Gemeinsame Schulungen und Übungen. (1) Die Parteien sind verpflichtet, gemeinsame Schulungen und Übungen im Hinblick auf den manuellen Lastabwurf und die diesem vorgelagerten Bezugsanpassungen durchzuführen. Insbesondere sind die Abläufe und die Abstimmungsprozesse (Koordination) zu schulen. Die Vertragspartnerin ist be- rechtigt, eigenen Schulungsbedarf, namentlich in Bezug auf individuelle Szenarien, anzumelden.