Geschäftliche Beziehungen Musterklauseln

Geschäftliche Beziehungen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können in einer Geschäftsbeziehung zum Emittenten des Basiswerts stehen. Eine solche Geschäftsbeziehung kann beispielsweise durch: • eine Kreditvergabe, • Verwahraktivitäten, • Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Management von Risiken oder • Beratungs- und Handelsaktivitäten gekennzeichnet sein. Dies kann sich nachteilig auf den Wert der Wertpapiere auswirken. In Bezug auf die Wertpapiere bedeutet das Folgendes: Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen aus dieser Geschäftsbeziehung zu wahren. Dabei müssen die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen die Auswirkungen auf die Wertpapiere und auf die Wertpapierinhaber nicht berücksichtigen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können Transaktionen durchführen und Geschäfte eingehen oder an diesen beteiligt sein, welche den Wert des Basiswerts beeinflussen. Solche Geschäftsbeziehungen zum Emittenten des Basiswerts können den Wert der Wertpapiere negativ beeinflussen. Dies kann zu einem Interessenkonflikt auf Seiten der Emittentin führen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können über den Basiswert wesentliche, nicht öffentliche Informationen besitzen oder einholen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen sind nicht verpflichtet, den Wertpapierinhabern derartige Informationen offenzulegen. Interessierte Anleger sind daher bei der Analyse des jeweiligen Basiswerts von öffentlich verfügbaren Informationen abhängig.