Gesamthaftung. 10.1 Eine weitergehende Haftung der BREAS auf Schadensersatz als in Ziff. 9. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags- schluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
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Gesamthaftung. 10.1 a) Eine weitergehende Haftung der BREAS auf Schadensersatz als in Ziff. 9. 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags- Vertragsab- schluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
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Gesamthaftung. 10.1 1. Eine weitergehende Haftung der BREAS auf Schadensersatz als in Ziff. 9. V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags- schlussVertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
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Gesamthaftung. 10.1 Eine weitergehende Haftung der BREAS auf Schadensersatz als in Ziff. 9. Ziffer 9 vorgesehen, ist – - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags- schlussVertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen sons- tiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
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Gesamthaftung. 10.1 (1) Eine weitergehende Haftung der BREAS auf Schadensersatz als in Ziff. Ziffer 9. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags- schlussabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
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