Common use of Gemeinschaftsdepots Clause in Contracts

Gemeinschaftsdepots. Sind mehrere Kunden Depotinhaber, so gilt bis auf Weiteres die im Rahmen der Depoteröffnung getroffene Regelung. Ist keine ausdrückliche Regelung getroffen, so kann jeder Depotinhaber allein mit Erfüllungswirkung für den anderen Depotin­ haber über das gemeinschaftliche Depot verfügen (Oder­Depot). Für Änderungen des Vertragsrahmens (z. B. Depotauflösung oder die Erteilung von Vollmachten) bedarf es jedoch der Zustimmung aller Depotinhaber (zur Ausnahme für den To­ desfall siehe nachfolgend Ziffer 9). Die Verpfändung des Depots kann ebenfalls nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung aller Depotinhaber erwirkt werden. Jeder Depotinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Depot­ inhabers für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Sodann können die Depotinhaber nur noch gemeinsam über das Depot verfügen. Die Depotinhaber haften der Bank gegenüber für sämtliche Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsdepot und aus Finanzkommissionsaufträgen als Gesamt­ schuldner. Die Depotabrechnungen und die sonstigen Mitteilungen im Rahmen der Geschäftsverbindung werden dem im Depoteröffnungsantrag zuerst bezeichneten Depotinhaber zugesandt, es sei denn, dass mit gesondertem schriftlichem Auftrag – kostenpflichtig – verlangt wird, jedem Depotinhaber alle Mitteilungen zuzusen­ den. Steuerbescheide können nur einfach versandt werden.

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Samples: www.al-h.de, www.fonds-super-markt.de

Gemeinschaftsdepots. Sind mehrere Kunden Depotinhaber, so gilt bis auf Weiteres die im Rahmen der Depoteröffnung Depot- eröffnung getroffene Regelung. Ist keine ausdrückliche Regelung getroffen, so kann jeder je- der Depotinhaber allein mit Erfüllungswirkung für den anderen Depotin­ haber Depotinhaber über das gemeinschaftliche Depot verfügen (Oder­DepotOder-Depot). Für Änderungen des Vertragsrahmens (z. B. Depotauflösung oder die Erteilung von Vollmachten) bedarf es jedoch der Zustimmung Zustim- mung aller Depotinhaber (zur Ausnahme für den To­ desfall Todesfall siehe nachfolgend Ziffer 9). Die Verpfändung des Depots kann ebenfalls nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung Verfü- gung aller Depotinhaber erwirkt werden. Jeder Depotinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung Einzelverfü- gungsberechtigung eines anderen Depot­ inhabers Depotinhabers für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst mög- lichst schriftlich zu unterrichten. Sodann können die Depotinhaber nur noch gemeinsam über das Depot verfügen. Die Depotinhaber haften der Bank gegenüber für sämtliche Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsdepot und aus Finanzkommissionsaufträgen als Gesamt­ schuldnerGesamtschuldner. Die Depotabrechnungen und die sonstigen Mitteilungen im Rahmen der Geschäftsverbindung werden dem im Depoteröffnungsantrag zuerst bezeichneten be- zeichneten Depotinhaber zugesandt, es sei denn, dass mit gesondertem schriftlichem Auftrag gesonderter schriftlicher Erklärung – kostenpflichtig – verlangt wird, jedem Depotinhaber alle Mitteilungen zuzusen­ denzuzu- senden. Steuerbescheide können nur einfach versandt werden.

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Gemeinschaftsdepots. Sind mehrere Kunden Depotinhaber, so gilt bis auf Weiteres die im Rahmen der Depoteröffnung getroffene Regelung. Ist keine ausdrückliche Regelung getroffen, so kann jeder Depotinhaber allein mit Erfüllungswirkung für den anderen Depotin­ Depotin- haber über das gemeinschaftliche Depot verfügen (Oder­DepotOder-Depot). Für Änderungen des Vertragsrahmens (z. B. Depotauflösung oder die Erteilung von Vollmachten) bedarf es jedoch der Zustimmung aller Depotinhaber (zur Ausnahme für den To­ To- desfall siehe nachfolgend Ziffer 9). Die Verpfändung des Depots kann ebenfalls nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung aller Depotinhaber erwirkt werden. Jeder Depotinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Depot­ Depot- inhabers für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Sodann können die Depotinhaber nur noch gemeinsam über das Depot verfügen. Die Depotinhaber haften der Bank gegenüber für sämtliche Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsdepot und aus Finanzkommissionsaufträgen als Gesamt­ Gesamt- schuldner. Die Depotabrechnungen und die sonstigen Mitteilungen im Rahmen der Geschäftsverbindung werden dem im Depoteröffnungsantrag zuerst bezeichneten Depotinhaber zugesandt, es sei denn, dass mit gesondertem schriftlichem Auftrag – kostenpflichtig – verlangt wird, jedem Depotinhaber alle Mitteilungen zuzusen­ zuzusen- den. Steuerbescheide können nur einfach versandt werden.

