Gesetzlicher Mindestpreis Musterklauseln

Gesetzlicher Mindestpreis. Der Mindestpreis, der den Constantin-Aktionären gemäß § 31 Absatz 1, 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 4 und 5 WpÜG-AngebotsVO für ihre Constantin-Aktien anzubieten ist, bestimmt sich nach dem höheren der beiden in Ziffer 12.1.1 und 12.1.2 der Angebotsunterlage dargestellten Werte und beträgt daher EUR 2,12 je Xxxxxxxxxx-Xxxxx. Gemäß § 5 WpÜG-AngebotsVO muss der Angebotspreis mindestens dem gewichteten durchschnittli- chen inländischen Börsenkurs der Xxxxxxxxxx-Xxxxx während der letzten drei Monate vor der Veröf- fentlichung der Entscheidung entsprechen („Drei-Monats-Durchschnittskurs“). Die Veröffentli- chung der Entscheidung erfolgte am 27. November 2017. Der gültige Drei-Monats-Durchschnittskurs, den die BaFin für den Stichtag 26. November 2017 mit- geteilt hat, beträgt EUR 2,07. Der Angebotspreis in Höhe von EUR 2,30 je Xxxxxxxxxx-Xxxxx liegt EUR 0,23 bzw. 11,1% über dem Drei-Monats-Durchschnittskurs. Gemäß § 4 WpÜG-AngebotsVO muss der Angebotspreis mindestens dem Wert der höchsten von dem Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 18. Dezember 2017 entsprechen. Aufgrund des Vorerwerbs der HLEE vom 10. Oktober 2017 (siehe Ziffer 6.1) beträgt der Mindestpreis nach § 4 WpÜG-AngebotsVO EUR 2,12 je Xxxxxxxxxx-Xxxxx.
Gesetzlicher Mindestpreis. Das Delisting-Erwerbsangebot ist ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG. Für ein solches Angebot sieht das BörsG i.V.m. dem WpÜG und der WpÜG-AngebV einen Mindestangebotspreis vor.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.