Gesamthaftung. a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen als in Ziffer 17. (insbesondere in lit. e)) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzun- gen, die nicht in einem Mangel oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegen, wegen Verzögerung der Leistung oder wegen deliktischer An- sprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB. Auch solche Schadens- oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist von einem Jahr gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruht; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. b) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt. c) Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den §§ 823 ff. BGB. d) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOVOFLEET ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenser- satzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen der NOVOFLEET.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung. 9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nach- folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Xxxxxxx bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haftet Jürgens – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Xxxxxxx nur
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen als in Ziffer 17. (insbesondere in lit. e)) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzun- gen, die nicht in einem Mangel oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegen, wegen Verzögerung der Leistung oder wegen deliktischer An- sprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB. Auch solche Schadens- oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist von einem Jahr gilt nicht in den Fällen Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn Gesundheit,
b) für Xxxxxxx aus der Schadensersatzanspruch Verletzung einer wesentlichen Vertrags- pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit deren Einhaltung der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruhtVertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesen Fällen diesem Fall ist die Haftung von Xxxxxxx jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Xxxxxxx einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkt- haftungsgesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel be- steht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Xxxxxxx die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündi- gungsrecht des Kunden (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen VerjährungsfristenVoraussetzun- gen und Rechtsfolgen.
b) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt.
c) Unberührt bleibt auch 9.5 Soweit die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den §§ 823 ff. BGB.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOVOFLEET von Xxxxxxx ausgeschlossen oder eingeschränkt be- schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf für die persönliche Schadenser- satzhaftung Haftung der AngestelltenAnge- stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen der NOVOFLEETErfüllungsgehilfen von Xxxxxxx.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung. a(1) Eine weitergehende MAG-EUBAMA haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer ver- tragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertra- ges überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend „Kardinalpflicht“).
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von MAG-EUBAMA auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen als in Ziffer 17. bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
(insbesondere in lit. e)3) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzun- genBei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die nicht in einem Mangel oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegenkeine Kardinalpflichten sind, wegen Verzögerung der Leistung oder wegen deliktischer An- sprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB. Auch solche Schadens- oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist von einem Jahr gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruht; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristenhaftet MAG-EUBAMA nicht.
b(4) Schadensersatzansprüche wegen Bei anfänglicher Unmöglichkeit bleiben unberührthaftet MAG-EUBAMA nur, wenn MAG-EUBAMA das Leis- tungshindernis kannte, es MAG-EUBAMA grob fahrlässig unerkannt blieb oder durch die anfängliche Unmöglichkeit eine Kardinalpflicht verletzt wird.
c) Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den §§ 823 ff. BGB.
d(5) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOVOFLEET Haftung von MAG-EUBAMA ausgeschlossen oder eingeschränkt beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf für die persönliche Schadenser- satzhaftung Haftung wegen Verschuldens der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen von MAG-EUBAMA.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der NOVOFLEETÜbernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
(7) Schadensersatzansprüche des Bestellers, für die nach diesem Paragraphen die Haftung beschränkt ist, verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche wegen man- gelhafter Bauwerke oder Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gesamthaftung. a) 11.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen als in Ziffer 17. (insbesondere in lit. e)) diesen Bedingungen vorgesehen, ist – - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- senAnspruchs, insbeson- dere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldver- hältnis und aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.
11.2. Dies gilt insbesondere Vectron haftet für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzun- gen, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - unab- hängig vom Rechtsgrund der Haftung - unbegrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die nicht in einem Mangel Haftung von Vectron bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegen, wegen Verzögerung von Kardi- nalpflichten unbeschadet nachstehender Ziff. 11.3 be- schränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden; im Übrigen ist die Haftung von Vectron im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.3. Für den Fall der Leistung oder wegen deliktischer An- sprüche gemäß den §§ 823 ffKündigung eines Leasingvertrages seitens des Leasingnehmers aus wichtigem Grund haftet Vectron im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Regelung ge- mäß vorstehender Ziff. BGB11.2 nur bis max. Auch solche Schadens- oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn zur Höhe des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle Drei- fachen des einen Jahresvertraglich vereinbarten monatlichen Leasing- zinses.
