Gewerbliche Vermögensberatung Musterklauseln

Gewerbliche Vermögensberatung. Wenn die nachfolgend aufgeführten speziellen Bestimmungen für die gewerbliche Vermögensberatung eingehalten werden, verringert sich im Schadenfall der im Versicherungsschein angegebene und ausschließlich dieser betreffende Selbstbehalt um ein Fünftel (20 %) für Versicherungsfälle aus dem Bereich der gewerblichen Vermögensberatung. 2.2.1. Beratungs- und Dokumentatio nsumfang bei Veranlagungen Erfassung sämtlicher vom Kunden getätigten Investments der letzten 10 Jahre, darunter fallen Informationen zu Produktart, Investitionshöhe, Dauer der Investition usw., basierend auf den Angaben des Kunden. Die Erfassung wird dokumentiert, ebenso wie die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit diesen Investitionen, insbesondere wenn der Kunde negative Erfahrungen gemacht hat. Die Gründe für die getätigten Anlagen und die damit verfolgten Ziele werden erfasst. Hierbei liegt der Fokus auf der Erfassung und Dokumentation von Alternativanlagen, die der Kunde vorgenommen hätte, wenn er nicht in das vorgeschlagene Investment investiert hätte. Dies könnte auch bedeuten, dass der Kunde das Geld nicht investiert und es beispielsweise für Hausrenovierungen oder Urlaube verwendet hätte. Für den Fall, dass der Kunde in der Vergangenheit Beschwerden oder Klagen im Zusammenhang mit Fehlberatungen geführt hat, werden diese erfasst und dokumentiert. Hierzu gehören Angaben zu Investmentart, Investitionshöhe, Schadensersatzforderung, Produktgeber, Berater/Vermittler, Zeitpunkt der Investitionen, Beschwerdeerhebung bzw. Klagseinbringung und der Ausgang des Verfahrens. Es wird die Bestätigung des Kunden eingeholt, dass seine Angaben, insbesondere zu Erfahrungen, Kenntnissen sowie Beschwerden und Klagen, vollständig und korrekt sind. Bei Investitionen in Produkte des "Grauen Kapitalmarktes" wird der Kunde gesondert auf die produkt- und marktspezifischen Risiken hingewiesen. Hierzu können Informationen auf der Webseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) konsultiert werden, beispielsweise unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx/XX/Xxxxxxxxxxx/Xxxxxx lageWertpapiere/GrauerKapitalmarkt/graue r_kapitalmarkt_node.html. Es erfolgt nachweislich eine umfassende Aufklärung über sämtliche mit der Investition verbundenen Kosten und Risiken. 2.2.2. Beratungs- und Dokumentations umfang bei Finanzierungen Es sind alle Finanzierungen des Kunden zu erfassen, darunter fallen Informationen zum Kreditgeber, zur Höhe, zur Dauer der Finanzierung usw. Diese Informationen werden dokumentiert, ebenso ...

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.