Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 18.1 Der NU haftet dafür, dass durch seine Leistung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der NU stellt den HU von sämtlichen etwaigen Ansprüchen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Verletzung von Schutzrech- ten ergeben, in voller Höhe frei. 18.2 Die Freistellungsverpflichtung des NU bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem HU aus oder in Zusammenhang mit der Inan- spruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 18.3 Der HU behält sich an sämtlichen dem NU zwecks der Leistungserbringung übergebenen oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gebrach- ten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rohstoff- und Produktspezifikationen sowie sonstigen Unterlagen das Eigentums- und Ur- heberrecht vor. 18.4 Über alle im Zusammenhang mit Leistungen an den HU in Verbindung stehenden Informationen ist grundsätzlich Stillschweigen gegen- über Dritten zu bewahren; Dritte sind auch verbundene Gesellschaften des NU. Informationen, technischer und nichttechnischer Art, die der NU in Zusammenhang mit der Anfrage bzw. Beauftragung und Leistungserbringung vom HU erhalten hat und die nicht allgemein be- kannt sind, darf er ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen. Für technische Informationen jeder Art, wie z.B. Zeichnungen, Spezifikationen und Beschreibungen, gilt zusätzlich, dass sie nicht ins Ausland verbracht werden dürfen, es sei denn, sie sind veröffentlicht oder allgemein bekannt. Der NU hat dem HU auf Anforderung nach Abwicklung der Bestellung alle Un- terlagen, wie Zeichnungen und Beschreibungen zurückzugeben. Der NU wird dem HU keine Informationen überlassen, die er für vertraulich hält. Demzufolge werden Informationen, die dem HU zugäng- lich gemacht werden, nicht als vertraulich angesehen. Hält der NU eine Ausnahmeregelung für erforderlich, ist diese schriftlich zu verein- baren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer, Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 18.1 25.1 Der NU haftet dafürgarantiert, dass durch seine Leistung oder in Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen keine Patente oder sonstige Schutzrechte Schutz- rechte des HU oder Dritter an geistigem und/oder gewerblichen Eigentum verletzt werden. Der NU stellt den HU auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen etwaigen Ansprüchen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Schadenser- satzansprüchen Dritter, die sich aus der Verletzung von Schutzrech- ten Schutzrechten ergeben, in voller Höhe frei.
18.2 . Sofern und soweit Dritte aufgrund der Nutzung der Lieferung oder Leistung des NU durch den HU Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten des geistigen oder gewerblichen Eigentums gegen den HU geltend machen, ist der NU insbesondere auch verpflichtet, die erforderlichen außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung zu ergreifen und den HU insoweit auf erstes schriftliches Anfordern vollumfänglich freizustellen; der NU ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des HU Vereinbarungen zu treffen, insbesondere Vergleiche abzuschließen. Die Freistellungsverpflichtung des NU bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem HU aus oder in Zusammenhang mit der Inan- spruchnahme Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
18.3 25.2 Der HU erhält vom NU das unentgeltliche, ausschließliche, uneingeschränkte (räumlich, zeitlich und inhaltlich), übertragbare sowie unterlizenzierbare Recht, sämtliche in Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen erstellten Leistungs- oder Ar- beitsergebnissen, insb. Pläne, Unterlagen, Daten, Konzepte zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Hierzu überträgt der NU dem HU sämtliche Schutzrechte des geistigen und gewerblichen Eigentums an allen Leistungs- und Arbeitsergebnissen, insbesondere die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte. Der NU verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anderes verein- bart, auf die Nennung als Urheber im Rahmen der erzielten Arbeitsergebnisse.
25.3 Darüber hinaus räumt der NU dem HU ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, uneingeschränktes (räumlich, zeitlich und inhaltlich), übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht an sämtlichen bei Erbringung seiner Leistung bereits vorhan- denen oder entstehenden Schutzrechten des geistigen oder gewerblichen Eigentums des NU ein, sofern und soweit dieses Nutzungsrecht für den Empfang oder die bestimmungsgemäße Nutzung der vom NU erbrachten vertraglichen Leistungen durch den HU oder die Kunden des HU erforderlich ist.
