Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum Musterklauseln

Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum. Dieser Vertrag lässt die rechtliche Situation hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und des geistigen Eigentums jedes Vertragspartners – wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens besteht oder sich in der Folge aufgrund des Gesetzes ergibt – unberührt. Erfindungen von Dienstnehmern der Vertragspartner, soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages betreffen und während seiner Dauer erfolgen, werden die Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitnehmererfindungen unbeschränkt für sich in Anspruch nehmen. Sind an Erfindungen Dienstnehmer beider Vertragspartner beteiligt (Gemeinschafts- erfindungen), so stehen diese Erfindungen mit den darauf angemeldeten und erteilten Schutzrechten den Vertragspartnern gemeinschaftlich zu, ansonsten jenem Vertrags- partner allein, dessen Dienstnehmer die Erfinder sind (Einzelerfindungen). Bei Gemeinschaftserfindungen ist jeder Vertragspartner verpflichtet, an einer Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht mitzuwirken oder alle Rechte daraus an den anderen Vertragspartner abzutreten.
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum. 1. Der Verkäufer liefert Produkte oder Leistungen, die frei von Rechtsmängeln sind, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechten Dritter verletzen. Insofern übernimmt der Verkäufer je- doch keine Gewähr, dass die Produkte oder Leistungen vom Käufer ohne Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter in jeglicher Hinsicht verwendet werden können. Der Käufer hat eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit die von ihm geplante Verwendung der Produkte oder Leistungen gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt. Über solche etwaigen Verletzungen infolge der Verwendung der Produkte oder Leistungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, im Hinblick auf noch ausstehende Lieferungen vom Vertrag zurückzutreten. 2. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter sind ausgeschlossen, soweit der Käufer die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers verursacht worden ist. Darüber hinaus sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen für Verletzungshandlungen, die sich ergeben, nachdem der Käufer verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, der Verkäufer hat weiteren Verletzungen schriftlich zugestimmt. 3. Der Käufer nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verkäufer alleiniger und ausschließlicher Inhaber des geistigen Eigentums an den Produkten und Leistungen sowie sämtlicher mit diesem geistigen Eigentum verbundenen Rechte ist. Der Käufer akzeptiert, dass die vorliegende Vertragsbeziehung (sofern nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich oder auf anderem rechtlich zulässigen Wege vereinbart) dem Käufer keinerlei Recht, Anspruch oder Anteil in Bezug auf das geistige Eigentum an den Produkten und Leistungen einräumt, außer in dem für die Nutzung der Produkte und / oder Leitungen zwingend erforderlichen Maße. Unter „geistigem Eigentum“ ist jegliches geistige oder gewerbliche Eigentumsrecht weltweit zu verstehen, hierin eingeschlossen sind unter anderem die Rechte an allen Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern, Urheberrechten (einschließlich der Urheberrechte an Bedienungsanleitungen, Datenbanken, Werbematerial und anderem Material), eingetragenen und anderen Geschmacksmustern sowie jedwede anderen Rechte, die an einem beliebigen Ort der Welt in Bezug auf Erfindungen und andere Herstellungsprozesse sowie technische und sonstige Informationen ...
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum. Bei Überreichung technischer Unterlagen, Abbildungen, Formen, Werkzeuge, Muster oder auch Angebotsunter- lagen durch die Audio AG, behält sich die Audio AG das Eigentum und sämtliche gewerblichen Urheber- bzw. Schutzrechte vor, auch wenn der Käufer die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Dem Käufer ist es untersagt, die Kaufsache unter Zuhilfenahme der technischen Unterlagen, Abbildungen, Formen, Muster und/oder Angebotsunterlagen selbst oder durch Dritte produzieren zu lassen.
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum. Die rechtliche Situation bleibt hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und des geistigen Eigentums jeder Vertragspartei – wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verträgen und Vereinbarungen besteht oder sich in der Folge auf Grund des Gesetzes ergibt – grundsätzlich unberührt, auf die Regelungen von Punkt 2.7. wird ausdrücklich verwiesen.
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum a) Xxxxxx nicht anders vereinbart, ist DE verpflichtet, die Leistung lediglich im Land des Leistungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, wird DE für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung derart ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies DE nicht möglich, so stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach VIII. b) Ansprüche des AG sind jedoch ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des AG sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine von Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx XxxX Xxxxxxxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxxx DE nicht voraussehbaren Nutzung der Leistung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung der DE durch den AG verändert eingesetzt wird. c) An Kostenvoranschlägen, Konzepten, Zeichnungen, Protokollen und anderen Unterlagen behält sich DE ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die vorgenannten Unterlagen dürfen nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen DE und dem AG genutzt werden und einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DE zugänglich oder bekannt gemacht werden. Die vorstehenden Bestimmungen des Buchstaben
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum a) Xxxxxx nicht anders vereinbart, ist der AN verpflichtet, die Lieferung/Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen den AN berechtigte Ansprüche erhebt, wird der AN zugunsten der ITL für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung derart ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem AN nicht möglich, so stehen der ITL die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) An Konzepten, Zeichnungen, Protokollen und anderen Unterlagen behält sich ITL ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die vorgenannten Unterlagen dürfen nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen ITL und dem AN genutzt werden und einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ITL zugänglich oder bekannt gemacht werden.
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