11.4. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist von einem Jahr gilt vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruht; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
b) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt.
c) Unberührt bleibt auch die Haftung nach für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den §§ 823 ff. BGBin Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
d) 11.5. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOVOFLEET Haftung von Vectron ausgeschlossen oder eingeschränkt beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf für die persönliche Schadenser- satzhaftung Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen der NOVOFLEETEr- füllungsgehilfen von Vectron.
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Samples: Leasing Agreement
Gesamthaftung. a) Eine weitergehende 13.1. Unsere Haftung für Schadensersatz ist auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen als in Ziffer 17grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. (insbesondere in lit. e)) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzun- gen, die nicht in einem Mangel oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegen, wegen Verzögerung der Leistung oder wegen deliktischer An- sprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB. Auch solche Schadens- oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist von einem Jahr gilt nicht in den Fällen Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit. und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
13.2. Eine weitergehende Haftung wegen nur leichter Fahrlässigkeit auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB - ausgeschlossen.
13.3. Die Regelung gemäß vorstehender Xxxxxx gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
13.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruht; in diesen Fällen wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen VerjährungsfristenVoraussetzungen und Rechtsfolgen.
b) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt.
c) Unberührt bleibt auch die 13.5. Soweit unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den §§ 823 ff. BGB.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOVOFLEET ausgeschlossen oder eingeschränkt beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf für die persönliche Schadenser- satzhaftung Haftung unserer Arbeitnehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir nicht für das Verschulden unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit sich dieses nicht auf vertragswesentliche Pflichten bezieht.
13.6. Ansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht Ansprüche aus der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen der NOVOFLEETProduzentenhaftung gemäß § 823 ff. BGB in Rede stehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung. a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen als in Ziffer 17. (insbesondere in lit. e)) vorgesehen9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzun- gen, die nicht in einem Mangel oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegen, wegen Verzögerung der Leistung oder wegen deliktischer An- sprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB. Auch solche Schadens- oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist soweit eine von einem Jahr gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schadensersatzanspruch uns zu vertretende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruht; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
b) Schadensersatzansprüche 9.2 Soweit eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht ver- letzt ist, haften wir im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme für unsere Haftpflichtversicherung beträgt € 1,0 Mio. je Schadensereignis, max. aber für alle Schäden € 2,5 Mio. je Versicherungsjahr. Die Haftung der Haftpflichtversiche- rung sowie unsere subsidiäre Haftung ist beschränkt auf den vor- hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
9.3 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und wegen Unmöglichkeit Körper- und Gesundheitsverletzungen oder im Todes- fall bleiben unberührt.
c) . Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den §§ 823 ffgesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Ver- schweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaf- fenheitsgarantie. BGBForm 167 • Ausgabe 2
9.4 Soweit nicht in den Ziff. 9.1 bis 9.3 anderweitig geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
d) 9.5 Unter Berücksichtigung der Regelung von Ziff. 9.2 steht es dem Auftraggeber frei, wegen des besonderen Risikos einen weiter- gehenden Versicherungsschutz zu verlangen. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOVOFLEET ausgeschlossen wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auf-
11.1 Für alle sich aus oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf Zusammenhang mit diesem Vertrag erge- benden Streitigkeiten ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
11.2 Änderungen, Ergänzungen oder die persönliche Schadenser- satzhaftung Aufhebung eines Vertrages bedürfen stets der AngestelltenSchriftform. Dies gilt auch für die Änderung, ArbeitnehmerErgänzung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
11.3 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
11.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirk- sam sind, Mitarbeiterso bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen der NOVOFLEETdie un- wirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
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Samples: Allgemeine Verpackungsbedingungen
Gesamthaftung. 1. Die TSO GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der TSO GmbH beruhen. Soweit der TSO GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die TSO GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind (z.B. Mangelfolgeschäden), haftet die TSO GmbH aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur (a) bei Vorsatz, (b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, (c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, ( d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, (e) bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personenoder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen als in Ziffer 17. (insbesondere in lit. e)) IX.1 - 4 vorgesehen, ist – - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzun- gen, die nicht in einem Mangel oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegenSchadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Verzögerung der Leistung sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer An- sprüche Ansprüche auf Eratz von Sachschäden gemäß den §§ 823 ff. BGB. Auch solche Schadens- oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist von einem Jahr gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruht; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
b) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt.
c) Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den §§ 823 ff. BGB.
d) 6. Soweit die Schadensersatzhaftung der TSO GmbH gegenüber NOVOFLEET ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenser- satzhaftung Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen der NOVOFLEET.TSO GmbH.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferungen Und Leistungen
Gesamthaftung. a) 9.1. Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
9.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruht oder er fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Sie gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen hat und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern.
9.3. Seine Ersatzpflicht ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden, jedenfalls auf die Deckungssumme seiner Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Der Auftragnehmer ist bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in die Police zu gewähren.
9.4. Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels aus unerlaubter Handlung oder Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden.
9.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen Schadenersatz als in Ziffer 17. (insbesondere in lit. e)) vorstehend vorgesehen, ist – - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere nicht für Schadensersatzansprüche Ansprüche wegen Pflichtverletzun- gen, die nicht in einem Mangel oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegen, wegen Verzögerung der Leistung oder wegen deliktischer An- sprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB. Auch solche Schadens- oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist von einem Jahr gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruht; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
b) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt.
c) Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den Gesundheit, Ansprüche gem. §§ 823 ff. BGB1, 4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt oder bei vom Auftragnehmer zu vertretender Unmöglichkeit.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOVOFLEET ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenser- satzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen der NOVOFLEET.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung. a9.1 Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nach- folgend „Schadenersatz“) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz wegen Mängeln der Lieferung oder Ersatz nutzloser Auf- wendungen als in Ziffer 17. (insbesondere in lit. e)) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzun- gen, die nicht in einem Mangel oder einer sonst nicht wie geschuldet erbrachten Leistung liegen, wegen Verzögerung der Leistung oder wegen deliktischer An- sprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB. Auch solche Schadens- Verletzung sonstiger vertraglicher oder Auf- wendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahraußervertraglicher Pflichten, gerechnet ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn des jeweiligen Anspruchs. Ist die gesetzliche Verjäh- rungsfrist kürzer insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder läuft sie eher ab, so tritt der gesetzlich für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahresgrober Fahrlässigkeit. Die hier bestimmte Verjäh- rungsfrist von einem Jahr vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Fällen der Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder wenn eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
9.3 Die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden im Sinne der Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NOVOFLEET oder ihrer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruhtvorstehenden Ziffer 9.2 betragen
a) pro Schadenfall: maximal das Fünffache des Nettoeinkaufspreises des jeweils betroffenen Auftrags; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.und
b) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührtbei mehreren Schadensfällen in Bezug auf denselben Käufer innerhalb eines Kalenderjahres: maximal das Doppelte des Nettoumsatzes, zu welchem der Käufer Produkte in dem jeweiligen Kalenderjahr bis zum Eintritt des Schadensfalls von uns bezogen hat.
c) Unberührt bleibt auch 9.4 Unabhängig von der vorstehenden Ziffer 9.3 sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche die Haftung wirtschaftlichen Gegebenheiten bei uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und aus sonstiger Produzentenhaftung nach den §§ 823 ff. BGBAufwendungen, die wir zu tragen verpflichtet sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Produkte stehen.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOVOFLEET ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch 9.5 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im Hinblick gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.7 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziffern 9.1 und 9.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf die persönliche Schadenser- satzhaftung deren Einhaltung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen der NOVOFLEETKäufer regel- mäßig vertrauen darf.
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