Gewerbliche Schutzrechte Dritter Musterklauseln
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen hinsichtlich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Kunde wird uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung vorgenannter gewerblicher Schutzrechte einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Ist der Reparaturgegenstand nicht von TROX geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern TROX kein Verschulden trifft, stellt der Kunde TROX von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. 11.1 Falls wir nach vom Kunden vorgelegten Zeichnungen, Modellen, Muster oder Plänen beauftragt wurden, garantiert der Kunde das Nichtbestehen von diesbezüglichen gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter, sowie dass kein geistiges Eigentum Dritter verletzt und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen wird.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung gegen uns richten.
11.3 Die Freistellungsverpflichtung des Kunden erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Der Veranstalter erwartet von den Ausstellern, dass die gewerblichen Schutzrechte anderer Aussteller beachtet werden. Stellt ein Aussteller Plagiate aus, oder wird dem Veranstalter durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen, dass ein Aussteller durch einen oder mehrere ausgestellte Gegenstände, durch Druckschriften, Werbeaufschriften oder in anderer Weise die gewerblichen Schutzrechte eines anderen Ausstellers verletzt so ist der Veranstalter berechtigt, aber nicht verpflichtet, die eine Schutzrechtsverletzung darstellenden Ausstellungsgüter, Druckschriften und Werbemittel vom Stand zu entfernen und bis zum Ende der Messeveranstaltung in Verwahrung zu nehmen, den Stand des Verletzers entschädigungslos zu schließen und/oder ihn selbst, sowie sein Personal aus der Ausstellungshalle zu verweisen. Er ist ferner berechtigt, den Verletzer von künftigen Messeveranstaltungen entschädigungslos auszuschließen. Erweisen sich solche Maßnahmen im Nachhinein als unberechtigt, so können gleichwohl gegen den Veranstalter keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, dass ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Die AN haftet dafür, dass durch Lieferungen/Leistun- gen keine Patente, Warenzeichen, Muster, Urheber- rechte oder sonstige Schutzrechte Dritter gleich welcher Art verletzt werden. Die AN verpflichtet sich, die AG von allen Ansprüchen Dritter schad- und klag- los zu halten.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. (1.) Der Auftragnehmer versichert sich zu bemühen, dass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen, eine Gewähr kann hierfür jedoch nicht übernommen werden. Im Rahmen dieser Bemühung wird das IPH mit der eigenüblichen Sorgfalt nach potenziell entgegenstehenden deutschen Schutzrechten recherchieren. Über das Ergebnis dieser Recherche wird das IPH den Auftraggeber in Kenntnis setzen. Eine über diese Verpflichtung hinausgehende Haftung kann das IPH nicht übernehmen. Das IPH wird den Auftraggeber unverzüglich auf ein ihn bekannt werdendes Schutzrecht Dritter hinweisen, dass durch die Nutzung der Projektergebnisse verletzt werden könnte. Das IPH und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise bekannt gewordene Rechte Dritter bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. (1) Xxxxx Xxxxxx ist auch gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Mieter zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Werden dem Vermieter derartige Schutz- rechtsverletzungen glaubhaft gemacht, so ist der Vermieter berech- tigt, vom Verletzer Unterlassung zu verlangen und - wenn diesem Verlangen nicht sofort Folge geleistet wird - die Ausstellungsgüter oder Druckschriften, aus denen sich eine Schutzrechtsverletzung ergibt, zu entfernen oder den Ausstellungsstand des Verletzers zu schließen. Ferner ist der Vermieter berechtigt, dem Verletzer die Zulassung für künftige Veranstaltungen zu verweigern oder eine solche Zulassung von besonderen Bedingungen, Auflagen und Sicherheiten abhängig zu machen. Eine Verpflichtung des Vermie- ters, gegen Schutzrechtsverletzer einzuschreiten, wird durch diese Bestimmungen nicht begründet.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Die Dr. Xxxxxxxxx & Partner GmbH & Co. KG versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, daß nach ihrer Kenntnis die vertragsgemäße Nutzung der Software keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. AKTIVITÄTEN, DIE MIT HOHEM RISIKO VERBUNDEN SIND Die Software ist nicht fehlertolerant und wurde nicht entwickelt oder hergestellt, um als Online-Steuerungsausrüstung in gefährlichen Umgebungen benutzt oder weiterverkauft zu werden, die fehlerfreie Leistung erfordern, wie z.B. beim Betrieb in Nukleareinrichtungen, Flugsteuerung, Kommunikationssysteme, Flugverkehr-Steuerung, direkte Lebensunterstützungsgeräte oder Waffensysteme, bei welchen die Fehlfunktion der Software direkt zu Tod, Personenverletzung oder schweren körperlichen Verletzungen führen könnte ("High Risk Activities"). Die Dr. Xxxxxxxxx & Partner GmbH & Co. KG und seine Zulieferer weisen ausdrückliche jedwede ausdrückliche oder indirekte Gewährleistung für die Tauglichkeit bei High Risk Activities ab.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Ist der Reparatur- bzw. Wartungsgegenstand nicht von AWS geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern AWS kein Verschulden trifft, stellt der Kunde AWS von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Der Käufer ist dafür verantwortlich, daß aufgrund seiner Anweisun- gen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. nicht in Schutz- rechte Dritter eingegriffen wird. Der Käufer wird den Verkäufer gegen- über allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und au- ßergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.