Gesetz und Gerichtsbarkeit Musterklauseln

Gesetz und Gerichtsbarkeit. Unbeschadet der Rechte von Datensubjekten und Aufsichtsbehörden gemäß den Modellklauseln vereinbaren Conversant und der Geschäftspartner/Werbetreibende, dass das anwendbare Recht dieses Nachtrags und das Forum für alle Streitfälle in Verbindung mit diesem Nachtrag die gleichen sind wie im Vertrag beschrieben, ohne Berücksichtigung von in Konflikt stehenden Rechtsgrundsätzen. [UNTERSCHRIFTSSEITE FOLGT] Unterzeichnet für und im Namen von CONVERSANT EUROPE LTD durch: …………………………………………… (Unterschrift) Xxxxx Xxxxxx …………………………………………… (Name in Druckbuchstaben) MD Operations Europe & APAC …………………………………………… (Funktion) May 18, 2018 …………………………………………… (Date) Unterzeichnet für und im Namen des GESCHÄFTSPARTNERS/ WERBETREIBENDEN durch: …………………………………………… (Unterschrift) …………………………………………… (Name in Druckbuchstaben) …………………………………………… (Funktion) …………………………………………… (Name des GESCHÄFTSPARTNERS/ WERBETREIBENDEN) …………………………………………… (Date) Unterzeichnet für und im Namen von CONVERSANT MEDIA SYSTEMS, INC. (f/k/a Mediaplex, Inc.) durch: …………………………………………… (Unterschrift) xxxx Xxx Xxxxxxx …………………………………………… (Name in Druckbuchstaben) VP Account Management …………………………………………… (Funktion) May 17, 2018 …………………………………………… (Date) Unterzeichnet für und im Namen von CONVERSANT LLC (f/k/a Conversant, Inc. and ValueClick, Inc.) durch: …………………………………………… (Unterschrift) Xxxx Xxx …………………………………………… (Name in Druckbuchstaben) Senior Vice President & Legal Coun …………………………………………… (Funktion) May 17, 2018 …………………………………………… (Date) gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter, die in Drittländern niedergelassen sind, in denen kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist Bezeichnung der Organisation (Datenexporteur): Anschrift: Wie im Vertrag beschrieben („Datenexporteur“) und Bezeichnung der Organisation (Datenimporteur): Anschrift: Zum Zwecke dieser Klauseln umfasst Conversant Media Systems Inc. Partnerunternehmen, soweit zutreffend, Conversant LLC, Epsilon Data Management LLC, Commission Junction LLC, Alliance Data FHC Inc. sowie sein EU-Partnerunternehmen Conversant Europe Ltd. („Datenimporteur“) (die „Partei“, wenn eine dieser Organisationen gemeint ist, die „Parteien“, wenn beide gemeint sind) VEREINBAREN folgende Vertragsklauseln („Klauseln“), um angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bei der Übermittlung der in Anhang 1 zu diesen Vertragsklauseln spezifiz...
Gesetz und Gerichtsbarkeit. 13.1. Die vorliegenden Bedingungen und der mit dem Kunden geschlossene Vertrag unterliegen dem luxemburgischen Gesetz. 13.2. Alle Streitigkeiten, die in Bezug auf die Anwendung und Auslegung der vorliegenden Bedingungen und des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags entstanden sind oder entstehen, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Gerichte der Stadt Luxemburg OPTION der Stadt Diekirch und es gilt ausschließlich das luxemburgische Gesetz. * I. Der Kunde erklärt durch die Unterzeichnung dieser allgemeinen Reparaturbedingungen, dass er auf deren Inhalt besonders aufmerksam gemacht wurde, sie verstanden hat und sie ausdrücklich in ihrer Gesamtheit akzeptiert. (handschriftlicher Vermerk "akzeptiert") .................................................. ……………………………………………………. (Unterschrift) II. Der Kunde erklärt durch seine gesonderte Unterschrift, dass er die Klauseln zur Beschränkung der Gewährleistung und der Haftung der Reparaturwerkstatt, das Zurückbehaltungsrecht der Reparaturwerkstatt und die Eigentumsvorbehaltsklausel gemäß Artikel 7.(2), 8.(10), 9 und 10 besonders akzeptiert.
Gesetz und Gerichtsbarkeit. 13.1. Die vorliegenden Bedingungen und der mit dem Kunden geschlossene Vertrag unterlie- gen dem luxemburgischen Gesetz. 13.2. Alle Streitigkeiten, die in Bezug auf die Anwendung und Auslegung der vorliegenden Bedingungen und des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags entstanden sind oder entstehen, unterliegen der ausschliefllichen Zuständigkeit der zuständigen Gerichte der Stadt Diekirch und es gilt ausschliefllich das luxemburgische Gesetz. CONDITIONS GENERALES DE REPARATION (recommandées par la FEDAMO) Les prestations de réparation et d’entretien sur véhicules entre la Société MECAN S.A., ci- après « la Société » ou « le réparateur » d’une part, et le « client » d’autre part, se font aux conditions générales de réparation reprises ci-après à l’exclusion de toutes autres conditions, sauf accord écrit et signé par la Société. Ces conditions générales peuvent être consultées sur le site internet officiel de la Société renseigné sur ses documents commerciaux. Est considéré comme réparateur aux termes des présentes conditions tout professionnel agréé dans le domaine des réparations en tous genres, de l’entretien, des modifications et embellissements de véhicules automoteurs et autres engins motorisés désignés ci-après sous le terme générique « véhicules ». Est considéré comme client aux termes des présentes conditions le propriétaire ou dé- tenteur d’un véhicule automoteur qui confie ce véhicule à un réparateur en vue de faire effectuer des prestations et livrer des fournitures pour ce véhicule. En cas de prise en charge du coût de l’intervention du réparateur par un assureur, cet assureur ne devient pas pour autant client. Le client tel que défini ci-avant reste responsable envers le réparateur du coût de son intervention. Est considéré comme véhicule confié aux termes des présentes conditions le véhicule remis par le client au réparateur aux fins de procéder sur ce véhicule à des travaux de réparation, d’entretien, de modification ou d’embellissement. 2.1. L‘offre émise par la Société sur son bon de réparation est valable pendant le délai d’un mois à partir de son émission et est soumise aux présentes conditions générales. La Société peut modifier les présentes conditions générales jusqu’à l’acceptation de l’offre sous condition de les notifier au client sans que ceci emporte une prolongation de la validité de l’offre. Les conditions générales applicables à la prestation offerte sont celles en vigueur à la date de l’entrée en vigueur du contrat de vente. L...
Gesetz und Gerichtsbarkeit. Streitigkeiten jeglicher Art unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg-Stadt OPTION: der Stadt Diekirch und das luxemburgische Gesetz ist alleinig auf den Vertrag anwendbar.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Zuständiges Gericht 33.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 33.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell- schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 33.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.