25.4 Die Nutzungsrechte berechtigen den HU oder die Kunden des HU insbesondere auch zu Änderungen der geschützten Anlagen, Gegenstände und sonstige Werke, die vom NU bei Durchführung des Vertrags, geliefert, gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen darf der HU Unterlagen auch Dritten überlassen. Auch wenn Schutzrechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums des NU bestehen, dürfen vom HU oder seinen Beauftragten Instandsetzungen vorgenommen werden.
25.5 Der NU garantiert, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer und Lieferanten, der Einräumung der genannten Nutzungsrechte nicht entgegenstehen und stellt den AG insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der NU verpflichtet sich, entsprechende Vereinbarungen auch mit seinen Subunternehmern und Lieferanten zu treffen.
25.6 Der HU behält sich an sämtlichen dem NU zwecks der Leistungserbringung übergebenen oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gebrach- ten gebrachten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rohstoff- und Produktspezifikationen sowie sonstigen Unterlagen das uneingeschränkte Eigentums- und Ur- heberrecht Urheberrecht vor.
18.4 Über alle im Zusammenhang mit Leistungen an den HU in Verbindung stehenden Informationen ist grundsätzlich Stillschweigen gegen- über Dritten zu bewahren; Dritte sind auch verbundene Gesellschaften des NU. Informationen, technischer und nichttechnischer Art, die der NU in Zusammenhang mit der Anfrage bzw. Beauftragung und Leistungserbringung vom HU erhalten hat und die nicht allgemein be- kannt sind, darf er ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen. Für technische Informationen jeder Art, wie z.B. Zeichnungen, Spezifikationen und Beschreibungen, gilt zusätzlich, dass sie nicht ins Ausland verbracht werden dürfen, es sei denn, sie sind veröffentlicht oder allgemein bekannt. Der NU hat dem HU auf Anforderung nach Abwicklung der Bestellung alle Un- terlagen, wie Zeichnungen und Beschreibungen zurückzugeben. Der NU wird dem HU keine Informationen überlassen, die er für vertraulich hält. Demzufolge werden Informationen, die dem HU zugäng- lich gemacht werden, nicht als vertraulich angesehen. Hält der NU eine Ausnahmeregelung für erforderlich, ist diese schriftlich zu verein- baren.
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Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 18.1 18.1. Der NU haftet dafür, dass durch seine Leistung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der NU stellt den HU von sämtlichen etwaigen Ansprüchen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Verletzung von Schutzrech- ten Schutzrechten ergeben, in voller Höhe frei.
18.2 18.2. Die Freistellungsverpflichtung des NU bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem HU aus oder in Zusammenhang mit der Inan- spruchnahme Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
18.3 18.3. Der HU behält sich an sämtlichen dem NU zwecks der Leistungserbringung übergebenen oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gebrach- ten gebrachten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rohstoff- und Produktspezifikationen sowie sonstigen Unterlagen das Eigentums- und Ur- heberrecht Urheberrecht vor.
18.4 18.4. Über alle im Zusammenhang mit Leistungen an den HU in Verbindung stehenden Informationen ist grundsätzlich Stillschweigen gegen- über gegenüber Dritten zu bewahren; Dritte sind auch verbundene Gesellschaften des NU. Informationen, technischer und nichttechnischer Art, die der NU in Zusammenhang mit der Anfrage bzw. Beauftragung und Leistungserbringung vom HU erhalten hat und die nicht allgemein be- kannt bekannt sind, darf er ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen. Für technische Informationen jeder Art, wie z.B. Zeichnungen, Spezifikationen und Beschreibungen, gilt zusätzlich, dass sie nicht ins Ausland verbracht werden dürfen, es sei denn, sie sind veröffentlicht oder allgemein bekannt. Der NU hat dem HU auf Anforderung nach Abwicklung der Bestellung alle Un- terlagenUnterlagen, wie Zeichnungen und Beschreibungen zurückzugeben. Der NU wird dem HU keine Informationen überlassen, die er für vertraulich hält. Demzufolge werden Informationen, die dem HU zugäng- lich zugänglich gemacht werden, nicht als vertraulich angesehen. Hält der NU eine Ausnahmeregelung für erforderlich, ist diese schriftlich zu verein- barenvereinbaren.
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Samples: Dienst Und Werkverträge Im Bereich Der Gebäudedienstleistungen