Sach- und Preisgefahr Musterklauseln

Sach- und Preisgefahr. 1. Der LN trägt für das/die LO die Sach- und Preisgefahr, insbesondere alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung sowie der sonstigen Verschlechterung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht vom LG zu vertreten sind. Der Eintritt derartiger Ereignisse entbindet den LN nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Leasing-Vertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasing-Raten. Der LN wird den LG über Ereignisse der vorgenannten Art unverzüglich in Textform unterrichten und auf Nachfrage dem LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) übergeben.
Sach- und Preisgefahr. Der Mieter trägt die Gefahr der Beschädigung. Er haftet insbesondere für Schäden, die durch Stromunterbrechungen bei Betrieb der Anlage entstehen können. Der Mieter hat die Kosten der Reparatur und für die Dauer der Reparatur einen Mietzins in Höhe von 50% des üblichen Mietzinses zu zahlen, sofern der Mieter nicht einen geringeren Schaden nachweist. Der Anspruch von Sound- Patrol Veranstaltungstechnik (Xxxxx Xxxxxxx), einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Mieter trägt außerdem die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Abhandenkommens der Mietsache. Der Mieter hat Sound-Patrol Veranstaltungstechnik (Xxxxx Xxxxxxx) unverzüglich über derartige Ereignisse zu unterrichten. Der Mieter ist verpflichtet, die Xxxxxxxxx auf seine Kosten gegen Diebstahl und Untergang zu versichern. Der Mieter haftet weiterhin für jegliche Art von Beschädigung, wie z.B. Vandalismus, Feuer, Xxxxxx, Xxxxx. Wird die Mietsache durch Eintreffen eines der vorgenannten Dinge beschädigt oder gar unbrauchbar haftet der Mieter ebenfalls in vollem Umfang. Der zufällige Untergang und/oder das Abhandenkommen der Mietsache berechtigen den Vermieter zur vorzeitigen Aufhebung der Mietvereinbarung. Für die Dauer bis zur Wiederbeschaffung der Mietsache hat der Mieter 50% des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Im Falle eines Diebstahls haftet der Mieter und muss Sound-Patrol Veranstaltungstechnik (Xxxxx Xxxxxxx) das gestohlene Material zum Neupreis erstatten.
Sach- und Preisgefahr. 7.1. Der Kunde trägt ab erstmaliger Übergabe für die Produkte in ihrem dem Kunden jeweils vom Überlasser zur Verfügung gestellten Zu- stand die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zu- fälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung, des vor- zeitigen Wertverfalls sowie der sonstigen Verschlechterung ein- schließlich einer merkantilen Wertminderung, aus welchen Grün- den auch immer, sofern diese Gründe nicht von dem Überlasser zu vertreten sind. Derartige Ereignisse entbinden den Kunden nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Raten. Der Kunde wird den Überlasser über derartige Ereignisse unverzüglich schrift- lich unterrichten.
Sach- und Preisgefahr. 7.1. Der Kunde trägt ab erstmaliger Übergabe für die Vertragsprodukte, in ihrem dem Kunden jeweils von der Autodesk zur Verfügung ge- stellten Zustand, die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Ge- fahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des To- talschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädi- gung, des vorzeitigen Wertverfalls sowie der sonstigen Verschlech- terung einschließlich einer merkantilen Wertminderung. Derartige Ereignisse entbinden den Kunden nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem IT-Überlassungsvertrag, insbesonde- re nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Raten. Der Kunde wird den Überlasser über derartige Ereignisse unver- züglich schriftlich unterrichten.
Sach- und Preisgefahr. Der Mieter trägt während der Mietdauer die Gefahr eines Untergangs, der Beschädigung und des Abhandenkommens des Mietgegenstandes. Gegen diese Gefahren hat er sich soweit wie möglich zu versichern.
Sach- und Preisgefahr. 8.1. Der Kunde trägt für das Leasingobjekt die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhan- denkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfä- higkeit, der Beschädigung, des vorzeitigen Werteverfalls sowie der sonstigen Verschlechterung einschließlich einer merkantilen Wertminderung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht von der Bank zu vertreten sind. Derartige Ereignisse entbinden den Kunden nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten. Der Kunde wird die Bank über derartige Ereignisse unverzüglich schriftlich unterrichten und ihr damit in Zusammenhang stehende Unterlagen, insbesondere Schadensprotokolle, übermitteln.
Sach- und Preisgefahr. 10.4.1 Der Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, der Verschlechterung und des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit des Leasingobjektes aus welchen Gründen auch immer, sofern diese nicht vom Leasinggeber zu vertreten sind. Er trägt ferner die Gefahr der Nichteinsetzbarkeit der Software, selbst wenn diese auf einem Mangel der Hardware beruht. Der Leasingnehmer bleibt bei Eintritt eines dieser Ereignisse vorbehaltlich der folgendenR egelungen verpflichtet, von ihm geschuldete Leistungen weiterhin zu erbringen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und