Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der Kaufgegenstand ist vom Kunden sofort bei Übernahme mit der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraums. 8.2. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und die Folgen der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen nicht als Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und im Zweifel eine Stellungnahme von FIX einzuholen. 8.3. Für Mängel oder Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet FIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung. 8.4. Die Haftung von FIX aus dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossen, sofern diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten Vorarbeiten, führt nicht zur Haftung FIX. 8.5. FIX ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn FIX Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware. 8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. 8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder Schäden, die Unternehmen, welcher sich FIX bedient, zu vertreten haben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehen.
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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der Kaufgegenstand ist vom Kunden sofort bei Übernahme mit der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraums.
8.2. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und die Folgen der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen nicht als Mangel6.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle die ihm übergebenen Anwendungshinweise gelieferten Waren und die für ihn erbrachten Dienstleistungen unverzüglich zu beachten überprüfen und Mängel - bei sonstigem Verlust der Ansprüche - binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung nachweislich schriftlich zu rügen, wobei der Kunde zu beweisen hat, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Waren vorhanden gewesen ist. Berechtigte Gewährleistungsansprüche kann TopYacht nach ihrer Xxxx durch Verbessern, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch oder Rückerstattung des Entgeltes gegen Rücknahme der Ware erfüllen. Die Mängelbehebung erfolgt nach Xxxx von TopYacht in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder direkt beim Kunden.
6.2. Kunden, die Verbraucher sind, leistet TopYacht zwei Jahre hindurch Gewähr dafür, dass die von ihr gelieferten Waren unter Einhaltung ihrer Behandlungs-, Betriebs-, Verwendungs- und Sicherheitsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein üblichen oder den speziell angegebenen notwendigen Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, die Bedingungen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen und den über sie gemachten öffentlichen Äußerungen entsprechen, soweit sie TopYacht kannte oder kennen musste und sie für den Verbraucher wesentliche Voraussetzung im Zweifel eine Stellungnahme von FIX einzuholenAbschluss des Vertrages gewesen sind.
8.36.3. Für Mängel oder TopYacht haftet nicht für Schäden, die dem Kunden oder einem Dritten durch Nichtbeachtung dieser HinweiseAbnützung, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX missbräuchliche Verwendung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sindKälte entstanden sind oder, wenn der Kunde oder ein Dritter an den ihm gelieferten Gegenständen Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung vorgenommen hat.
6.4. Für Xxxxxxx aus nachweisbar verschuldeter Vertragsverletzung haftet FIX nichtTopYacht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich Diese Beschränkung gilt nicht für Verbrauchsgeschäfte, soweit es sich um Personenschäden handelt.
6.5. TopYacht haftet nach den anerkannten Regeln der Technik erbrachtBestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen- und Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter VereinbarungGegenüber Unternehmen ist diese Haftung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden beschränkt.
8.46.6. Die Haftung von FIX aus dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossen, sofern diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten Vorarbeiten, führt nicht zur Haftung FIX.
8.5. FIX ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn FIX Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt In keinem Fall haftet TopYacht für den Ersatz des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.
8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder Schäden, die Unternehmendritte Personen erleiden, welcher sich FIX bedientwie auch für Folgeschäden, nicht erzielte Ersparnisse, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Seitenschäden.
6.7. Die Höhe der Schadenersatzpflicht ist jedenfalls mit der Höhe des vereinbarten Entgeltes pro Schadensfall beschränkt.
6.8. Hat der Kunde (Kaufmann) berechtigte Gewährleistungsansprüche eines Verbrauchers erfüllt, hat er den Rückersatzanspruch gegenüber TopYacht bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Wochen nachweislich schriftlich geltend zu vertreten haben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehenmachen.
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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.11. Der Kaufgegenstand Die Lieferung ist vom Kunden sofort bei Übernahme Übergabe an den Geschäftspartner, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß der §§ 377 f UGB 377, 378 HGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss Aus- schluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss Aus- schluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel festgestellter Mängel binnen 8 drei Tagen ab Übernahme Lieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraums.
