Common use of Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter Clause in Contracts

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. MOVEC wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Kunden oder aus von MOVEC an den Kunden gelieferten Handelswaren abgeleitet werden und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge im Rahmen der Haftungsbegrenzung übernehmen, sofern der Kunde MOVEC von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und MOVEC alle Abwehrmaßnahmen, die Prozessführung und allfällige Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und gemäß den Anweisungen von MOVEC durchgeführt werden. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, so kann MOVEC auf eigene Kosten den Lizenzgegenstand bzw. die Handelswaren ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Vertragspartei den betreffenden Lizenz- und Pflegevertrag fristlos kündigen bzw. vom Kaufvertrag für die Handelswaren zurücktreten. In solchen Fällen haftet MOVEC dem Kunden für den ihm durch die Kündigung bzw. den Vertragsrücktritt entstehenden unmittelbaren Schaden im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Punkt III.3. MOVEC haftet nicht, falls die Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand vom Kunden nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von MOVEC gelieferten Programmen oder unter anderen als den in Punkt I.8. angeführten Einsatzbedingungen genutzt oder wenn die von MOVEC gelieferte Handelsware vom Kunden nicht zu den vorgesehenen Zwecken verwendet wurde. welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. MOVEC wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Kunden oder aus von MOVEC an den Kunden gelieferten Handelswaren abgeleitet werden und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge im Rahmen der Haftungsbegrenzung übernehmen, sofern der Kunde MOVEC von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und MOVEC alle Abwehrmaßnahmen, die Prozessführung und allfällige Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und gemäß den Anweisungen von MOVEC durchgeführt werden. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, so kann MOVEC auf eigene Kosten den Lizenzgegenstand bzw. die Handelswaren ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Vertragspartei den betreffenden Lizenz- und Pflegevertrag fristlos kündigen bzw. vom Kaufvertrag für die Handelswaren zurücktreten. In solchen Fällen haftet MOVEC dem Kunden für den ihm durch die Kündigung bzw. den Vertragsrücktritt entstehenden unmittelbaren Schaden im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Punkt III.3. MOVEC haftet nicht, falls die Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand vom Kunden nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von MOVEC gelieferten Programmen oder unter anderen als den in Punkt I.8. angeführten Einsatzbedingungen genutzt oder wenn die von MOVEC gelieferte Handelsware vom Kunden nicht zu den vorgesehenen Zwecken verwendet wurde. welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. MOVEC wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Kunden oder aus von MOVEC an den Kunden gelieferten Handelswaren abgeleitet werden und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge im Rahmen der Haftungsbegrenzung übernehmen, sofern der Kunde MOVEC von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und MOVEC alle Abwehrmaßnahmen, die Prozessführung und allfällige Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und gemäß den Anweisungen von MOVEC durchgeführt werden. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, so kann MOVEC auf eigene Kosten den Lizenzgegenstand bzw. die Handelswaren ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Vertragspartei den betreffenden Lizenz- und Pflegevertrag fristlos kündigen bzw. vom Kaufvertrag für die Handelswaren zurücktreten. In solchen Fällen haftet MOVEC dem Kunden für den ihm durch die Kündigung bzw. den Vertragsrücktritt entstehenden unmittelbaren Schaden im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Punkt III.3. MOVEC haftet nicht, falls die Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand vom Kunden nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von MOVEC gelieferten Programmen oder unter anderen als den in Punkt I.8. angeführten Einsatzbedingungen genutzt oder wenn die von MOVEC gelieferte Handelsware vom Kunden nicht zu den vorgesehenen Zwecken verwendet wurde. welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommtRechtsnachfolger über und sind erforderlichenfalls förmlich auf diese zu überbinden.

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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. MOVEC wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes Dritter durch die vertragsgemäße vertragsgemässe Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Kunden oder aus von MOVEC an den Kunden gelieferten Handelswaren abgeleitet werden und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge im Rahmen der Haftungsbegrenzung übernehmen, sofern der Kunde MOVEC von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und MOVEC alle AbwehrmaßnahmenAbwehrmassnahmen, die Prozessführung und allfällige Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und gemäß gemäss den Anweisungen von MOVEC durchgeführt werden. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, so kann MOVEC auf eigene Kosten den Lizenzgegenstand bzw. die Handelswaren ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Vertragspartei den betreffenden Lizenz- und Pflegevertrag fristlos kündigen bzw. vom Kaufvertrag für die Handelswaren zurücktreten. In solchen Fällen haftet MOVEC dem Kunden für den ihm durch die Kündigung bzw. den Vertragsrücktritt entstehenden unmittelbaren Schaden im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß gemäss vorstehendem Punkt III.3. MOVEC haftet nicht, falls die Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand vom Kunden nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von MOVEC gelieferten Programmen oder unter anderen als den in Punkt I.8. angeführten Einsatzbedingungen genutzt oder wenn die von MOVEC gelieferte Handelsware vom Kunden nicht zu den vorgesehenen Zwecken verwendet wurde. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und haben die Vertragsparteien die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung umgehend durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

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