Verletzung von Schutzrechten. 26.1 Die Lieferantin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Lieferantin an, hat diese die Bestellerin unverzüglich schriftlich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber der Bestellerin geltend, so beteiligt sich die Lieferantin auf erstes Verlangen der Bestellerin hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Lieferantin ver- pflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Bestellerin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat die Lieferantin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat. Ausgabe: Oktober 2010 Stand: Januar 2021
26.2 Wird der Bestellerin aufgrund geltend gemachter Schutz- rechtsansprüche die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Lieferantin die Xxxx, entweder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ihre Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Lieferantin innert angemessener Frist keine dieser Mög- lichkeiten um, so kann die Bestellerin mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferantin hat die Bestellerin im Rahmen von Ziffer 27 schadlos zu halten. Soweit die Bestellerin die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Lieferantin ausgeschlossen.
Verletzung von Schutzrechten. 28.1 Die Leistungserbringerin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Leis- tungserbringerin an, hat diese die Leistungsbezügerin unver- züglich schriftlich zu informieren. Macht der Dritte die Forderun- gen direkt gegenüber der Leistungsbezügerin geltend, so betei- ligt sich die Leistungserbringerin auf erstes Verlangen der Leis- tungsbezügerin hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägi- gen Prozessordnung am Streit. Die Leistungserbringerin ver- pflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Leistungsbezügerin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erle- digung hat die Leistungserbringerin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zuge- stimmt hat.
28.2 Wird der Leistungsbezügerin aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsansprüche die Nutzung der vertraglich geschulde- ten Standardsoftware oder die Inanspruchnahme von Leistun- gen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Leistungser- bringerin die Xxxx, entweder die Standardsoftware durch an- dere zu ersetzen oder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ihre Kos- ten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Leistungs- erbringerin innert angemessener Frist keine dieser Möglichkei- ten um, so kann die Leistungsbezügerin mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Leistungserbringerin hat die Leistungsbezügerin im Rahmen von Ziffer 29 schadlos zu hal- ten. Soweit die Leistungsbezügerin die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Leis- tungserbringerin ausgeschlossen.
Verletzung von Schutzrechten. 14.1 Die Firma gewährleistet, dass durch die Erbringung des Service gemäss Vertrag keine Schutzrechte (Immaterial- und Leistungsschutzrechte) Dritter verletzt werden.
14.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die Firma unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen die Firma an, hat diese SIX unverzüglich schriftlich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber SIX geltend, so gibt diese die Forderung der Firma schriftlich und ohne Verzug bekannt und die Firma beteiligt sich auf erstes Verlangen von SIX hin, gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung, am Streit. Bei Möglichkeit überlässt SIX der Firma die Führung eines Pro- zesses oder die Ergreifung von Massnahmen zur aussergerichtli- chen Erledigung des Rechtsstreits. Bei SIX dadurch entstandene Kosten werden vollumfänglich von der Firma übernommen. Die nachfolgende Regelung gemäss Ziffer 20.1 kommt nicht zur Anwendung.
14.3 Wird der SIX aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsan- sprüche die vertraglich vereinbarte Nutzung ganz oder teilweise verunmöglicht, so kann die Firma die Leistung so abändern, dass diese keine Drittrechte verletzt, aber trotzdem die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllt. Setzt die Firma dies nicht innert angemessener Frist um, so kann SIX mit sofortiger Wir- kung vom Vertrag zurücktreten.
Verletzung von Schutzrechten. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren keine in- oder ausländischen gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte verletzen. Der Verkäufer stellt den Käufer wegen der Verletzung dieser Obliegenheit von sämtlichen Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen, die gegenüber dem Käufer insofern geltend gemacht werden, auf erste Anforderung im Innenverhältnis frei.
Verletzung von Schutzrechten. 6.1 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen frei.
