Gesundheitsbezogene Krisenfälle Musterklauseln

Gesundheitsbezogene Krisenfälle. Pandemien und andere weit verbreitete gesundheitsbezogene Krisenfälle, einschließlich Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie SARS, Influenza vom Typ H1N1/09, Vogelgrippe, Ebola und der Ausbruch von COVID-19 haben zu Marktvolatilität und -störung geführt. Zukünftige derartige Krisenfälle haben das Potenzial, sich auf unvorhersehbare Weise wesentlich und nachteilig auf die wirtschaftliche Produktion und Aktivität auszuwirken, was zu erheblichen Verlusten für einen Teilfonds führen kann. Am 29. Xxxx 2017 hat das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat formell über seine Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, informiert („Brexit“). Nach einer Reihe von Durchläufen haben die Verhandlungsführenden der Europäischen Kommission und des Vereinigten Königreichs eine Einigung über die Bedingungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU erzielt, und diese Bedingungen wurden von den Parlamenten des Vereinigten Königreichs und der EU genehmigt. Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 um 23.00 Uhr formell aus der EU ausgetreten. Danach begann die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase, die planmäßig am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Zeitraums wird erwartet, dass die Mehrheit der bestehenden EU-Regelungen im Vereinigten Königreich weiterhin gilt. Die Bedingungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU sind immer noch unsicher. Hierzu zählt auch der Zugang des Vereinigten Königreichs zum EU-Binnenmarkt, der den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU erlaubt. Das Vereinigte Königreich geht davon aus, bis zum Ende der Übergangsphase eine Vereinbarung über eine zukünftige Beziehung mit der EU abzuschließen. Ob dies möglich ist, hängt jedoch von der Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten ab. Die zukünftige Anwendung der EU-Gesetze auf die Fondsbranche im Vereinigten Königreich wird unter anderem davon abhängen, wie das Vereinigte Königreich seine Beziehung mit der EU neu verhandelt. Es kann nicht garantiert werden, dass neu verhandelte Gesetze oder Vorschriften sich nicht nachteilig auf einen Teilfonds und seine Anlagen auswirken werden, einschließlich der Fähigkeit eines Teilfonds, seine Anlageziele zu erreichen. Die sich allgemein aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergebende rechtliche, politische und wirtschaftliche Unsicherheit kann Unternehmen mit Sitz sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich beeinträchtigen. Diese Unsicherheit kann...

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzu- zeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Liefe- rant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.