Gemeinschaftseinrichtungen. Die Gemeinschaftsräume stehen allen Hausbewohnern zur Verfügung. Eine Reservierung für Familienfeiern, etc. ist auf dem Wohnbereich oder bei der Sozialen Betreuung anzumelden.
Gemeinschaftseinrichtungen. Die Gemeinschaftsräume stehen allen Hausbewohnern zur Verfügung. Eine Reservierung für Familienfeiern, etc. ist auf dem Wohnbereich oder bei der Sozialen Betreuung anzumelden. Auf der 3. Etage steht ein Wannenbad zur Verfügung. Bitte sprechen Sie Ihren Wunschtermin mit den Mitarbeitenden Ihres Wohnbereiches ab.
Gemeinschaftseinrichtungen. Der Mieter ist berechtigt, alle folgenden Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses „Emma“ wie folgt mit zu benutzen: - Altenclub - Cafeteria (Verzehr gegen zusätzliches Entgelt) - Bibliothek - Speisesaal - Gartenanlage - Waschküche (Betrieb der Waschmaschinen und Trockner gegen zusätzliches Entgelt)
Gemeinschaftseinrichtungen. Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungs- ordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten.
Gemeinschaftseinrichtungen. Folgende Gemeinschaftseinrichtungen stehen zur Verfügung:
Gemeinschaftseinrichtungen. Die Gemeinschaftsräume stehen allen Hausbewohnern zur Verfügung.
Gemeinschaftseinrichtungen. Die Kommune wird Machern auch Zugang zu den für vergleichbare Arbeitnehmer ihres Betriebs offenstehenden Gemeinschaftseinrichtungen i.S.d. § 13b AÜG gewähren.
Gemeinschaftseinrichtungen. 3.1. Gemeinschaftseinrichtungen dürfen ohne Genehmigung des Vermieters durch Mieter nicht umgestaltet oder einer besonderen Nutzung zugeführt werden. Insbesondere sind darin keine Gegenstände abzustellen oder zu lagern, wie Möbel, Matratzen, Pflanzen, Papier, Abfälle usw. Auch Leitungen dürfen nicht durch das Treppenhaus verlegt werden. Sofern ein Fahrradraum als solcher ausgewiesen ist, wird darin ausschließlich das Abstellen funktionsfähiger und tatsächlich noch benötigter Fahrräder und Fahrradanhänger, Kinderwagen und Rollatoren, nicht aber Krafträder, Autoreifen, Schubkarren o.Ä. gestattet. Der Vermieter behält sich jedoch vor, im Einzelfall bei berechtigtem Interesse eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ohne dass dies Ansprüche der anderen Bewohner begründet. Über die Gestaltung des Treppenhauses entscheidet der Vermieter.
3.2. Die Trockenräume stehen allen Bewohnern zur Verfügung. Können sich die Bewohner nicht auf eine angemessene Nutzung im Interesse aller Bewohner verständigen, erstellt der Vermieter einen Nutzungsplan. Trockenräume sind den Aushängen entsprechend ordnungsgemäß zu lüften. Wäscheleinen sind nach Benutzung sofort zu entfernen. Das Blockieren von Trockenräumen über tatsächliche Nutzungszeiträume hinaus ist untersagt.
3.3. Die Fenster in gemeinschaftlich genutzten Bereichen, wie Kellergängen, Dachböden und Treppenhäusern, sind grundsätzlich geschlossen zu halten und nur vorübergehend zum Zwecke der Lüftung zu öffnen. Bei Regen, Sturm oder Schnee sind sie zu schließen. Sie dürfen auch nachts im Hinblick auf mögliche Einbruchsgefahren nur unter Aufsicht zu Lüftungszwecken geöffnet werden. Im Übrigen ist eine Lüftung der Gemeinschaftsbereiche, insbesondere des Kellers, lediglich dann zulässig, wenn die Außentemperaturen niedriger sind als die Innentemperaturen, um einen Schimmelbefall zu vermeiden, und soweit die Lüftungsdauer nicht zu einer Auskühlung führt.
3.4. Anpflanzungen auf Rasenflächen auf den vermietereigenen Grundstücken sind ausschließlich durch den Vermieter und dessen Beauftragte vorzunehmen.
3.5. Absperr- und Regelventile sowie Zähleinrichtungen in gemeinschaftlich zugänglichen Bereichen dürfen nicht versperrt und der Zugang hierzu nicht behindert werden. Anlage 3 zum Mietvertrag
Gemeinschaftseinrichtungen. 2.1. In gemeinschaftlich genutzten Räumen oder Zugängen dürfen keine persönlichen Gegenstände (z. X. Xxxxx, Sperrmüll u. ä.) abgestellt werden. Ausgenommen sind in Benutzung befindliche Fahrräder, Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühle, wenn diese keine Behinderung bzw. Gefahr bilden und die Fluchtwege nicht verstellen. Ein Anschließen von Fahrrädern an Treppengeländern o.ä. ist nicht statt- haft. Das Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Räumen (z.B. im Treppenhaus, Keller- und Bodenbereich sowie in Abstellräumen etc.) ist generell untersagt.
2.2. Die Wäsche ist, unter Verwendung der dafür vorhandenen Vorrichtungen, nur in den Trockenräumen, Wäscheböden oder auf dem Trockenplatz aufzuhängen. Mit Beendigung der Trocknung sind sämtlich eigengenutzte Wäscheleinen zu entfernen. Das Trocknen von Wäsche auf Balkonen bzw. Loggien ist nur bis Brüstungshöhe gestattet.
2.3. Die Hausgemeinschaften, die über ein Waschhaus, einen Trockenraum bzw. Wäscheboden verfügen, legen die Art und Weise der Vorbestellung und Nutzung entsprechend den Gegebenheiten eigenverant- wortlich fest.
2.4. Das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf den Gehwegen, vor Hauseingän- gen, in Durchfahrten und sonstigen Anlagen, einschließlich Grünanlagen, die nicht als Parkplatz ausge- wiesen sind, ist verboten. Das Abstellen von Fahrrädern hat in den dazu aufgestellten Fahrradständern zu erfolgen.
2.5. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlagen nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sowie die Benutzung von Hauswasseranlagen zum Reinigen von Fahrzeugen sind nicht ge- stattet.
2.6. Auf den ausgeschilderten Feuerwehrzufahrten vor den Wohngebäuden besteht ein eingeschränktes Halteverbot, d. h. die Zufahrtswege sind für Rettungs- und Löschfahrzeuge ständig freizuhalten.
2.7. Vorgärten, Grün- und Pflanzflächen eines Wohngrundstückes sind stets in einem sauberen und gepfleg- ten Zustand zu halten. Beschädigungen sind der Genossenschaft (Reparaturabteilung) anzuzeigen. Die Schadensbeseitigung geht dabei zu Lasten des Verursachers.
2.8. Spielplatzanlagen sind altersgerecht zu nutzen und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Alle Spielge- räte sind pfleglich zu behandeln. Festgestellte Mängel sind der Genossenschaft sofort anzuzeigen. Es ist darauf zu achten, dass nach Beendigung des Spielens der Kinder, das Spielzeug sowie eventuell ent- standene Abfälle eingesammelt werden. Die festgelegten allgemeinen Ruhezeiten sind einzuhalten.
2.9. Die Nutzung der aufges...
Gemeinschaftseinrichtungen. Die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (Tagraum, Kapelle) steht allen Bewohnern frei. Geburtstags- oder Jubi- läumsfeiern können nach Voranmeldung in den Tagräumen bzw. im Cafe durchgeführt werden. Es wird gebeten, die Räume pfleglich zu behandeln.