8.22. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und Weist der Geschäftspartner nach, dass die Folgen Lieferung mangelhaft war, so hat der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten GarantiezusagenGeschäftspartner nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ein anderer oder weiterer Anspruch, Gewährleistungszusageninsbesondere aufMilderung des Entgeltes, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in auf welcher Form Rechtsgrundla- ge auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantriebimmer, Türschlösserbesteht nicht, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen sofern dies nicht als Mangelgesondert schriftlich vereinbart wird.
3. Der Kunde Geschäftspartner ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und im Zweifel eine bei Zwei- felsfragen unsere Stellungnahme von FIX einzuholen.
8.3. Für Mängel oder Schäden, die durch auf Nichtbeachtung dieser Hinweise, der Hin- weise oder Nichteinholung einer unserer Stellungnahme von FIX oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet FIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter VereinbarungPöttinger auf keinen Fall.
8.44. Die Der Geschäftspartner verzichtet auf jeden Schadenersatz, außer er beweist, dass uns eine krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
5. Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, für den wir Versicherungsde- ckung erlangen können.
6. Das Recht auf Gewährleistung an Produkten von Pöttinger muss binnen sechs Monaten gerichtlich gel- tend gemacht werden; im Säumnisfall sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Diese Frist verlängert sich automatisch um weitere sechs Monate im Falle, dass vom Geschäftspartner Übergabeprotokoll und Übergabebestätigung hinsichtlich Betriebsanleitung pflichtgemäß ausgefüllt und unterfertigt binnen einem Monat ab Übergabe an Pöttinger ausgefolgt wurden.
7. Grundsätzlich werden bei Veränderung, Ergänzung oder Umbau der von uns gelieferten Produkte weder Gewährleistung, noch Haftung für Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit sowie etwaig daraus resultierende Schäden übernommen. Ausgenommen hievon sind lediglich die in einer befugten Werkstätte mittels der von FIX aus Pöttinger zur Verfügung gestellten Montageanleitung und der Verwendung von Pöttinger-Original- teilen (Originalersatzteilen) vorgenommenen Reparatur- bzw. Umbauarbeiten. Der jeweilige Eigentümer hat sich aber den derartig fach- und sachgerechten Umbau bzw. Reparatur von der befugten Werkstätte schriftlich bestätigen zu lassen und bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen vorzuweisen. Wird eine nicht dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossenOriginalzustand entsprechende, zum Teil unvollständige oder bereits gebrauchte Ware dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt, so wird, sofern diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung in der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten VorarbeitenAuftragsbestätigung anders festgehalten, führt nicht zur Haftung FIXgrundsätzlich Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
8.58. FIX ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn FIX Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz Rückgriffsrechte des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz Käufers im Sinne des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware§ 933 b ABGB sind ausgeschlossen.
8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder Schäden, die Unternehmen, welcher sich FIX bedient, zu vertreten haben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehen.
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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der Kaufgegenstand ist vom Kunden sofort bei Übernahme mit der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraums.
8.29.1. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und die Folgen Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des HerstellersKunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelie- ferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflich- tet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
9.2. Die Abtretung von beschichteten Gewährleistungs- und auch eloxierten Lieferungen sowie Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen bei Lieferungen Unternehmer- geschäften - ist unzulässig.
9.3. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.
9.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu ver- meiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten An- wendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt.
9.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installie- rung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Edelstahl Herstellern zuge- sagte Garantien gelten Farbabweichungen ausschließlich deren Garantiebedingungen.
9.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausge- nommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Verbrauchern unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprü- chen Dritter ist ausgeschlossen.
9.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuld- haftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/ Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als Mangelunser Erfüllungsgehilfe.
9.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmergeschäften in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.9. Mängelrügen sind vom Unternehmer unmittelbar nach Empfang der Lie- ferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/ oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich gel- tend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungs- beträge oder Teile derselben.
9.10. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch un- terbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewähr- leistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/ oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
9.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der ge- lieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Unternehmer binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
9.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Unternehmer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck.