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Samples: www.fondsdiscount.de

Gemeinschaftsdepots. Sind mehrere Kunden Depotinhaber, so gilt bis auf Weiteres die im Rahmen der Depoteröffnung Depot- eröffnung getroffene Regelung. Ist keine ausdrückliche Regelung getroffen, so kann jeder je- der Depotinhaber allein mit Erfüllungswirkung für den anderen Depotin­ haber Depotinhaber über das gemeinschaftliche Depot verfügen (Oder­DepotOder-Depot). Für Änderungen des Vertragsrahmens (z. B. Depotauflösung oder die Erteilung von Vollmachten) bedarf es jedoch der Zustimmung Zustim- mung aller Depotinhaber (zur Ausnahme für den To­ desfall Todesfall siehe nachfolgend Ziffer 9). Die Verpfändung des Depots kann ebenfalls nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung Verfü- gung aller Depotinhaber erwirkt werden. Jeder Depotinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung Einzelverfügungs- berechtigung eines anderen Depot­ inhabers Depotinhabers für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufenwider- rufen. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Sodann können die Depotinhaber nur noch gemeinsam über das Depot verfügen. Die Depotinhaber haften der Bank gegenüber für sämtliche Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsdepot und aus Finanzkommissionsaufträgen als Gesamt­ schuldnerGesamtschuldner. Die Depotabrechnungen und die sonstigen Mitteilungen im Rahmen der Geschäftsverbindung werden dem im Depoteröffnungsantrag zuerst bezeichneten Depotinhaber zugesandt, es sei denn, dass mit gesondertem schriftlichem Auftrag - kostenpflichtig - verlangt wird, jedem Depotinhaber alle Mitteilungen zuzusen­ denzuzusenden. Steuerbescheide können nur einfach versandt werden.

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Samples: www.metzler.com

Gemeinschaftsdepots. Sind mehrere Kunden Depotinhaber, so gilt bis auf Weiteres die im Rahmen der Depoteröffnung getroffene Regelung. Ist keine ausdrückliche Regelung getroffen, so kann jeder Depotinhaber allein mit Erfüllungswirkung für den anderen Depotin­ Depotin- haber über das gemeinschaftliche Depot verfügen (Oder­DepotOder-Depot). Für Änderungen des Vertragsrahmens (z. B. Depotauflösung oder die Erteilung von Vollmachten) bedarf es jedoch der Zustimmung aller Depotinhaber (zur Ausnahme für den To­ To- desfall siehe nachfolgend Ziffer 9). Die Verpfändung des Depots kann ebenfalls nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung aller Depotinhaber erwirkt werden. Jeder Depotinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Depot­ Depot- inhabers für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Sodann können die Depotinhaber nur noch gemeinsam über das Depot verfügen. Die Depotinhaber haften der Bank gegenüber für sämtliche Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsdepot und aus Finanzkommissionsaufträgen als Gesamt­ Gesamt- schuldner. Die Depotabrechnungen und die sonstigen Mitteilungen im Rahmen der Geschäftsverbindung werden dem im Depoteröffnungsantrag zuerst bezeichneten Depotinhaber zugesandt, es sei denn, dass mit gesondertem schriftlichem Auftrag - kostenpflichtig - verlangt wird, jedem Depotinhaber alle Mitteilungen zuzusen­ denzuzusenden. Steuerbescheide können nur einfach versandt werden.

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Samples: fondsvermittlung24.de

Gemeinschaftsdepots. Sind mehrere Kunden Depotinhaber, so gilt bis auf Weiteres die im Rahmen der Depoteröffnung getroffene Regelung. Ist keine ausdrückliche Regelung getroffen, so kann jeder Depotinhaber allein mit Erfüllungswirkung für den anderen Depotin­ Depotin- haber über das gemeinschaftliche Depot verfügen (Oder­DepotOder-Depot). Für Änderungen des Vertragsrahmens (z. B. Depotauflösung oder die Erteilung von Vollmachten) bedarf es jedoch der Zustimmung aller Depotinhaber (zur Ausnahme für den To­ desfall Todesfall siehe nachfolgend Ziffer 9). Die Verpfändung des Depots kann ebenfalls nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung aller Depotinhaber erwirkt werden. Jeder Depotinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Depot­ Depot- inhabers für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Sodann können die Depotinhaber nur noch gemeinsam über das Depot verfügen. Die Depotinhaber haften der Bank gegenüber für sämtliche Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsdepot und aus Finanzkommissionsaufträgen als Gesamt­ Gesamt- schuldner. Die Depotabrechnungen und die sonstigen Mitteilungen im Rahmen der Geschäftsverbindung werden dem im Depoteröffnungsantrag zuerst bezeichneten Depotinhaber zugesandt, es sei denn, dass mit gesondertem schriftlichem Auftrag – kostenpflichtig – verlangt wird, jedem Depotinhaber alle Mitteilungen zuzusen­ den. Steuerbescheide können nur einfach versandt werdenzuzusenden.

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Samples: www.machmehr.at