Vertragschliessende Parteien. 1.1 Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend GAV genannt) ist abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband - Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz - Verband Schweizer Gebäudehüllen Unternehmen, Xxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxx einerseits und den Arbeitnehmendenverbänden - Gewerkschaft Unia, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx 16 - Gewerkschaft Syna, Xxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxx xxxxxxxxxxxx. Der GAV tritt am 1. Januar 2024 in Kraft
Vertragschliessende Parteien. Erstunterzeichnende vertragschliessende Parteien sind: • Als Arbeitgeberin: Die Bus und Service AG (BuS AG) • Als Gewerkschaft: SEV-Gewerkschaft des Verkehrspersonals mit Sitz in Bern Im vertragslosen Zustand gelten die normativen Bestimmungen des gekündigten FAV als In- halt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen FAV, längstens jedoch sechs Monate. Während dieser Zeit leisten die Mitarbeitenden weiterhin den Vollzugskostenbeitrag.