Gesamthaftung. 12.1 Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet LIEFERANT – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffern 11.10, 11.11 und 11.12. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. 12.2 Soweit die Schadensersatzhaftung von LIEFERANT aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT. 12.3 Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.
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Gesamthaftung. 12.1 1. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet LIEFERANT Inopor – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffern 11.10Ziffer X. Absatz 5, 11.11 6 und 11.127. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
12.2 2. Soweit die Schadensersatzhaftung von LIEFERANT Inopor aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LIEFERANTInopor.
12.3 3. Für die Verjährung aller für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt, Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.
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Gesamthaftung. 12.1 Für 1. Eine weitergehende Schadensersatzansprüche haftet LIEFERANT – Haftung auf Schadensersatz als in vorstehender Ziff. VI. vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere Anspruchs - hinsichtlich aller vertraglichen wie außervertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies auch für solche Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei VertragsabschlussVertragsverschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß gem. § 823 BGB – entsprechend Ziffern 11.10, 11.11 und 11.12. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossenBGB.
12.2 2. Die Haftungsbegrenzung nach vorstehender Ziff. 1. gilt auch, soweit der Besteller anstelle eine Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung von LIEFERANT aufgrund dieser Ziffer uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LIEFERANTErfüllungsgehilfen.
12.3 4. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache Mängelhaftung unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt , beginnend ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müssteSchädigers.
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Gesamthaftung. 12.1 Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet LIEFERANT – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffern 11.10, 11.11 und 11.12Ziffer 10 Diese Haftung besteht unbeschränkt fort. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
12.2 12.1 Soweit die Schadensersatzhaftung von LIEFERANT aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT.
12.3 12.2 Für die Verjährung aller für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt, Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.
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