Verletzung von Schutzrechten. 26.1 Die Lieferantin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Lieferantin an, hat diese die Bestellerin unverzüglich schriftlich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber der Bestellerin geltend, so beteiligt sich die Lieferantin auf erstes Verlangen der Bestellerin hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Lieferantin ver- pflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Bestellerin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat die Lieferantin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat. Ausgabe: Oktober 2010 Stand: Januar 2021
26.2 Wird der Bestellerin aufgrund geltend gemachter Schutz- rechtsansprüche die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Lieferantin die Xxxx, entweder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ihre Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Lieferantin innert angemessener Frist keine dieser Mög- lichkeiten um, so kann die Bestellerin mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferantin hat die Bestellerin im Rahmen von Ziffer 27 schadlos zu halten. Soweit die Bestellerin die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Lieferantin ausgeschlossen.
Verletzung von Schutzrechten. 26.1 Die Verkäuferin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Verkäuferin an, hat diese die Käuferin unverzüglich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber der Käuferin geltend, so be- teiligt sich die Verkäuferin auf erstes Verlangen der Käuferin hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Verkäuferin verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Käuferin aus der Pro- zessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer ausser- gerichtlichen Erledigung hat die Verkäuferin die vereinbarte Zah- lung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.
26.2 Wird der Käuferin aufgrund geltend gemachter Schutz- rechtsansprüche die Nutzung der vertraglich geschuldeten Hard- ware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) oder die Inanspruch- nahme von Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Verkäuferin die Xxxx, entweder die Hardware (inkl. dazuge- höriger Betriebssoftware) durch eine andere zu ersetzen oder 15 SR 0.221.211.1 ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte ver- letzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsum- fang entsprechen, oder auf ihre Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Verkäuferin innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann die Käuferin mit sofortiger Wir- kung vom Vertrag zurücktreten. Die Verkäuferin hat die Käuferin im Rahmen von Ziffer 27 schadlos zu halten. Soweit die Käuferin die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Verkäuferin ausgeschlossen.
Verletzung von Schutzrechten. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren keine in- oder ausländischen gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte verletzen. Der Verkäufer stellt den Käufer wegen der Verletzung dieser Obliegenheit von sämtlichen Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen, die gegenüber dem Käufer insofern geltend gemacht werden, auf erste Anforderung im Innenverhältnis frei.
Verletzung von Schutzrechten. 6.1 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen frei.
Verletzung von Schutzrechten. 14.1 Die Firma gewährleistet, dass durch die Erbringung des Service gemäss Vertrag keine Schutzrechte (Immaterial- und Leistungsschutzrechte) Dritter verletzt werden.
14.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die Firma unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen die Firma an, hat diese SIX unverzüglich schriftlich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber SIX geltend, so gibt diese die Forderung der Firma schriftlich und ohne Verzug bekannt und die Firma beteiligt sich auf erstes Verlangen von SIX hin, gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung, am Streit. Bei Möglichkeit überlässt SIX der Firma die Führung eines Pro- zesses oder die Ergreifung von Massnahmen zur aussergerichtli- chen Erledigung des Rechtsstreits. Bei SIX dadurch entstandene Kosten werden vollumfänglich von der Firma übernommen. Die nachfolgende Regelung gemäss Ziffer 20.1 kommt nicht zur Anwendung.
14.3 Wird der SIX aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsan- sprüche die vertraglich vereinbarte Nutzung ganz oder teilweise verunmöglicht, so kann die Firma die Leistung so abändern, dass diese keine Drittrechte verletzt, aber trotzdem die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllt. Setzt die Firma dies nicht innert angemessener Frist um, so kann SIX mit sofortiger Wir- kung vom Vertrag zurücktreten.
