Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum Musterklauseln

Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum. Dieser Vertrag lässt die rechtliche Situation hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und des geistigen Eigentums jedes Vertragspartners – wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens besteht oder sich in der Folge aufgrund des Gesetzes ergibt – unberührt. Erfindungen von Dienstnehmern der Vertragspartner, soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages betreffen und während seiner Dauer erfolgen, werden die Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitnehmererfindungen unbeschränkt für sich in Anspruch nehmen. Sind an Erfindungen Dienstnehmer beider Vertragspartner beteiligt (Gemeinschaftserfindungen), so stehen diese Erfindungen mit den darauf angemeldeten und erteilten Schutzrechten sowohl A1 als auch dem ISP/VoB-only Vertragspartner gemeinschaftlich zu; andernfalls demjenigen allein, dessen Dienstnehmer der Erfinder ist (Einzelerfindungen). Bei Gemeinschaftserfindungen ist jeder Vertragspartner verpflichtet, an einer Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht mitzuwirken oder alle Rechte daraus an den anderen Vertragspartner abzutreten.
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum. 1. Der Verkäufer liefert Produkte oder Leistungen, die frei von Rechtsmängeln sind, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechten Dritter verletzen. Insofern übernimmt der Verkäufer je- doch keine Gewähr, dass die Produkte oder Leistungen vom Käufer ohne Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter in jeglicher Hinsicht verwendet werden können. Der Käufer hat eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit die von ihm geplante Verwendung der Produkte oder Leistungen gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt. Über solche etwaigen Verletzungen infolge der Verwendung der Produkte oder Leistungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, im Hinblick auf noch ausstehende Lieferungen vom Vertrag zurückzutreten.
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum. Die rechtliche Situation bleibt hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und des geistigen Eigentums jeder Vertragspartei – wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verträgen und Vereinbarungen besteht oder sich in der Folge auf Grund des Gesetzes ergibt – grundsätzlich unberührt, auf die Regelungen von Punkt 2.7. wird ausdrücklich verwiesen.
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum a) Xxxxxx nicht anders vereinbart, ist DE verpflichtet, die Leistung lediglich im Land des Leistungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, wird DE für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung derart ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies DE nicht möglich, so stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach VIII.
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum a) Xxxxxx nicht anders vereinbart, ist der AN verpflichtet, die Lieferung/Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen den AN berechtigte Ansprüche erhebt, wird der AN zugunsten der ITL für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung derart ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem AN nicht möglich, so stehen der ITL die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum. Bei Überreichung technischer Unterlagen, Abbildungen, Formen, Werkzeuge, Muster oder auch Angebotsunter- lagen durch die Audio AG, behält sich die Audio AG das Eigentum und sämtliche gewerblichen Urheber- bzw. Schutzrechte vor, auch wenn der Käufer die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Dem Käufer ist es untersagt, die Kaufsache unter Zuhilfenahme der technischen Unterlagen, Abbildungen, Formen, Muster und/oder Angebotsunterlagen selbst oder durch Dritte produzieren zu lassen.
Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges Eigentum 

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.