Gesetzlicher Mindestpreis Musterklauseln

Gesetzlicher Mindestpreis. Das Delisting-Erwerbsangebot ist ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG. Für ein solches Angebot sieht das BörsG i.V.m. dem WpÜG und der WpÜG-AngebV einen Mindestangebotspreis vor.
Gesetzlicher Mindestpreis. Der Mindestpreis, der den Constantin-Aktionären gemäß § 31 Absatz 1, 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 4 und 5 WpÜG-AngebotsVO für ihre Constantin-Aktien anzubieten ist, bestimmt sich nach dem höheren der beiden in Ziffer 12.1.1 und 12.1.2 der Angebotsunterlage dargestellten Werte und beträgt daher EUR 2,12 je Xxxxxxxxxx-Xxxxx. Gemäß § 5 WpÜG-AngebotsVO muss der Angebotspreis mindestens dem gewichteten durchschnittli- chen inländischen Börsenkurs der Xxxxxxxxxx-Xxxxx während der letzten drei Monate vor der Veröf- fentlichung der Entscheidung entsprechen („Drei-Monats-Durchschnittskurs“). Die Veröffentli- chung der Entscheidung erfolgte am 27. November 2017. Der gültige Drei-Monats-Durchschnittskurs, den die BaFin für den Stichtag 26. November 2017 mit- geteilt hat, beträgt EUR 2,07. Der Angebotspreis in Höhe von EUR 2,30 je Xxxxxxxxxx-Xxxxx liegt EUR 0,23 bzw. 11,1% über dem Drei-Monats-Durchschnittskurs. Gemäß § 4 WpÜG-AngebotsVO muss der Angebotspreis mindestens dem Wert der höchsten von dem Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 18. Dezember 2017 entsprechen. Aufgrund des Vorerwerbs der HLEE vom 10. Oktober 2017 (siehe Ziffer 6.1) beträgt der Mindestpreis nach § 4 WpÜG-AngebotsVO EUR 2,12 je Xxxxxxxxxx-Xxxxx.

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  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.