9.13. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zweifel eine Stellungnahme von FIX einzuholenZeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.39.14. Für Mängel oder Schädendiejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Liefe- ranten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.
9.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Män- gel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funk- tionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten.
9.16. Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsan- sprüche durch Nichtbeachtung dieser HinweiseAustausch, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX Verbesserung, Preisminderung oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet FIX nichtWandlung erfüllen.
9.17. Die Leistungen Abtretung von FIX werden ausschließlich nach Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung.
8.4. Die Haftung von FIX Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel Warn,- Hinweispflicht der Gewährleistung, das Re- gressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen, sofern diese Warn,- .
9.18. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Hinweispflicht Warnpflicht bezüglich der vom Unter- nehmer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbeson- dere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht das Gewerk von FIX betrifftüberprüft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Da- ten und Materialien verursacht werden.
9.19. Sollte der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten Vorarbeiten, führt nicht selbst aufgrund des österreichischen Produkt- haftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung FIXherangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaf- tungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
8.59.20. FIX ist wegen einer Verletzung Bringt der vertraglich übernommenen oder nach einer Unternehmer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, ge- genüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn FIX Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.
8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte ProdukteProdukthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dies nach dem Import zwischen ihm und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossenAbnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder Schäden, die Unternehmen, welcher sich FIX bedient, zu vertreten haben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehen.Unternehmer verpflichtet
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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der Kaufgegenstand ist vom Kunden sofort bei Übernahme mit der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen Lieferant leistet Gewähr, dass seine Lieferung und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraums.
8.2. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne Leistung die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die Folgen der Verletzung derselben bleiben bei allen echten gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen nicht als Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und im Zweifel eine Stellungnahme von FIX einzuholen.
8.3. Für Mängel oder Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet FIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik erbrachtentsprechen. Auf Er haftet für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und solchen der anderen Seite bezughabenden Normen. Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit der Lieferung und Leistung während einer Garantiezeit von zwölf Monaten nach erfolgter Annahme. Ausdrücklich halten wir fest, dass selbst Edelstähle – im Speziellen austenitische Chrom Nickel Stähle - bei unsachgemäßer Behandlung – wie z.B. durch Kontakt mit rostenden Materialien (auch Werkzeugen) oder bei unzureichender Nachbehandlung der Verarbeitung – rosten! Rostendes Material wird ausnahmslos beim Lieferanten bemängelt und er verpflichtet sich zur kostenlosen Nacharbeit bzw. zum kostenlosen Austausch der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen Ware. Wir sind berechtigt innerhalb von vier Kalenderwochen offen erkennbare Mängel der Lieferung oder Leistung ab Anlieferung bzw. Übernahme, verdeckte Mängel aber erst ab Entdeckung zu beanstanden. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassenen Lieferungen gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als verdeckte Mängel. Empfangsquittungen unsererseits bedeuten keinen Verzicht auf eine Mängelrüge und einen Anspruch auf Gewährleistung. Unabhängig von allen uns gesetzlich zustehenden Rechten sind wir im Falle einer begründeten Mängelrüge nach unserer Xxxx berechtigt kostenlose Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel, einen angemessenen Preisnachlass oder Ersatz der angemessenen Kosten für die selbst oder durch Dritte vorgenommene Verbesserung und entstandene Folgekosten zu verlangen. Der Ausschluss einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Vertrages bekannt zu gebenLieferanten bzw. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden habenAuftragnehmers, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung.
8.4. Die Haftung von FIX aus dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlosseninsbesondere auch nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, sofern diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten Vorarbeiten, führt nicht zur Haftung FIX.
8.5. FIX ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn FIX die Einschränkung auf Vorsatz oder grobes Verschulden trifftgrobe Fahrlässigkeit ist uns gegenüber unwirksam. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz Durch Genehmigung von Zeichnungen und Berechnungen des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz Lieferanten durch uns wird die Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger WareLieferanten in keiner Weise berührt.
8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder Schäden, die Unternehmen, welcher sich FIX bedient, zu vertreten haben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der Kaufgegenstand ist vom 8.1 Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunden sofort bei Übernahme mit selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraums.
