Stück. Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 0 xxx XX Xxxxxxxxxxxxxxxx 0000, XXXx. 0001–13: Xxx Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx hat die Vereinbarung am 25. Xxxx 2004 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 16 Abs. 3 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Ober- österreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Stück. Bildschirmtische (Schiebeplatte) Ausführung u. Tischhöhen, Übertrag siehe Leistungsbeschreibung, Plattengröße: 120 x 90 cm Best.-Nr. (Ist vom Bieter auszufüllen) *
Stück. Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–2: Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Lan- desverteidigung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragspar- teien genannt, sind übereingekommen, folgende Verein- barung zu schließen:
Artikel I 1
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben sowohl durch Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.
(2) Diese Vereinbarung ist auch auf die
a) zeitverpflichteten Soldaten und
b) Personen, die in einer Offiziersfunktion verwendet werden, im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, XXXx.Xx. 150, in der vor dem Inkrafttreten des Wehr- rechtsänderungsgesetzes 1983, XXXx.Xx. 577, gel- tenden Fassung anzuwenden.
Artikel II 2
(1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten die im § 33 des Wehrgeset- zes 1978 vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbil- dung oder Umschulung in seinen Dienststellen, Bil- dungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.
(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen, wie insbesondere mangelnde fachliche Eignung vor. § 3 Das Land wird nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsol- daten bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung in ein Dienstverhältnis übernehmen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Zeitsoldaten auf eine 1 Anstellung im Landesdienst. Das Land wird die Entschei- dung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehest- möglich bekanntgeben.
Artikel III 4 Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung beim Land von jeder militärischen Dienstleistung freizustellen. Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978. § 5 Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhän- gende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbe- dienstetengesetzes, LGBl. 2300, über die Amtsverschwie- genheit (§ 12) zu beachten.
Artikel IV 6 Das Land trägt die Kosten für den mit der beruflichen Bil- dung de...
Stück. 5. Ein-/Ausbau Datenlogger zur Grundwasserstandsaufzeichnung Stück
Stück. Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 0 xxx XX Xxxxxxxxxxxxxxxx 0000, XXXx. 0001–9: Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 28. Jänner 1999 genehmigt. Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxx, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichi- schen Gemeindebund und den Österreichischen Städte- bund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Stück. B2 Monitor 19 Stück B3 Microsoft Office f. Bildungseinrichtungen 19 Stück B4 Peripherie 19 Stück
Stück. Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Stück. Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 0 xxx XX Xxxxxxxxxxxxxxxx 0000, XXXx. 0001–13: Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 16. November 2006 genehmigt. Die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertrags- parteien genannt – geleitet von dem Wunsch, den einzig- artigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungs- raum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhalti- ges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Artikel I Gegenstand der Vereinbarung
Stück. A10 Schulung 2 Stück A11 Regiestunden 24 Stunden Die Spezifikation der einzelnen Positionen ist den Detailübersichten auf den folgenden Seiten zu entnehmen. Einzelne Baugruppen können Unterbaugruppen enthalten. A1 Large-Format-Display 19 Stück Bilddiagonale 1890 mm = 75" min. Auflösung (nativ) 3.840 x 2.160 Pixel Unterstützte Auflösungen 4096 x 2160, 3840 x 2160; 1920 x 2160; 1920 x 1080 min. Helligkeit 350 cd/m² max. Reaktionszeit 8 ms min. Xxxx-Xxxxx 00 % Panel IPS mit Edge, LED-Hintergrundbeleuchtung
Stück. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Dokumentation des Systems in gedruckter Form und zweifacher Ausführung strukturiert in einem Ordner zu übergeben. Zusätzlich sind die Unterlagen digital bereitzustellen: - Kurzanleitung (Grundfunktionen, systemspezifische Hinweise, Bedienung, Anwenderwissen) - Datenblätter & Anleitungen aller technischer Komponenten - Blockschaltbild - Source-Code der Mediensteuerung - Seriennummerübersicht (zugeordnet nach Räumen) Die Dokumentation hat dem Auftraggeber vor Rechnungsstellung ausgehändigt zu werden. Die Kurzanleitung ist nach den Vorgaben und dem geforderten Detailgrad des Auftraggebers anzu- fertigen und bedarf einer Abnahme des Auftraggebers. A10 Schulung 2 Stück Das Lehrpersonal soll im Rahmen der Maßnahme mit der eingesetzten Präsentationstechnik ver- traut gemacht werden. Zu zwei Terminen (Abstimmung mit der Schulleitung) ist je eine 90- bis 120-minutige Vorführung der Technik und der damit verbundenen Möglichkeiten anzubieten. Dabei soll auch auf die Besonderheiten des Systems eingegangen werden. Der erste Schulungs- termin muss unmittelbar nach Beginn des Schuljahres 2019/2020, der zweite vor Abschlussrech- nungsstellung, erfolgen. A11 Regiestunden 24 Stunden Um ggf. zusätzlich notwendige Arbeiten abdecken und Folgekosten für Zusatzleistungen ver- gleichbar machen zu können, müssen dem Auftraggeber die Kosten für drei Arbeitstage (je 8h) vor Ort inkl. aller zusätzlicher Kosten, wie etwa die Anfahrtspauschale/Übernachtungspauschale, dargelegt werden. Grundsätzlich muss der Arbeistumfang für den ordnungsgemäßen Betrieb des LOS-A umfassenden Systems unter POS A8 berücksichtigt werden. Regiestunden können optio- nal durch den Auftraggeber angefordert werden.