Sach- und Preisgefahr Musterklauseln

Sach- und Preisgefahr. 1. Der LN trägt für das/die LO die Sach- und Preisgefahr, insbesondere alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung sowie der sonstigen Verschlechterung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht vom LG zu vertreten sind. Der Eintritt derartiger Ereignisse entbindet den LN nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Leasing-Vertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasing-Raten. Der LN wird den LG über Ereignisse der vorgenannten Art unverzüglich in Textform unterrichten und auf Nachfrage dem LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) übergeben. 2. Bei Eintritt eines der vorgenannten Ereignisse hat der LN das/die LO unverzüglich auf seine Kosten nach den Vorgaben des Herstellers instand zu setzen oder es durch ein gleichartiges und gleichwertiges Objekt zu ersetzen. Im Falle des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens oder der erheblichen Beschädigung des/der LO hat der LN alternativ das Recht, den Leasing-Vertrag gegen Ausgleichszahlung (s. nachstehend Nr.4) außerordentlich zu kündigen. Über die von ihm unverzüglich zu treffende Xxxx wird der LN den LG ohne schuldhaftes Zögern in Textform informieren. 3. Wählt der LN die Instandsetzung gem. vorstehender Nr. 2 so hat er das/die LO in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies dem LG unverzüglich nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung im Sinne der gem. vorstehender Nr. 2 so hat er dem LG das Eigentum an diesem zu verschaffen. Der Leasing-Vertrag gilt unverändert für das/die Ersatz-LO. Für die Untersuchungspflicht und Beanstandungen des LN gilt Ziffer V Nr.2 entsprechend. 4. Im Falle der Kündigung des Leasing-Vertrages nach vorstehender Nr.2 hat der LN dem LG nach dessen Xxxx entweder den Zeitwert des/der LO im vertragsgemäßen Zustand zu ersetzen oder den LG wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser bei ungestörtem Ablauf des Leasing-Vertrages zum Ende der vereinbarten Laufzeit gestanden hätte. Für die Berechnung dieses Anspruchs gilt Xxxxxx XXX.
Sach- und Preisgefahr. 7.1. Der Kunde trägt ab erstmaliger Übergabe für die Vertragsprodukte, in ihrem dem Kunden jeweils von der Autodesk zur Verfügung ge- stellten Zustand, die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Ge- fahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des To- talschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädi- gung, des vorzeitigen Wertverfalls sowie der sonstigen Verschlech- terung einschließlich einer merkantilen Wertminderung. Derartige Ereignisse entbinden den Kunden nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem IT-Überlassungsvertrag, insbesonde- re nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Raten. Der Kunde wird den Überlasser über derartige Ereignisse unver- züglich schriftlich unterrichten. 7.2. Der Kunde hat in allen Fällen von Ziffer 7.1. unverzüglich das betreffende Vertragsprodukt auf seine Kosten instand zu setzen und den IT-Überlassungsvertrag unverändert fortzusetzen. Über die Instandsetzung wird der Kunde den Überlasser zeitnah schrift- lich informieren. Der Kunde hat das Vertragsprodukt in einen ver- tragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies dem Überlasser un- verzüglich nachzuweisen. Der IT-Überlassungsvertrag gilt unver- ändert fort. Sollte eine Instandsetzung nicht möglich sein, so endet dieser Vertrag. Die Abrechnung richtet sich nach Ziffer 8.3.‌
Sach- und Preisgefahr. 8.1. Der Kunde trägt für das Leasingobjekt die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhan- denkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfä- higkeit, der Beschädigung, des vorzeitigen Werteverfalls sowie der sonstigen Verschlechterung einschließlich einer merkantilen Wertminderung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht von der Bank zu vertreten sind. Derartige Ereignisse entbinden den Kunden nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten. Der Kunde wird die Bank über derartige Ereignisse unverzüglich schriftlich unterrichten und ihr damit in Zusammenhang stehende Unterlagen, insbesondere Schadensprotokolle, übermitteln. 8.2. Im Falle des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens oder der erheblichen Beschädigung des Leasingob- jektes haben sowohl der Kunde als auch die Bank das Recht, den Leasingvertrag vorzeitig zu kündigen. 8.3. Mit Ausnahme der Fälle, in denen gemäß Ziffer 8.2. eine vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages erfolgt, hat der Kunde in allen Fällen der Ziffer 8.1. entweder unverzüglich das Leasingobjekt auf seine Kosten instand zu setzen oder es durch ein gleichartiges o- der gleichwertiges Objekt zu ersetzen und den Leasingvertrag un- verändert fortzusetzen. Über die von ihm unverzüglich getroffene Xxxx wird der Kunde die Bank ohne schuldhaftes Zögern schriftlich informieren. 8.4. Wählt der Kunde die Instandsetzung, so hat er das Leasingobjekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies der Bank unverzüglich nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung, so hat er der Bank, soweit diese das Ersatz-Leasingobjekt nicht vom Lie- feranten erwirbt, das Eigentum an diesem zu verschaffen. Der Leasingvertrag gilt unverändert für das Ersatz-Leasingobjekt fort. 8.5. Im Falle der Kündigung des Leasingvertrages durch den Kunden oder die Bank hat der Kunde die Bank wirtschaftlich so zu stellen, wie diese bei ungestörtem Ablauf des Leasingvertrages gestanden hätte. Der Kunde hat daher insbesondere alle ausstehenden Lea- singraten, einen eventuellen kalkulatorischen Restwert, eine even- tuell vereinbarte Abschlusszahlung sowie eine anfallende Vorfällig- keitsentschädigung zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtungen werden um bei der Bank entstehende Zinsvorteile (Abzinsung), Entschädigungsleistungen Dritter, insbesondere von Versicherern und einen um Verwertungs...
Sach- und Preisgefahr. Der Mieter trägt die Gefahr der Beschädigung. Er haftet insbesondere für Schäden, die durch Stromunterbrechungen bei Betrieb der Anlage entstehen können. Der Mieter hat die Kosten der Reparatur und für die Dauer der Reparatur einen Mietzins in Höhe von 50% des üblichen Mietzinses zu zahlen, sofern der Mieter nicht einen geringeren Schaden nachweist. Der Anspruch von Sound- Patrol Veranstaltungstechnik (Xxxxx Xxxxxxx), einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Mieter trägt außerdem die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Abhandenkommens der Mietsache. Der Mieter hat Sound-Patrol Veranstaltungstechnik (Xxxxx Xxxxxxx) unverzüglich über derartige Ereignisse zu unterrichten. Der Mieter ist verpflichtet, die Xxxxxxxxx auf seine Kosten gegen Diebstahl und Untergang zu versichern. Der Mieter haftet weiterhin für jegliche Art von Beschädigung, wie z.B. Vandalismus, Feuer, Xxxxxx, Xxxxx. Wird die Mietsache durch Eintreffen eines der vorgenannten Dinge beschädigt oder gar unbrauchbar haftet der Mieter ebenfalls in vollem Umfang. Der zufällige Untergang und/oder das Abhandenkommen der Mietsache berechtigen den Vermieter zur vorzeitigen Aufhebung der Mietvereinbarung. Für die Dauer bis zur Wiederbeschaffung der Mietsache hat der Mieter 50% des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Im Falle eines Diebstahls haftet der Mieter und muss Sound-Patrol Veranstaltungstechnik (Xxxxx Xxxxxxx) das gestohlene Material zum Neupreis erstatten.
Sach- und Preisgefahr. Der Mieter trägt während der Mietdauer die Gefahr eines Untergangs, der Beschädigung und des Abhandenkommens des Mietgegenstandes. Gegen diese Gefahren hat er sich soweit wie möglich zu versichern.