Verletzung von Schutzrechten. Entco verteidigt den Kunden gegen Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Entco-Produkte oder Leistungen von Entco, die im Rahmen dieses Vertrages geliefert wurden, oder schliesst mit Dritten einen Vergleich zur Abgeltung entsprechender Ansprüche ab. Dies setzt eine unverzügliche Unterrichtung und Unterstützung bei der Verteidigung der Ansprüche durch den Kunden voraus. Entco ist berechtigt, die Produkte oder Leistungen entweder so zu verändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen, aber substanziell gleichwertig sind, oder entsprechende Nutzungsrechte zu erwerben. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen, wird Entco die auf das erste Nutzungsjahr entfallende Vergütung erstatten oder danach den Buchwert ersetzen. Bei Support Services wird Entco die Differenz zur vorschüssig bezahlten Gesamtgebühr und bei Professional Services den bezahlten Betrag erstatten. Entco ist nicht für Ansprüche verantwortlich, die auf einen unbefugten Gebrauch des Produktes oder der Leistungen zurückzuführen sind. Diese Klausel gilt auch für in den relevanten Zusatzdokumenten aufgeführte Werkleistungen, wobei Entco nicht für Ansprüche haftet, die aus vom Kunden zur Verfügung gestellten Beistellungen, Inhalten oder Designvorgaben resultieren.
Verletzung von Schutzrechten. X. Xxxxxx bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser dem RFID Konsortium von sämtlichen Ansprüchen frei.
II. Das RFID Konsortium ist berechtigt, mit den bestellten Produkten Werbung für eigene Zwecke zu betreiben und dabei auf den Namen und das Logo des Bestellers hinzuweisen.
Verletzung von Schutzrechten. 7.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen keine in- oder ausländischen Rechte Dritter, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte Dritter (z.B. Pa- tente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte), verletzt werden. Dies gilt für den Her- stell- und den Lieferort sowie für alle Länder, in welche die Produkte des Lieferanten oder unsere Pro- dukte, in welchen die Produkte des Lieferanten enthalten oder verbaut sind, vertrieben oder verbracht werden.
7.2 Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Sinne der vorstehenden Ziff. 7.1 in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen angeblichen oder tatsächlichen Ansprüchen freizustellen, und hat uns alle Schäden, Kosten und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind, zu ersetzen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Verletzung von Schutzrechten. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren keine in- oder ausländischen gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte verletzen. Der Lieferant stellt Welland & Tuxhorn wegen der Verletzung dieser Obliegenheit von sämtlichen Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen, die gegenüber Wel- land & Tuxhorn geltend gemacht werden, im Innenverhältnis frei.
Verletzung von Schutzrechten. Die Ergebnisse aus Lieferung oder Leistung jedweder Art, die bei der Erfüllung der Bestellung entstanden sind, stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Vorstehendes gilt ungeachtet der Frage, ob die Ergebnisse geistigen und/oder industriellen Schutzrechten unterliegen. Die Abtretung der Rechte an den Stand November 2014 13 Ergebnissen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber ist im Preis der Bestellung inbegriffen. Der Lieferant (Auftragnehmer) überlässt dem Auftraggeber alle Nutzungsrechte an den Ergebnissen und Teilergebnissen der Lieferungen oder Leistungen, und vor allem die Rechte auf gegenwärtige und künftige Darstellungen und Vervielfältigun- gen jeder Art und Weise auf beliebigen Medien, die Rechte auf Nutzung, Vertrieb, Kommerzialisierung, Übersetzung, Änderung, Einfügung, Verarbeitung, Verwendung und Anpassung der genannten Ergebnisse und/oder Teilergebnisse, und zwar zur weltweiten Nutzung dieser Rechte für ihre gesamte Bestandsdauer ohne Begren- zung oder Einschränkung. Der Lieferant (Auftragnehmer) verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber seine industriellen und/oder geistigen Schutzrechte nicht entgegenzusetzen, insofern diese für die Nutzung der Ergebnisse und/oder Teilergebnisse aus den bestellten Leistungen notwendig sind. Der Lieferant (Auftragnehmer) haftet dafür, dass die Ausführungen der Lieferung oder Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt. Eventuell anfallende Lizenzen oder sonstige Zahlungen für die Verwendung von Schutzrechten Dritter sind ausschließlich vom Lieferanten (Auftragnehmer) zu tragen. Der Lieferant (Auftragnehmer) haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und Verwertung seiner Leistung keine Patente oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant (Auftragnehmer) stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer derartigen Verletzung geltend gemacht werden. 14 Stand November 2014