Gerichtsstand für Anleger mit Sitz im Inland. Ist der Anleger ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die USB diesen Anleger an ihrem zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristi- sche Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die USB selbst kann von diesem Anleger nur an dem für sie zuständigen Gericht verklagt werden.
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Gerichtsstand für Anleger mit Sitz im Inland. Ist der Anleger ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die USB diesen Anleger an ihrem zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristi- juristi sche Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche öffentlichrechtliche Sondervermögen. Die USB selbst kann von diesem Anleger nur an dem für sie zuständigen Gericht verklagt werden.
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