8.2. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und die Folgen der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellersgelieferten Sache vornehmen. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen nicht als Mangel. Der der Beanstandung ist der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise die Xxxx zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu beachten lagern.
8.2 Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.
8.3 Für die Untersuchung der Waren und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt.
8.4 Mängelrügen sind unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tage ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen.
8.5 Für Mängelrügen, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden können, beträgt die Gewährleistung ein halbes Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen, berechtigt aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
8.6 Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware müssen vom Unternehmen binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
8.7 Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware zum Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.8 Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Zweifel eine Stellungnahme Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von FIX einzuholenuns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen.
8.38.9 Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen
8.10 Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –ausgenommen reine Geldforderungen – ist unzulässig. Für Mängel oder Schäden, die Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet FIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung.
8.4. Die Haftung von FIX Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossen, sofern diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten Vorarbeiten, führt nicht zur Haftung FIXGewährleistung.
8.5. FIX ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn FIX Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.
8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder Schäden8.11 Bei Waren, die Unternehmenals deklassiertes Material verkauft worden sind, welcher sich FIX bedientstehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu vertreten haben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehenrechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.
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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.11. Der Kaufgegenstand Die Lieferung ist vom Kunden sofort bei Übernahme Übergabe an den Geschäftspartner, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Emp- fangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel festgestellter Mängel binnen 8 drei Tagen ab Übernahme Lieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraums.
8.22. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und Weist der Geschäftspartner nach, dass die Folgen Lieferung mangelhaft war, so hat der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten GarantiezusagenGeschäftspartner nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ein anderer oder weiterer Anspruch, Gewährleistungszusageninsbesondere auf Milderung des Entgeltes, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in auf welcher Form Rechtsgrundlage auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantriebimmer, Türschlösserbesteht nicht, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen sofern dies nicht als Mangelgesondert schriftlich vereinbart wird.
3. Der Kunde Geschäftspartner ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und im Zweifel eine bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme von FIX einzuholen.
8.3. Für Mängel oder Schäden, die durch auf Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer der Hinweise oder Nichtein- holung unserer Stellungnahme von FIX oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet FIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter VereinbarungPöttinger auf keinen Fall.
8.44. Die Der Geschäftspartner verzichtet auf jeden Schadenersatz, außer er beweist, dass uns eine krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
5. Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, für den wir Versicherungsdeckung erlangen können.
6. Das Recht auf Gewährleistung an Produkten von Pöttinger muss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; im Säumnisfall sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Diese Frist verlängert sich automatisch um weitere sechs Monate im Falle, dass vom Geschäftspartner Übergabeproto- koll und Übergabebestätigung hinsichtlich Betriebsanleitung pflichtgemäß ausgefüllt und unterfertigt binnen einem Monat ab Übergabe an Pöttinger ausgefolgt wurden.
7. Grundsätzlich werden bei Veränderung, Ergänzung oder Umbau der von uns gelieferten Produkte weder Gewähr- leistung, noch Haftung für Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit sowie etwaig daraus resultierende Schäden übernommen. Ausgenommen hievon sind lediglich die in einer befugten Werkstätte mittels der von FIX aus Pöttinger zur Verfügung gestellten Montageanleitung und der Verwendung von Pöttinger-Originalteilen (Originalersatzteilen) vorgenommenen Reparatur- bzw. Umbauarbeiten. Der jeweilige Eigentümer hat sich aber den derartig fach- und sachgerechten Umbau bzw. Repa- ratur von der befugten Werkstätte schriftlich bestätigen zu lassen und bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor- zuweisen. Wird eine nicht dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossenOriginalzustand entsprechende, zum Teil unvollständige oder bereits gebrauchte Ware dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt, so wird, sofern diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung in der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten VorarbeitenAuftragsbestätigung anders festgehalten, führt nicht zur Haftung FIXgrundsätz- lich Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
8.58. FIX ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn FIX Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz Rückgriffsrechte des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz Käufers im Sinne des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware§ 933 b ABGB sind ausgeschlossen.
