Gesetzliche Auflagen Musterklauseln

Gesetzliche Auflagen. Sämtliche Software (einschliesslich Patches, Korrekturen, Updates, Upgrades und neuer Versionen von Software), Dokumentation, Services und/oder Materialien (zusammen die „Gegenstände“), die von SAP im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellt werden, unterliegen den Ausfuhr- und Einfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, einschliesslich und uneingeschränkt den Gesetzen der USA, der EU, Irlands, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz Der Provider erkennt an, dass die Lieferung von Gegenständen durch SAP möglicherweise der vorherigen Einholung von Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigungen von den zuständigen Behörden. bedarf und dass dieser Vorgang die Lieferung erheblich verzögern oder verhindern und/oder die Möglichkeit von SAP, Pflege- und Supportleistungen bereitzustellen, beeinträchtigen kann. Der Provider unterstützt SAP bei der Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen, indem er die von SAP angeforderten Informationen und/oder Erklärungen zur Verfügung stellt, z. B. Endverbleibsbescheinigungen. Der Provider ist im Hinblick auf die Nutzung der Gegenstände durch den Provider im Sinne dieses Vertrags dafür verantwortlich, alle geltenden staatlichen Vorschriften des Landes, in dem der Provider registriert ist, wie auch im Ausland einzuhalten. Auf Verlangen des Providers stellt SAP dem Provider Folgendes zur Verfügung: (a) die Export Control Classification Numbers (ECCNs) aller im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Gegenstände gemäss EU-Dual-Use- Verordnung 428/2009/EC in der durch Verordnung 388/2012/EU geänderten Fassung; und (b) die US Export Administration Regulation; und (c) die technischen Informationen, die für Verfahren für die Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen in anderen Ländern vom Provider erforderlich sind, wobei SAP jedoch die Bereitstellung dieser Informationen verweigern kann, (i) wenn sie SAP nicht vorliegen oder für SAP nicht ohne Weiteres beschaffbar sind; und/oder (ii) wenn SAP nach alleinigem Ermessen der Meinung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen das geistige Eigentum und/oder Geschäftsgeheimnisse von SAP oder von deren Lizenzgebern gefährdet. Der Provider verpflichtet sich, die Gegenstände nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAP an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zur Verfügung zu stellen und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäss den Gesetzen der ...
Gesetzliche Auflagen. Der Partner hat zu prüfen, welche Gesetze zur Erfüllung der Anforderungen für die beschriebenen Bauteile zum und über den Einsatztermin hinaus relevant sind. Ggf. sind Rückfragen mit der zuständigen Fachabteilung für Typprüfung/Technische Vorschriften und Fahrzeugsicherheit zu klären. 17. Legal requirements The partner must check which laws are relevant for fulfilling the requirements for the described components on and beyond the date of use. If necessary, clarify any queries with the responsible specialist department for type testing/technical regulations and vehicle safety.
Gesetzliche Auflagen. Die Erfüllung gesetzlicher Auflagen (insbesondere des Jugendschutzgesetzes und der Brandschutzordnung, Räum- und Streupflicht der Wege im Winter), sowie die Einhaltung der Vertragsbestimmungen sind durch den/die NutzerIn sicherzustellen. Der/die NutzerIn teilt dem Jugendtreff AKKU die Anzahl der BesucherInnen bei Schlüssel- rückgabe mit.
Gesetzliche Auflagen. Der Partner hat zu prüfen, welche Gesetze zur Erfüllung der Anforderungen für die beschriebenen Bauteile zum und über den Einsatztermin hinaus relevant sind. Ggf. sind Rückfragen mit der zuständigen Fachabteilung für Typprüfung/Technische Vorschriften und Fahrzeugsicherheit zu klären.

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  • Grundsätzliches 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftrag- nehmer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun- gen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sa- chen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausge- schlossen. 3. Auftraggeber ist ausschließlich die SiNN GmbH. 4. Für Verpackung, Versand und Lieferung sind unsere Liefer-, Versand-, und Verpackungsvorschriften Abschnitt B (aktu- eller Stand) bindend. Download über xxxx://xxx.XxXX.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx 5. Alle Anweisungen und Vereinbarungen abweichender Art sowie die Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen zum Stand vor 05/2018 verlieren durch diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand: Juni2018)“ ihre Gültigkeit. 6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschrif- ten und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 7. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.