Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Musterklauseln

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über alle einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterrichten.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Art. 6: Sicherheitskonzept «SIKO 2000»
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 1 Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen ange- passt sind und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden können. 2 Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. 3 Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Sicherheitskommission SIKO-S», die sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhü- tung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinandersetzt und tragbare Lösungen definiert und ausarbeitet. Die ZPK hat die Oberaufsicht über die «Sicher- heitskommission SIKO-S». 4 Die «Sicherheitskommission SIKO-S» definiert die periodisch vorgegebenen Ziele hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 6.1 Bei Lieferungen und Leistungen an Standorte oder auf Baustel- len von ONTRAS hat der Auftragnehmer die „Sicherheitsanforde- rungen für Auftragnehmer“ (xxx.xxxxxx.xxx -> Newsroom -> Publikationen; nachfolgend als „Dokument“ bezeichnet) zu beach- ten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass auch seine Unterauftragnehmer gleichermaßen zur Beachtung verpflichtet sind. 6.2 Der Auftragnehmer hat seine Kenntnisnahme des Dokuments durch Unterzeichnung und Rücksendung der Erklärung (Seite 17 des Dokuments) an ONTRAS zu bestätigen, wobei die Textform und Übermittlung per E-Mail an xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx genügt.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 39.1 Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind. 39.2 Die Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifen- den Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. 39.3 Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicher- heit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssi- cherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 lit. a VUV)
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die SBB Cargo trifft in allen Bereichen die nötigen Massnahmen zum Schutze der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter sowie zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs- krankheiten. Sie fördert im Rahmen ihrer Sicherheitsarbeit die Unfallprävention im Freizeitbereich und setzt im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagement Massnahmen zur Ge- sundheitsförderung und Prävention um. 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter xxxxxx die Massnahmen gemäss Ziffer 114 an. Im Rahmen ihres Arbeitsgebietes wirken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktiv in den Fragen der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie des Be- trieblichen Gesundheitsmanagements mit. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen ihre Selbstverant- wortung für ein sicheres Verhalten auch ausserhalb der Arbeits- zeit wahr.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutz X Einsatz älterer und leistungsgeminderter Belegschaftsmitglieder X
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, insbesondere durch die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen sowie durch den Einsatz von Arbeitsmitteln und Maschinen, ist eine ständige Aufgabe, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der geltenden Bestimmungen als ihr gemeinsames Anliegen zu betrachten haben.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Auftragnehmer muss vor dem Beginn der Arbeit die relevanten Gesundheitsrisiken und die mit der Arbeitsumgebung verbundenen Risiken systematisch ermitteln und bewerten und wirksame Maßnahmen zu ihrer Minimierung umsetzen. Der Auftragnehmer muss über eine betriebliche Gesundheitsfürsorge für seine Mitarbeiter verfügen. Der Auftraggeber verfolgt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Alkohol- und/oder Drogenkonsum während der Ausführung der Arbeit auf der Baustelle. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Richtlinien des Auftraggebers bezüglich Alkohol und Drogen und die auf der Baustelle geltenden Rauchverbote eingehalten werden. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, einen Alkohol- und/oder Drogentest bei auf der Baustelle tätigem Personal, bei dem ein Missbrauch vermutet wird, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle seine Mitarbeiter persönliche Schutzausrüstung besitzen und tragen, die für die Gefahren und Risiken auf der Baustelle geeignet ist und den Vorschriften in den Verfahrensanweisungen und Standards des Auftragnehmers entspricht. Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen des Auftraggebers zu persönlicher Schutzausrüstung auf der Baustelle einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baustellen über geeignete Beleuchtungs-, Warn- und Schutzsysteme verfügen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat sich der Auftragnehmer an das beim Auftraggeber geltende System für Arbeitserlaubnisse zu halten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass jegliche Geräte/Maschinen oder Hilfs- und Betriebsstoffe, die zur Ausführung der Arbeit genutzt werden, vor Beginn der Arbeit kontrolliert und geprüft werden und dass sie während der Laufzeit des Vertrages instandgehalten werden und für ihren Zweck geeignet bleiben. Die Baustelle und die Tätigkeiten des Auftragnehmers sind so zu gestalten und zu führen, dass die Arbeit sicher und unter gebührender Beachtung bewährter Branchenstandards erledigt werden kann. Auf den Baustellen ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten, Material und Geräte sind sicher zu lagern und Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Baustellen von seinem Personal jederzeit sicher betreten und verlassen werden können.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschrif- ten Sorge zu tragen, was auch für die sonstigen anwendbaren technischen und behördlichen Vorschriften gilt. Die Bauleitung von NWKG ist gehalten, bei Nichtbeachten dieser Punkte einzu- schreiten und ggf. die Benutzung von nicht betriebssicheren Geräten zu verbieten. Die Haftung des Auftragnehmers wird hierdurch nicht eingeschränkt. Zusätzlich zu den Gesetzen und Verordnungen sowie den Unfallverhütungsvorschriften gelten die „Sicherheitsvorschriften der NWKG“ in der jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Sie sind im Internet unter xxxx://xxx.xxxx.xx abrufbar. Besondere Anforderungen, die sich aus zu- gelassenen Betriebsplänen ergeben, teilt die NWKG dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer seine Gefährdungsbeurteilung (gemäß Allgemei- ner Bundesbergverordnung bzw. Gefahrstoffverordnung) mit den abgeleiteten Schutzmaßnah- men der NWKG vorzulegen. Diese sind durch den Auftragnehmer zwingend einzuhalten. Die NWKGAufsichtspersonen werden die Einhaltung der getroffenen Schutzmaßnahmen überprüfen. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Aufsicht nicht eingeschränkt.