Gemeinsame Sitzungen Musterklauseln

Gemeinsame Sitzungen. Gemeinsame Sitzungen zur Behandlung der ordentlichen Geschäfte finden periodisch, mindestens einmal pro Jahr, statt. Auf Verlangen der Geschäftsleitung oder der Betriebskommission finden weitere gemeinsame Sitzungen statt. Geschäfts- leitung und Betriebskommission sind gehalten, Traktanden für solche Sitzungen auf- zustellen.
Gemeinsame Sitzungen. Es sind, soweit erforderlich, gemeinsame Sitzungen der nationalen Experten der ZKR und der Vertragsverwaltungen abzuhalten. An den gemeinsamen Sitzungen können auch Vertretungen der Flusskommissionen und der Europäischen Kommission anwesend sein. Mit den gemeinsamen Sitzungen werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: - Beitrag zur übereinstimmenden Gestaltung der verschiedenen geltenden Vorschriften im Zuge künftig erforderlicher Entwicklungen und Anpassungen der Vorschriften; - Erörterung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung, von Verstößen und von wünschenswerten Abhilfemaßnahmen; - Prüfung und Entwicklung von Verfahren zum Informationsaustausch; - Koordination der Kontrollmechanismen zwischen den Staaten; - Vergleich der Modalitäten für den Erwerb der Befähigungen und Vorantreibung der gegenseitigen Anerkennung der Befähigungen.
Gemeinsame Sitzungen. 30 Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat § 32 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern