Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Musterklauseln

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über alle einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterrichten.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Art. 6: Sicherheitskonzept «SIKO 2000»
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 1 Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen ange- passt sind und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden können. 2 Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. 3 Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Sicherheitskommission SIKO-S», die sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhü- tung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinandersetzt und tragbare Lösungen definiert und ausarbeitet. Die ZPK hat die Oberaufsicht über die «Sicher- heitskommission SIKO-S». 4 Die «Sicherheitskommission SIKO-S» definiert die periodisch vorgegebenen Ziele hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 5.1 Bei Lieferungen und Leistungen an Standorten oder auf Bau- stellen von ONTRAS hat der Auftragnehmer die „Sicherheitsanfor- derungen für Auftragnehmer“ (xxx.xxxxxx.xxx; nachfolgend als „Dokument“ bezeichnet) zu beachten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass auch seine Unterauftragnehmer gleicherma- ßen zur Beachtung verpflichtet sind. 5.2 Der Auftragnehmer hat seine Kenntnisnahme des Dokuments durch Unterzeichnung und Rücksendung der Erklärung (Seite 17 des Dokuments) an ONTRAS zu bestätigen, wobei die Textform und Übermittlung per E-Mail an xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx genügt.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die SBB Cargo trifft in allen Bereichen die nötigen Massnahmen zum Schutze der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter sowie zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs- krankheiten. Sie fördert im Rahmen ihrer Sicherheitsarbeit die Unfallprävention im Freizeitbereich und setzt im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagement Massnahmen zur Ge- sundheitsförderung und Prävention um. 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter xxxxxx die Massnahmen gemäss Ziffer 114 an. Im Rahmen ihres Arbeitsgebietes wirken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktiv in den Fragen der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie des Be- trieblichen Gesundheitsmanagements mit. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen ihre Selbstverant- wortung für ein sicheres Verhalten auch ausserhalb der Arbeits- zeit wahr.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 39.1 Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind. 39.2 Die Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifen- den Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. 39.3 Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicher- heit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssi- cherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 lit. a VUV)
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutz X Einsatz älterer und leistungsgeminderter Belegschaftsmitglieder X
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, insbesondere durch die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen sowie durch den Einsatz von Arbeitsmitteln und Maschinen, ist eine ständige Aufgabe, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der geltenden Bestimmungen als ihr gemeinsames Anliegen zu betrachten haben.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Verkäufer erfüllt die Bestimmungen der anwendbaren Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz und fordert, dass seine Mitarbeiter und Beauftragten diese erfüllen, sowie die Normen und Vorschriften, die darun- ter veröffentlicht werden, und gewährleistet, dass alle Waren und/oder Dienstleistungen, die gemäß diesem Auftrag geliefert werden, mit diesen Normen und Vorschriften konform sind und diese erfüllen. Vor der Liefe- rung von Waren stellt der Verkäufer dem Käufer die Datenblätter zu Mate- rialsicherheit (Material Safety Data Sheets, "MSDS") in dem Format und mit den Informationen zur Verfügung, die von der entsprechenden Auf- sichtsbehörde gefordert werden. Diese MSDS enthalten alle im angemes- senen Rahmen notwendigen Informationen, um es dem Käufer zu ermögli- chen, die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zur Gefahrenkommuni- kation und zum Informationsrecht zu erfüllen. Der Verkäufer stimmt zu, dass zu jeder Zeit, zu der Angestellte oder Beauf- tragte des Verkäufers Dienstleistungen in einem Werk des Käufers oder in der Nähe von Mitarbeitern erbringen oder sich anderweitig auf dem Gelän- de des Käufers befinden, die Mitarbeiter oder Beauftragten des Verkäufers auf dessen Weisung alle Vorschriften und Regelungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen, die gesetzlich oder durch den Käufer vor- geschrieben sind, und mit allen Grundsätzen und Anforderungen des Käu- fers in Bezug auf die Gegenwart der Mitarbeiter oder Beauftragten des Verkäufers auf dem Gelände des Käufers, einschließlich dem Bestehen von relevanten Hintergrundchecks. Der Verkäufer erkennt hiermit an, dass der Käufer den Verkäufer über seine Grundsätze informiert hat, dass die Einnahme, das Einbringen, der Besitz, das Zurverfügungstellen, die Her- stellung oder eine anderweitige Produktion, der Kauf, Verkauf oder Nut- zung alkoholischer Getränke, nicht zulässiger Drogen oder Betäubungsmit- tel oder der Besitz von Waffen auf dem Gelände des Käufers oder in den Fahrzeugen des Käufers streng verboten ist. Der Verkäufer versteht diese Grundsätze und stimmt zu, diese während der Erfüllung des Auftrags zu befolgen und veranlasst seine Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten, die- se zu befolgen. Der Verkäufer ist alleine für die Sicherheit seiner Mitarbei- ter zu allen Zeiten verantwortlich, wenn diese sich auf dem Gelände des Käufers befinden.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschrif- ten Sorge zu tragen, was auch für die sonstigen anwendbaren technischen und behördlichen Vorschriften gilt. Die Bauleitung von NWKG ist gehalten, bei Nichtbeachten dieser Punkte einzu- schreiten und ggf. die Benutzung von nicht betriebssicheren Geräten zu verbieten. Die Haftung des Auftragnehmers wird hierdurch nicht eingeschränkt. Zusätzlich zu den Gesetzen und Verordnungen sowie den Unfallverhütungsvorschriften gelten die „Sicherheitsvorschriften der NWKG“ in der jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Sie sind im Internet unter xxxx://xxx.xxxx.xx abrufbar. Besondere Anforderungen, die sich aus zu- gelassenen Betriebsplänen ergeben, teilt die NWKG dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer seine Gefährdungsbeurteilung (gemäß Allgemei- ner Bundesbergverordnung bzw. Gefahrstoffverordnung) mit den abgeleiteten Schutzmaßnah- men der NWKG vorzulegen. Diese sind durch den Auftragnehmer zwingend einzuhalten. Die NWKGAufsichtspersonen werden die Einhaltung der getroffenen Schutzmaßnahmen überprüfen. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Aufsicht nicht eingeschränkt.