Gemeinsame Vorschriften. Die Ausweise sind auf den Namen ausge- stellt oder vom Inhaber vollständig und richtig auszufüllen. Sie sind nicht übertrag- bar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Für den Fall einer Gemeinschaftsausstellung erhält nur der bevollmächtigte Aussteller die erforder- lichen Ausweise. Zusätzlich benötigte Aus- weise sind gegen Berechnung erhältlich.
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