Gemeinschaftseinrichtungen. Die Gemeinschaftsräume stehen allen Hausbewohnern zur Verfügung. Eine Reservierung für Familienfeiern, etc. ist auf dem Wohnbereich oder bei der Sozialen Betreuung anzumelden. Auf der 3. Etage steht ein Wannenbad zur Verfügung. Bitte sprechen Sie Ihren Wunschtermin mit den Mitarbeitenden Ihres Wohnbereiches ab.
Gemeinschaftseinrichtungen. Die Gemeinschaftsräume stehen allen Hausbewohnern zur Verfügung. Eine Reservierung für Familienfeiern, etc. ist auf dem Wohnbereich oder bei der Sozialen Betreuung anzumelden.
Gemeinschaftseinrichtungen. Der Mieter ist berechtigt, alle folgenden Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses „Emma“ wie folgt mit zu benutzen: - Altenclub - Cafeteria (Verzehr gegen zusätzliches Entgelt) - Bibliothek - Speisesaal - Gartenanlage - Waschküche (Betrieb der Waschmaschinen und Trockner gegen zusätzliches Entgelt) Schlüssel für Haustür und Wohnung (Schließanlage) Briefkastenschlüssel Zimmerschlüssel Kellerschlüssel Garagenschlüssel Die Anfertigung von zusätzlichen Schlüsseln vom Haus und von gemeinsam benutzten Räumen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Schlüssel, die der Mieter sich zusätzlich beschafft hat, sind nach Beendigung der Mietzeit dem Vermieter gegen Kostenerstattung abzuliefern. Wird ein Schlüssel gebrauchsunfähig, ist dies dem Vermieter mitzuteilen und gleichzeitig der Schlüssel dem Vermieter auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die Kosten für entsprechende Türschlösser bzw. bei einer Schließanlage deren Kosten und auch die Kosten für den Austausch der Schlüssel zu übernehmen, sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass Missbrauch ausgeschlossen ist. Die Wohnung ist an ein Notrufsystem angeschlossen. Der Mieter stimmt ausdrücklich zu, dass der Vermieter einen Schlüssel behält, damit das Betreuungspersonal im Notfall Zutritt zur Wohnung hat.
Gemeinschaftseinrichtungen. Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten.
Gemeinschaftseinrichtungen. 3.1. Gemeinschaftseinrichtungen dürfen ohne Genehmigung des Vermieters durch Mieter nicht umgestaltet oder einer besonderen Nutzung zugeführt werden. Insbesondere sind darin keine Gegenstände abzustellen oder zu lagern, wie Möbel, Matratzen, Pflanzen, Papier, Abfälle usw. Auch Leitungen dürfen nicht durch das Treppenhaus verlegt werden. Sofern ein Fahrradraum als solcher ausgewiesen ist, wird darin ausschließlich das Abstellen funktionsfähiger und tatsächlich noch benötigter Fahrräder und Fahrradanhänger, Kinderwagen und Rollatoren, nicht aber Krafträder, Autoreifen, Schubkarren o.Ä. gestattet. Der Vermieter behält sich jedoch vor, im Einzelfall bei berechtigtem Interesse eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ohne dass dies Ansprüche der anderen Bewohner begründet. Über die Gestaltung des Treppenhauses entscheidet der Vermieter.
Gemeinschaftseinrichtungen. Die Kommune wird Machern auch Zugang zu den für vergleichbare Arbeitnehmer ihres Betriebs offenstehenden Gemeinschaftseinrichtungen i.S.d. § 13b AÜG gewähren.
Gemeinschaftseinrichtungen. Das Haus hält z.B. folgende Gemeinschaftsräume zur kostenfreien Mitbenutzung vor: Foyer, Veranstaltungsraum, Gruppenräume, Bistro usw. Eine nähere Beschreibung der Gemein- schaftseinrichtungen kann der Anlage 4 entnommen werden. Die private Nutzung der Gemein- schaftseinrichtungen ist mit Zustimmung der Einrichtungsleitung möglich.
Gemeinschaftseinrichtungen. Service-/Gastronomische Leistungen nach Vereinbarung • Gästezimmer nach Vereinbarung
Gemeinschaftseinrichtungen. 2.1. In gemeinschaftlich genutzten Räumen oder Zugängen dürfen keine persönlichen Gegenstände (z. X. Xxxxx, Sperrmüll u. ä.) abgestellt werden. Ausgenommen sind in Benutzung befindliche Fahrräder, Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühle, wenn diese keine Behinderung bzw. Gefahr bilden und die Fluchtwege nicht verstellen. Ein Anschließen von Fahrrädern an Treppengeländern o.ä. ist nicht statt- haft. Das Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Räumen (z.B. im Treppenhaus, Keller- und Bodenbereich sowie in Abstellräumen etc.) ist generell untersagt.
Gemeinschaftseinrichtungen. Die Gemeinschaftsräume stehen allen Hausbewohnern zur Verfügung.