Verletzung von Schutzrechten. Entco verteidigt den Kunden gegen Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Entco-Produkte oder Leistungen von Entco, die im Rahmen dieses Vertrages geliefert wurden, oder schliesst mit Dritten einen Vergleich zur Abgeltung entsprechender Ansprüche ab. Dies setzt eine unverzügliche Unterrichtung und Unterstützung bei der Verteidigung der Ansprüche durch den Kunden voraus. Entco ist berechtigt, die Produkte oder Leistungen entweder so zu verändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen, aber substanziell gleichwertig sind, oder entsprechende Nutzungsrechte zu erwerben. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen, wird Entco die auf das erste Nutzungsjahr entfallende Vergütung erstatten oder danach den Buchwert ersetzen. Bei Support Services wird Entco die Differenz zur vorschüssig bezahlten Gesamtgebühr und bei Professional Services den bezahlten Betrag erstatten. Entco ist nicht für Ansprüche verantwortlich, die auf einen unbefugten Gebrauch des Produktes oder der Leistungen zurückzuführen sind. Diese Klausel gilt auch für in den relevanten Zusatzdokumenten aufgeführte Werkleistungen, wobei Entco nicht für Ansprüche haftet, die aus vom Kunden zur Verfügung gestellten Beistellungen, Inhalten oder Designvorgaben resultieren.
Verletzung von Schutzrechten. Die alleinige Haftung dafür, dass durch Lieferung und Benutzung der vom AN angebotenen Gegenstände, Patente, Gebrauchsmuster oder anderweitige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden trägt der AN. Der AN verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und uns etwaige Aufwendungen zu ersetzen. Im Falle der Verletzung solcher Rechte Dritter stehen uns gegen den AN alle gesetzlichen Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel zu, auch soweit es sich um Teile / Leistungen handelt, die er von Dritten bezogen hat. Wir sind berechtigt auf Kosten des AN die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
Verletzung von Schutzrechten. Der Lieferer steht dafür ein, dass durch seine Lieferung oder Leistung Urheberrechte, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er haftet uns für alle durch Schutzrechtsverletzungen entstehenden Schäden und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
Verletzung von Schutzrechten. ITPLUSX verteidigt den KUNDE gegen Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch ITPLUSX Produkte oder Leistungen von ITPLUSX, die im Rahmen dieses Vertrages geliefert wurden, oder schließt mit Dritten einen Vergleich zur Abgeltung entsprechender Ansprüche ab. Dies setzt eine unverzügliche Unterrichtung und Unterstützung bei der Verteidigung der Ansprüche durch den KUNDE voraus. ITPLUSX ist berechtigt, die Produkte oder Leistungen entweder so zu verändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen, aber substanziell gleichwertig sind, oder entsprechende Nutzungsrechte zu erwerben. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen, wird ITPLUSX die auf das erste Nutzungsjahr entfallende Vergütung erstatten oder danach den Buchwert ersetzen. ITPLUSX ist nicht für Ansprüche verantwortlich, die auf einen unbefugten Gebrauch des Produktes oder der Leistungen zurückzuführen sind. Diese Klausel gilt auch für in den relevanten Zusatzdokumenten aufgeführte Werkleistungen, wobei ITPLUSX nicht für Ansprüche haftet, die aus vom KUNDE zur Verfügung gestellten Beistellungen, Inhalten oder Designvorgaben resultieren.
Verletzung von Schutzrechten. 26.1 Die Verkäuferin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen die Verkäuferin an, hat diese den Käufer unverzüglich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber dem Käufer geltend, so beteiligt sich die Verkäuferin auf erstes Verlangen des Käufers hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Verkäuferin verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die dem Käufer aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat die Verkäuferin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.
26.2 Wird dem Käufer aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsansprüche die Nutzung der vertraglich geschuldeten Hardware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) oder die Inanspruchnahme von Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Verkäuferin die Xxxx, entweder die Hardware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) durch eine andere zu ersetzen oder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ihre Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Verkäuferin innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann der Käufer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Verkäuferin hat den Käufer im Rahmen von Ziffer 27 schadlos zu halten. Soweit der Käufer die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Verkäuferin ausgeschlossen.