Gesetzgeberischer Rahmen und allgemeine Regeln Musterklauseln

Gesetzgeberischer Rahmen und allgemeine Regeln. Die wesentlichen Rechtsvorschriften zu Immobilien und Immobilientransaktionen in Bulgarien sind die bulgarische Verfassung, das Eigentumsgesetz, das Gesetz über Staatseigentum, das Gesetz über Kommu- naleigentum, die Zivilprozessordnung, das Investitionsförderungsgesetz, das Regional- entwicklungsgesetz sowie das Gesetz über Verträge und Schuldverhältnisse. Ausländer und ausländische Gesellschaften können in Bulgarien direkt Gebäude, Räum- lichkeiten in einem Gebäude und beschränkte dingliche Rechte (z. B. Baurecht, Nutzungs- recht), jedoch keinen Grund und Boden erwerben. Besondere Regeln gelten für Staatsbürger und juristische Personen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Euro- päischen Wirtschaftsraums (EWR). Gemäß dem Gesetz über den Beitritt von Bulgarien zur EU kann Bulgarien nach eigenem Ermes- sen die Beschränkungen für den Erwerb von Grund und Boden durch Staatsbürger und juristische Personen aus den Mitgliedsstaa- ten ab dem 1. Januar 2007 (i) für Grund und Boden für einen Zweitwohnsitz weitere fünf Jahre und (ii) für landwirtschaftliche Flächen, Wälder und forstwirtschaftliche Flächen wei- tere sieben Jahre aufrecht erhalten. Am 20. Xxxx 2007 wurden Änderungen zum bulgarischen Eigentumsgesetz, zum Forst- wirtschaftsgesetz, zum Gesetz über Schutz- gebiete sowie zum Gesetz über das Eigen- tum und die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen im Staatsanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen spiegeln die Bestimmungen des Gesetzes über den Beitritt von Bulgarien zur EU in der nationalen Gesetzgebung wider. Indirekt können ausländische Gesellschaf- ten und Ausländer beliebige Immobilien einschließlich Grund und Boden erwerben, indem sie ein bulgarisches Unternehmen gründen. Ein solches Unternehmen kann zu 100% Eigentum eines ausländischen Inve- stors sein.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.