Gesetzliche Informationspflicht Musterklauseln

Gesetzliche Informationspflicht. Wir verweisen zum Thema Energieeffizienz gemäß der Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffi- zienzmaßnahmen (EDLG) auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei dem ARGEnergie e.V. unter xxx.xxxxxxxxxx.xx sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDLG. Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDLG erhalten Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (dena) unter xxx.xxxx.xx und bei Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen unter xxx.xxxx.xx. Für weitere Informationen und die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir hnen gerne per E-Mail unter xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxx.xx zur Verfügung. Besuchen Sie uns auch auf unserer Internetseite unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Bei Beanstandungen werden wir Ihnen innerhalb einer Frist von vier Wochen ant- worten. Sollte hre Beanstandung nicht innerhalb der genannten Frist abgeholfen werden, können Sie sich unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG in Verbin- dung mit dem Verbrauchstreitbeilegungsgesetz (VSBG) an die Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx. xx, (weitere Kontaktdaten unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx) wenden. Die 24/7 ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Für weitere Informationen kann der Kunde sich auch an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas wenden. Die Kontaktdaten lauten: Bundesnetz- agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Verbrau- cherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 000-00000 000 oder 01805- 101000, Telefax: 030-22480 323, xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx.
Gesetzliche Informationspflicht. Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für den Kunden verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (xxx.xxxx.xx) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G). Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (xxx.xxxx.xx) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (xxx.xxxx.xx).
Gesetzliche Informationspflicht. 1 Vertragspartner § 2 Gemeldetes Unternehmen gemäß Telekommunikationsgesetz § 3 Kontakt § 4 Informationspflichten nach dem Telekommunikationsgesetz
Gesetzliche Informationspflicht. 7.1. Hat der Kunde Fragen zu seinem Vertrag oder Tarif, kann er sich an den Kun- denservice wenden: Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx XxxX, Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx, T: 0234 / 414 700980, E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxx.xx 7.2. Der Kunde kann sich mit Fragen zu Energieliefervertragsverhältnissen wen- den an (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten): Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx Tel.: 000 00000-000 Fax: 000 00000-000 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx 7.3. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden über den Gegenstand dieses Ver- trages kann der Kunde, soweit die Vonovia Energie Service GmbH eine Be- schwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der Vonovia Energie Service GmbH beantwortet oder der Beschwerde ab- geholfen hat, sich an folgende Stelle wenden (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten): Schlichtungsstelle Energie e.V. Xxxxxxxxxxxx. 000, 00000 Xxxxxx Tel.: 000 0000000-0 Fax: 000 0000000-00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Sollte der Kunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. stellen, ist die Vonovia Energie Service GmbH zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.

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  • Zusätzliche Informationen Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.