hoffnung, dass Hilfe angenom- men wird. Je früher die Betroffenen angesprochen werden, desto kürzer der Leidensweg und desto grö- ßer die Chance auf eine Gesundung der Person und Erhaltung ihrer Arbeitskraft. Beteiligte: Beschäftigte/r und unmittelbare/r Vorgesetzte Besteht bei Vernachlässigung oder Verstoß arbeitsvertraglicher oder dienstrechtlicher Pflichten der Ver- dacht auf Suchtmittelmißbrauch, haben unmittelbare Vorgesetzte mit den Betroffenen ein vertrauliches Gespräch zu führen. Das Gespräch soll folgende Inhalte umfassen: ⮚ Benennen konkreter Fakten (Zeit, Ort, Vorfall), ⮚ zum Ausdruck bringen, daß bei dem/der Beschäftigten Probleme mit Suchtmitteln gesehen werden, ⮚ Aufzeigen der Erwartungen des bzw. der Vorgesetzten an das weitere Arbeitsverhalten, ⮚ Aushändigung des Stufenplans, die weiteren Schritte des Stufenplans werden erläutert, ⮚ Empfehlung innerbetriebliche Hilfsangebangebote (Soziale Beratungsstelle für Mitarbeiter/innen der MHH) und/oder externe Hilfen (Suchtberatungsst...
Geltungsdauer, Kündigung. Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen in beiden Staaten nicht mehr anzuwenden