8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder Schäden, die Unternehmen, welcher sich FIX bedient, zu vertreten haben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehen.
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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.11. Der Kaufgegenstand ist vom Kunden sofort bei Übernahme mit Schadenersatz wird seitens der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraums.
8.2. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und die Folgen der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen nicht als Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und im Zweifel eine Stellungnahme von FIX einzuholen.
8.3. Für Mängel oder Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet FIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung.
8.4. Die Haftung von FIX aus dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossenFirma Greisinger nur für nachweis- bare Schäden geleistet, sofern es sich um Vermögensschäden handelt und diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten Vorarbeiten, führt nicht zur Haftung FIX.
8.5. FIX ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn FIX durch Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen krass grobe Fahrlässigkeit seitens der Lieferung vertragswidriger Ware.
8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wirdFirma Greisinger verursacht wurden. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder Schäden, die Unternehmen, welcher sich FIX bedient, zu vertreten haben sonstige Fahr- lässigkeit bei Vermögensschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzwSchadenersatzansprüche des Käufers gegen die Firma Greisinger für Mangelfolgeschäden werden ebenfalls ausgeschlossen.
2. Subunternehmer sind jedenfalls Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie un- verzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich erhoben und begründet werden.
3. Die gelieferte Xxxx ist nach Erhalt sofort zu überprüfen und sachge- mäß zu lagern. Die Lagerung der Ware hat entsprechend den von uns angegebenen Lagerbedingungen zu erfolgen. Dabei bedeutet: • Gekühlt lagern: Lagerung der Ware in Kühlräumen oder Kühl- geräten bei einer Temperatur von +2°C bis +4°C • Kühl lagern: Lagerung an einem kühlen, trockenen Ort bei einer Temperatur bis +18°C • Tiefgekühlt lagern: Lagerung an einem entsprechenden Ort, Tief- kühlgerät oder Kühlraum bei mindestens -18°C oder darunter. Falls die Ware nicht als Erfüllungsgehilfen nach diesen Richtlinien gelagert wird, erlischt jede Gewährleistung.
4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers erlöschen sofort, wenn die Ware vom Käufer nicht fristgerecht bezahlt wird.
5. Eine Warenrücksendung wird von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehender Firma Greisinger nur dann über- nommen, wenn vorher eine begründete Mängelrüge erstattet wurde und die Firma Greisinger das Einverständnis für die Rücksendung schriftlich erteilt hat.
6. Falls seitens der Firma Greisinger eine Mangelhaftigkeit der Ware an- erkannt wurde, ist diese berechtigt, entweder Ersatzlieferung in angemes- sener Nachfrist zu leisten oder eine Gutschrift im Fakturenbetrag gem. dem Wert der mangelhaften Ware zu erteilen.
7. Bei behördlichen Beanstandungen oder bei Probeziehungen durch die Lebensmittelpolizei ist der Käufer verpflichtet, Gegenproben zu begehren. Diese Gegenproben hat der Käufer sofort einzufrieren und die Firma Grei- singer zu benachrichtigen. Eine Nichtbeachtung dieser Vereinbarung führt einerseits zur völligen Leistungsfreiheit der Firma Greisinger, andererseits ist der Käufer verpflichtet, die Firma Greisinger hinsichtlich sämtlicher entstandenen Schäden schad- und klaglos zu stellen.
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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der Kaufgegenstand ist vom Kunden sofort bei Übernahme mit der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen AN leistet Gewähr, dass seine Lieferungen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraumshaben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechen.
8.2. Die Rüge- Gewährleistungsfrist des AN beginnt mit Übergabe der Lieferung und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne Leistungen an eco1 und die Folgen endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen nicht als Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und im Zweifel eine Stellungnahme von FIX einzuholenFertigstellung durch den AN.
8.3. Für Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang und zumindest so lange, wie die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel oder Schädenaußergerichtlich rügt, die durch Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet FIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach verlängert sich diese aus den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarungvorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein Jahr.
