Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Finanzanlagenver- mittlungsvertrags entstehen für den Crowd-In- vestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusam- menhang mit den Nachrangdarlehen unterlie- gen bei dem Crowd-Investor der Besteue- rung. Nach derzeitiger Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitsta- gen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investor nicht. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Nachrangdarle- hensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Gesetzesänderung, wird - in Abhängig- keit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnen, einbehal- ten und an das zuständige Finanzamt abfüh- ren. EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investo- ren hierüber informieren. Außerdem hat der Crowd-Investor eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tragen.
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Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Finanzanlagenver- mittlungsvertrags Vermittlungsvertrags entstehen für den Crowd-In- vestoren Investoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusam- menhang Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen unterlie- gen Darlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteue- rungBesteuerung. Nach derzeitiger Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitsta- gen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investor nicht. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Nachrangdarle- hensverträge Darlehensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer GesetzesänderungGeset- zesänderung, wird - in Abhängig- keit Abhängigkeit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Kapitalertragsteuer Kapitalertrag- steuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer Kir- chensteuer berechnen, einbehal- ten einbehalten und an das zuständige Finanzamt abfüh- renabführen. EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investo- ren hierüber Investoren hier- über informieren. Außerdem hat der Crowd-Investor eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tragen.
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Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Finanzanlagenver- mittlungsvertrags Vermittlungsvertrags entstehen für den Crowd-In- vestoren Investoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusam- menhang mit den Nachrangdarlehen unterlie- gen Darlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteue- rungBesteuerung. Nach derzeitiger Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitsta- gen Bankarbeits- tagen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen In- formationen durch den Crowd-Investor anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investor nicht. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Nachrangdarle- hensverträge Darlehensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer GesetzesänderungGeset- zesänderung, wird - in Abhängig- keit Abhängigkeit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Kapitalertragsteuer Kapitalertrag- steuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer Kir- chensteuer berechnen, einbehal- ten einbehalten und an das zuständige Finanzamt abfüh- renabführen. EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investo- ren hierüber Investoren hier- über informieren. Außerdem hat der Crowd-Investor eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tragen.
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Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf a) Gesamtpreis der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Finanzanlagenver- mittlungsvertrags entstehen für Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Crowd-In- vestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusam- menhang mit den Nachrangdarlehen unterlie- gen bei dem Darlehensnehmer abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Nachrangdarle- hensvertrages zur Zahlung des vereinbar- ten Darlehensbetrages in Höhe des auf Seite 1 des Nachrangdarlehensvertrages genannten Betrages. Dieser Betrag ist der Besteue- rungGesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Nach derzeitiger Auslegung der gesetzlichen gesetzli- chen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer (nachfolgend nachfol- gend zusammen „Ka- pitalertragsteuerKapitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Bundesre- publik Deutschland steuer- pflichtig steuerpflichtig sind. Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister Zahlungs- dienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge Geld- beträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt Finanz- amt abführen und nur den danach verbleibenden verblei- benden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- lenInvesto- ren auszahlen. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen erfor- derlichen Informationen zugeleitet werdenwer- den. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern Steuern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen abzufra- gen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen Informationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern Steuern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor Investor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen Informa- tionen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen notwendigen Informatio- nen durch den Crowd-Inves- tor Investor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden verbleibenden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge Tilgungsbeträge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitsta- gen Bankarbeitstagen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor anwei- senan- weisen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins Verzugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung Auffor- derung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investor In- vestor nicht. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer Darle- hensnehmer und EVDI während der Laufzeit Lauf- zeit der Nachrangdarle- hensverträge Nachrangdarlehensverträge zu einer ei- ner hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer GesetzesänderungGe- setzesänderung, wird - in Abhängig- keit Abhängigkeit von der jeweils geltenden gelten-den Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnenberech- nen, einbehal- ten einbehalten und an das zuständige Finanzamt abfüh- renabführen. EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investo- ren Investoren hierüber informieren. Außerdem hat der Crowd-Investor eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu trageninfor- mieren.
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Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf a) Gesamtpreis der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Finanzanlagenver- mittlungsvertrags entstehen für Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Crowd-In- vestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusam- menhang mit den Nachrangdarlehen unterlie- gen bei dem Darlehensnehmer abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehens- betrages in Höhe des auf Seite 1 des Dar- lehensvertrages genannten Betrages. Dieser Betrag ist der Besteue- rungGesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Nach derzeitiger Auslegung der gesetzlichen gesetzli- chen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer (nachfolgend nachfol- gend zusammen „Ka- pitalertragsteuerKapitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche wel- che natürliche Personen und in der Bundesrepublik Bun- desrepublik Deutschland steuer- pflichtig steuerpflichtig sind. Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehenabzie- hen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt Fi- nanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Crowd- Investoren auszah- lenauszahlen. Hierfür ist es notwendignot- wendig, dass dem Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer Kapitalertrag- steuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet Informationen zuge- leitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt bevoll- mächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern Steuern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen abzufragen und dem Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstleis- ter zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf Ab- ruf der In- formationen Informationen beim Bundeszentralamt Bundeszentral- amt für Steu- ern Steuern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor Investor auffordern, die für einen ei- nen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Inves- tor Investor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden verbleiben- den Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitsta- gen Bankar- beitstagen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen notwen- digen Informationen durch den Crowd-Investor anwei- senIn- vestor anweisen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins Verzugszins auf die nicht ausgezahlten aus- gezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung besteht be- steht für den Crowd-Investor nicht. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Nachrangdarle- Darle- hensverträge zu einer hiervon abweichenden abweichen- den Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Gesetzesänderung, wird - in Abhängig- keit Abhängigkeit von der jeweils geltenden gelten-den Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer Kirchen- steuer berechnen, einbehal- ten einbehalten und an das zuständige Finanzamt abfüh- renabführen. EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investo- ren Investoren hierüber informieren. Außerdem hat der Crowd-Investor eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tragen.
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