Gewerbliche Schutzrechte Dritter Musterklauseln

Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen hinsichtlich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Kunde wird uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung vorgenannter gewerblicher Schutzrechte einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtli- chen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Ist der Reparaturgegenstand nicht von TROX geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern TROX kein Verschulden trifft, stellt der Kunde TROX von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. 12.1 Falls wir nach vom Kunden vorgelegten Zeichnungen und Plänen beauftragt wurden, garantiert der Kunde das Nichtbestehen von diesbezüglichen gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter, dass kein geistiges Eigentum Dritter verletzt wird und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen wird. 12.2 Der Kunde ist verpflichtet uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung gegen uns richten. 12.3 Die Freistellungsverpflichtung des Kunden erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Der Veranstalter erwartet von den Ausstellern, dass die gewerblichen Schutzrechte anderer Aussteller beachtet werden. Stellt ein Aussteller Plagiate aus oder wird dem Veranstalter durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen, dass ein Aussteller durch einen oder mehrere ausgestellte Gegenstände, durch Druckschriften, Werbeaufschriften oder in anderer Weise die gewerblichen Schutzrechte eines anderen Ausstellers verletzt, so ist der Veranstalter berechtigt, aber nicht verpflichtet, die eine Schutzrechtsverletzung darstellenden Ausstellungsgüter, Druckschriften und Werbemittel vom Stand zu entfernen und bis zum Ende der Messeveranstaltung in Verwahrung zu nehmen, den Stand des Verletzers entschädigungslos zu schließen und/oder ihn selbst sowie sein Personal aus der Ausstellungshalle zu verweisen. Er ist ferner berechtigt, den Verletzer von künftigen Messeveranstaltungen entschädigungslos auszuschließen. Erweisen sich solche Maßnahmen im Nachhinein als unberechtigt, so können gleichwohl gegen den Veranstalter keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, dass ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. (1.) Der Auftragnehmer versichert sich zu bemühen, dass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen, eine Gewähr kann hierfür jedoch nicht übernommen werden. Im Rahmen dieser Bemühung wird das IPH mit der eigenüblichen Sorgfalt nach potenziell entgegenstehenden deutschen Schutzrechten recherchieren. Über das Ergebnis dieser Recherche wird das IPH den Auftraggeber in Kenntnis setzen. Eine über diese Verpflichtung hinausgehende Haftung kann das IPH nicht übernehmen. Das IPH wird den Auftraggeber unverzüglich auf ein ihn bekannt werdendes Schutzrecht Dritter hinweisen, dass durch die Nutzung der Projektergebnisse verletzt werden könnte. Das IPH und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise bekannt gewordene Rechte Dritter bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Die AN haftet dafür, dass durch Lieferungen/Leistun- gen keine Patente, Warenzeichen, Muster, Urheber- rechte oder sonstige Schutzrechte Dritter gleich welcher Art verletzt werden. Die AN verpflichtet sich, die AG von allen Ansprüchen Dritter schad- und klag- los zu halten.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Der Kunde hat Sorge dafür zu tragen, dass die von ihm erteilten Aufträge bzw. die von ihm vorgelegten Aufdrucke vom jeweiligen Urheber genehmigt sind. Wir führen keine diesbezügliche Überprüfung durch. Gleiches gilt für die Verletzung von Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten. Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten frei.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. Der Auftraggeber erklärt und leistet Gewähr, dass durch die von ihm beigestellten Vorleistungen in Schutzrechte Dritter nicht eingegriffen wird. PROFACTOR übernimmt diesbezüglich keine Prüfpflicht. PROFACTOR ist seinerseits bemüht, Kollisionen mit bestehenden Schutzrechten nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter wird PROFACTOR dafür Sorge tragen, dass mit jenen Dritten entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden, so dass sichergestellt ist, dass PROFACTOR die Nutzungsrechte an diesen Leistungen im Sinne dieses Vertragspunktes erhält. Sollte es zu Verletzungen bestehender Schutzrechte Dritter kommen, so haftet PROFACTOR dem Auftraggeber für daraus entstehende Ersatzansprüche welcher Art immer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es besteht die Verpflichtung zur wechselseitigen Information und Koordination zwischen PROFACTOR und dem Auftraggeber.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter. 13.1 Sofern und soweit wir mit der Fertigung von Liefergegenständen nach vom Kun- den vorgegebenen Vorgaben (z.B. Zeichnungen, Mustern oder Plänen) beauftragt werden, haftet der Kunde dafür, dass (i) gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen bzw. dafür, dass durch die Herstellung und Nutzung der Liefergegenstände kein geistiges Eigentum Dritter ver- letzt und (ii) nicht gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen wird. 13.2 Im Umfang seiner Haftung nach Ziffer 13.1 ist der Kunde verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder im Zusammenhang mit den Lieferungen gegen uns richten. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf sämtliche erforderliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.