Gerichtsstand und Rechtsquellen Musterklauseln

Gerichtsstand und Rechtsquellen. V.04.2022 8.1 Der Pensionsvertrag enthält eine mietrechtliche Komponente im Sinne der Bestimmungen von Art. 253 ff. des Obligationenrechts. Er fällt indessen nach übereinstimmender Auffas- sung der Parteien zufolge der bestimmenden Betreuungskomponente nicht unter die Best- immungen des sozialen Mietrechts zur Wohnraummiete; insbesondere die Bestimmungen des zweiten („Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andere missbräuchliche Forde- rungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen“) und dritten („Kündi- gungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen“) Abschnitts sind nicht Xxxxxxxxxxx 000, 0000 Xxxxxxxx, Telefon 000 000 00 00 xxxxxxx@xxxxxx.xx, xxx.xxxxxx.xx Alenia, ein Unternehmen der Gemeinde Muri bei Bern
Gerichtsstand und Rechtsquellen. 8.1 Der Pensionsvertrag enthält eine mietrechtliche Komponente im Sinne der Bestimmungen von Art. 253 ff. des Obligationenrechts. Er fällt indessen nach übereinstimmender Auffassung der Parteien zufolge der bestimmenden Betreuungskomponente nicht unter die Bestimmun- gen des sozialen Mietrechts zur Wohnraummiete; insbesondere die Bestimmungen des zwei- ten („Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen“) und dritten („Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen“) Abschnitts sind nicht anwendbar. Die Auf- zählung ist nicht abschliessend. Fragen, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind, werden in- des nach dem engeren Sachzusammenhang nach den Bestimmungen des allgemeinen Miet- rechts oder des Auftragsrechts gemäss Art. 394 ff. des Obligationenrechts beurteilt. 8.2 Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschliesslicher Gerichtsstand Bern vereinbart.
Gerichtsstand und Rechtsquellen. 6.1. Dieser Vertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne von Art. 253 ff. des Obligationenrechts dar. Die monatlich geschuldete Taxe ist kein Mietzins und die Kündigungsbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind nicht anwendbar. Fragen, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394 ff. des Obligationenrechts beurteilt. 6.2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausschliesslicher Gerichtsstand Ins vereinbart. Ins, 01.01.2017 Vertragsnehmer/In: Alterszentrum Ins Xxx Xxxxxxx, Heimleitung *Nebenkosten: Heizung, Warmwasser, Strom, Benutzung von Wasch- und Trocknungsraum Parkplätze können nur bei vorhandener Kapazität vermieten werden.

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  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig ist.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.