Genehmigungspflichtige Entgelte Musterklauseln

Genehmigungspflichtige Entgelte. Die Parteien haben das gemeinsame Verständnis, dass die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu wesentlichen Teilen der Zugangsregulierung und der Entgeltgenehmi- gungspflicht (Ex-ante-Regulierung) durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) unterliegt, so dass beide Parteien davon ausgehen, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Inanspruchnah- me einer vertraglichen Leistung ein reguliertes Entgelt entweder in Form eines genehmig- ten, vorläufig genehmigten, teilgenehmigten oder angeordneten Entgeltes aufgrund einer Entscheidung der BNetzA oder eines Verwaltungsgerichtes vorliegt. Soweit Entgelte der Ex-ante-Regulierung unterliegen, hat ICP – anstelle des in Anlage 8 vereinbarten Entgelts – jeweils die von der BNetzA rechtswirksam genehmigten, vorläufig genehmigten, teilgenehmigten oder angeordneten Entgelte zu zahlen. Diese Entgelte werden von der BNetzA in deren Amtsblatt und auf deren Homepage veröffentlicht und gelten – ggf. rückwirkend – ab dem jeweils von der BNetzA bestimmten Zeitpunkt und für den jeweils von der BNetzA festgelegten Zeitraum. Die Entscheidungen der BNetzA können von den Parteien mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Telefónica Germany behält sich insbesondere vor, neue Entgelte zu beantragen und gegen die jeweilige Entgeltgenehmigung oder -anordnung gerichtlich vorzugehen, mit dem Ziel, etwaig beantragte höhere Entgelte ganz oder teilweise rückwirkend durchzuset- zen. Die Parteien legen fest, dass zur Schaffung bzw. Erhaltung der Rechtsschutz- und Rück- wirkungsmöglichkeiten nach § 35 Abs. 5 TKG die jeweils von Telefónica Germany bean- tragten Entgelte als „vereinbart“ im Sinne von § 35 Abs. 5 TKG gelten. Die Entgelte gelten als ab dem Beginn des jeweiligen Genehmigungszeitraumes vereinbart. Die von Telefóni- ca Germany jeweils beantragten Entgelte sind im Amtsblatt und auf der Hompage der BNetzA veröffentlicht. Unverzüglich nach Antragstellung wird Telefónica Germany dem ICP die beantragten Entgelte schriftlich mitteilen. Sofern ein Gericht nach § 35 Abs. 5 S. 2 TKG auf Antrag der Telefónica Germany die vor- läufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnet, gilt für den betroffenen Ge- nehmigungszeitraum – abweichend von Absatz 2 – ab Verkündung der Entscheidung das gerichtlich angeordnete Entgelt. Dieses Entgelt gilt – sofern das Gericht in der Hauptsache keine abweichende Entscheidung trifft – solange fort, bis die BNetzA die Entgelte (rück- wirkend) neu genehmigt oder das Gericht die vorläufige Anordnung der Zahlung (rückwir-...
Genehmigungspflichtige Entgelte 

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  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.