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  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Sach- und Rechtsmängel 8.1. Soweit die Celonis SE Dienstleistungen nicht, nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Ziffer 3 oder fehlerhaft erbracht hat, wird die Celonis SE diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Anwender unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.1 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. 8.2. Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen: 8.2.1. Die Celonis SE leistet nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 Gewähr dafür, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Anwender keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Anwender bei Leistungen dieser Art erwarten kann. 8.2.2. Der Anwender wird der Celonis SE auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. 8.2.3. Die Celonis SE leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Celonis SE nach ihrer Xxxx dem Anwender einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Celonis SE dem Anwender zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Celonis SE Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Anwender eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Anwender muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die übrigen Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 4, gelten entsprechend. 8.2.4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Anwender zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er den Einzelvertrag kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Celonis SE im Rahmen der in Ziffer 9 festgelegten Grenzen. Weitergehende Ansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung dieser Ziffer 8.2 - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. 8.2.5. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Ziffern 8.2.1 bis 8.2.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Celonis SE, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB. 8.2.6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Ziffer 8.2.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Celonis SE im Einverständnis mit dem Anwender das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Celonis SE das Ergebnis ihrer Prüfung dem Anwender mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 8.2.7. Erbringt die Celonis SE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Celonis SE eine Vergütung gemäß Ziffer 6.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder der Celonis SE nicht zuzuordnen ist, oder wenn die Celonis SE Software nicht vertragsgemäß genutzt wird. 8.3. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse entgegenstehen, so hat der Anwender Celonis SE unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Anwender die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der Celonis SE führen oder die Celonis SE zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. 8.4. Macht der Anwender Ansprüche gemäß dieser Ziffer 8 geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der Celonis SE geschlossene Verträge.

  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)