Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit Musterklauseln

Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin trifft zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb alle technischen und organisato- rischen Massnahmen, die aus Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Sie beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse schwangerer Mitarbeiterinnen. Die Arbeitgeberin zieht die Mitarbeitenden bzw. die Personalvertretungen für Fragen des Gesund- heitsschutzes und der Arbeitssicherheit zur Mitsprache bei.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. Die BuS AG sowie die Mitarbeitenden treffen alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und von Berufskrankheiten.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende wirken zusammen, um alle notwendigen Mass- nahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten im Betrieb durchzusetzen. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende wirken zusammen, um alle notwendigen Mass- nahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten im Betrieb durchzusetzen. 2 Zu diesem Zweck wird eine betriebliche Arbeitssicherheits- und Gesundheits- schutz-Kommission, bestehend aus mindestens dem/der Gesundheitsverantwortli- chen des Betriebs, einer Vertretung des Personalwesens und einem Mitglied der Ar- beitnehmendenvertretung, oder wenn keine solche Vorhanden ist, einer von der Be- legschaft bestimmten Person, gebildet. Der Kommission werden alle Informationen zu Problemen und Risiken neuer oder bestehender Produkte oder Verfahren vorbehaltlos zur Verfügung gestellt. Die Kommission erarbeitet verbindliche Regeln für die Arbeitnehmenden und die Führungskräfte betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und überwacht mit der Unterstützung der Geschäftsleitung deren Umsetzung. Insbesondere soll in einer Situation einer schweren Gefährdung der Sicherheit der Produktionsprozess angehalten werden dürfen. Die Kommission arbeitet mit der SUVA zusammen und begleitet deren Kontrollen. Daneben wird eine betriebliche Schulung zum Thema Arbeitssicherheit und Ge- sundheitsschutz speziell für Temporärangestellte bei deren Stellenantritt durchge- führt. Der Kommission werden alle Informationen zu Problemen und Risiken neuer Produkte oder Verfahren vorbehaltlos zur Verfügung gestellt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.