Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Musterklauseln

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über alle einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterrichten.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 1 Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen ange- passt sind und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden können.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Art. 6: Sicherheitskonzept «SIKO 2000»
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Mitwirkung
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutz X Einsatz älterer und leistungsgeminderter Belegschaftsmitglieder X
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 1 Die Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, insbesondere durch die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen sowie durch den Einsatz von Arbeitsmitteln und Maschinen, ist eine ständige Aufgabe, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der geltenden Bestimmungen als ihr gemeinsames Anliegen zu betrachten haben.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Verkäufer erfüllt die Bestimmungen der anwendbaren Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz und fordert, dass seine Mitarbeiter und Beauftragten diese erfüllen, sowie die Normen und Vorschriften, die darun- ter veröffentlicht werden, und gewährleistet, dass alle Waren und/oder Dienstleistungen, die gemäß diesem Auftrag geliefert werden, mit diesen Normen und Vorschriften konform sind und diese erfüllen. Vor der Liefe- rung von Waren stellt der Verkäufer dem Käufer die Datenblätter zu Mate- rialsicherheit (Material Safety Data Sheets, "MSDS") in dem Format und mit den Informationen zur Verfügung, die von der entsprechenden Auf- sichtsbehörde gefordert werden. Diese MSDS enthalten alle im angemes- senen Rahmen notwendigen Informationen, um es dem Käufer zu ermögli- chen, die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zur Gefahrenkommuni- kation und zum Informationsrecht zu erfüllen. Der Verkäufer stimmt zu, dass zu jeder Zeit, zu der Angestellte oder Beauf- tragte des Verkäufers Dienstleistungen in einem Werk des Käufers oder in der Nähe von Mitarbeitern erbringen oder sich anderweitig auf dem Gelän- de des Käufers befinden, die Mitarbeiter oder Beauftragten des Verkäufers auf dessen Weisung alle Vorschriften und Regelungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen, die gesetzlich oder durch den Käufer vor- geschrieben sind, und mit allen Grundsätzen und Anforderungen des Käu- fers in Bezug auf die Gegenwart der Mitarbeiter oder Beauftragten des Verkäufers auf dem Gelände des Käufers, einschließlich dem Bestehen von relevanten Hintergrundchecks. Der Verkäufer erkennt hiermit an, dass der Käufer den Verkäufer über seine Grundsätze informiert hat, dass die Einnahme, das Einbringen, der Besitz, das Zurverfügungstellen, die Her- stellung oder eine anderweitige Produktion, der Kauf, Verkauf oder Nut- zung alkoholischer Getränke, nicht zulässiger Drogen oder Betäubungsmit- tel oder der Besitz von Waffen auf dem Gelände des Käufers oder in den Fahrzeugen des Käufers streng verboten ist. Der Verkäufer versteht diese Grundsätze und stimmt zu, diese während der Erfüllung des Auftrags zu befolgen und veranlasst seine Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten, die- se zu befolgen. Der Verkäufer ist alleine für die Sicherheit seiner Mitarbei- ter zu allen Zeiten verantwortlich, wenn diese sich auf dem Gelände des Käufers befinden.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 6.1 Bei Lieferungen und Leistungen an Standorte oder auf Baustel- len von ONTRAS hat der Auftragnehmer die „Sicherheitsanforde- rungen für Auftragnehmer“ (xxx.xxxxxx.xxx -> Newsroom -> Publikationen; nachfolgend als „Dokument“ bezeichnet) zu beach- ten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass auch seine Unterauftragnehmer gleichermaßen zur Beachtung verpflichtet sind.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Partner verpflichtet sich zur unbedingten Einhaltung der in Deutsch- land gültigen öffentlich-rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. Führt Partner Arbeiten aus, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, hat sich Partner zur Vermei- dung jeglicher gegenseitiger Gefährdung mit den anderen Unterneh- men in geeigneter Weise abzustimmen. Ist eine geeignete Abstim- mung nicht möglich oder kann eine Gefährdung nicht abgestellt werden, muss Eni unverzüglich informiert werden. Ist von Eni ein Koordinator zur Abstimmung von Arbeiten mit mögli- cher gegenseitiger Gefährdung (z.B. Koordinator nach § 3 der Bau- stellenverordnung vom 10.06.1998) benannt, garantiert Partner, die Anweisungen des Koordinators zu befolgen und kooperativ mit diesem zusammenzuarbeiten. Sofern für die Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt ist, sind die dort genannten Arbeits- schutzbestimmungen verbindlich. Partner ist verpflichtet, Arbeitsunfälle unverzüglich an Eni zu melden, wenn sich diese während der beauftragten Arbeiten ereignen, und zwar ab einer Ausfallzeit von einem ganzen Tag. Partner verpflichtet sich, Eni von allen Schadensersatzansprüchen zu befreien, die gegen ihn aus Unfällen erhoben werden können, die Mitarbeiter des Partners auf der Baustelle erleiden, es sei denn, Eni trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. In jedem Fall sind die jeweiligen „Sicherheitsrichtlinien für Partner“ von Eni zu beachten.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Unternehmer ist für die Einhaltung der Verordnung über Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitsverordnung, Bau AV) sowie den EKAS Richtlinien, jeweils die neusten Ausgaben, verantwortlich. Die in der Verordnung und der Richtli- nie aufgeführten Massnahmen betreffend insbesondere Schutzgerüste, Absturzsicherung, Tragpflicht der Schutzhelme etc. sind strikt zu befolgen, respektive einzuhalten. Die regelmässig von der Baulei- tung durchgeführten Sicherheitsaudits auf der Baustelle sind zusammen mit dem Sicherheitsbeauftrag- ten des Unternehmers wahrzunehmen. Der Unternehmer verpflichtet sich, im Rahmen seines Auftrages, die Sicherheitszielsetzung des Bau- herrn vollumfänglich zu unterstützen und umzusetzen. Der Bauherr setzt auf der Baustelle die Sicherheit und Unfallverhütung und die damit zusammenhän- genden Vorschriften rigoros durch: Sicherheitsvorschriften und –empfehlungen (Beispiel: UVG, VUV, Arbeitsgesetz, EKAS - Richtlinien, SUVA Vorschriften, usw.) SIA - Norm 465, Sicherheit von Bauten und Anlagen Der Unternehmer verpflichtet sich ausdrücklich, sämtliche Sicherheits-Vorschriften und Weisungen der Bauleitung einzuhalten und umzusetzen. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen eingerechnet. 6.