8.4. Die Haftung Behebung von FIX aus Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossenTag der Mängelbehebung, sofern diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifftwelcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten VorarbeitenMangelschaden, führt nicht zur Haftung FIXwie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen.
8.5. FIX ist wegen einer Verletzung eco1 kann innerhalb der vertraglich übernommenen oder nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtetGewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, wenn FIX Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechungauch wiederholt, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Warefrei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein.
8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist933a ABGB gilt nicht.
8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder Schädender hergestellten Leistung durch eco1, die UnternehmenBestätigung auf dem Lieferschein, welcher sich FIX bedientsowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll.
8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB.
8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind
8.12. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu vertreten haben wird ausdrücklich leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn.
8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehenVorsatz trifft den AN die Beweislast.
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Samples: Subcontractor Agreement
Gewährleistung, Schadenersatz. 8.113.1 Der AN gewährleistet für sich und seine Subunternehmer neben den ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesagten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit, Mängelfreiheit und Eignung seiner Lieferungen und/oder Leistungen für den konkreten Bedarfsfall, insbesondere auch die Beschaffenheit und Eignung der Lieferungen und/oder Leistungen für die am Einsatzort herrschenden Betriebsbedingungen im Dauerbetrieb im Verband der Gesamtanlage, die Einhaltung aller am Einsatzort geltenden Normen und gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insbesondere bezüglich Sicherheit und Umweltschutz einschließlich Lärm), die ungestörte Verfügbarkeit unter Einhaltung der Leistungs- und Verbrauchswerte, Montage-, Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit, Ausführung nach dem neuesten Stand der Technik. Der Kaufgegenstand ist vom Kunden sofort AN hat nachweislich auf alle Risiken aufmerksam zu machen, mit denen beim Gebrauch des Produkts üblicherweise zu rechnen ist.
13.2 Wurde in der Bestellung nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate. Die Frist beginnt bei Übernahme Einzelteilen mit der gemäß Auslieferung (Übergabe) an den AG (Ausnahmen können Werksabnahmen darstellen, was jedoch gesondert vereinbart werden muss), bei Maschinen oder Anlagenteilen sowie sonstigen Leistungen mit der Unterzeichnung des Endabnahmeprotokolls. Der AN gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an den AG frei von Rechts- oder Sachmängeln ist und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und insbesondere den spezifizierten Normen, Vorschriften und Qualitätsanforderungen entspricht. Tritt innerhalb von 24 Monaten ab Beginn der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Beginn der Gewährleistungsfrist vorhanden war, sofern der AN diese Vermutung nicht zweifelsfrei widerlegt.
13.3 Eine Prüfungspflicht des AG nach Eingang der Ware auf Identität, offensichtliche Mängel, Fehlmengen sowie Transportschäden etc. besteht nicht, § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraumswird ausgeschlossen.
8.213.4 Unabhängig von den hier ausdrücklich erwähnten Rechten des AG bleiben dessen sonstigen Ansprüche, insbesondere aus gesetzlicher Gewährleistung, Schadenersatz und Vertragsrücktritt unberührt. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und die Folgen Hinsichtlich der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen Gewährleistung verzichtet der AN auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen den Einwand der verspäteten oder nicht als Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und im Zweifel eine Stellungnahme von FIX einzuholenerhobenen Mängelrüge.
8.3. Für 13.5 Etwaig erkannte Mängel oder Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX sonstige Abweichungen werden dem AN innerhalb angemessener Frist angezeigt. Sämtliche Mängel oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen Abweichungen (einschließlich Nichterfüllung technischer Garantien und Leistungsgarantien) sind, haftet FIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung.
8.4. Die Haftung von FIX aus dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossen, sofern diese Warn,- nicht vom AG verursacht werden, durch den AN auf eigene Kosten und Gefahr zu beheben. Erfolgt die Behebung nicht binnen angemessener Nachfrist nach entsprechender Mitteilung und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifftAufforderung durch den AG, so ist der AG berechtigt, nach seiner Xxxx die Mängelbehebung auf Kosten und Gefahr des AN selbst vorzunehmen, oder durch Dritte vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme), Austausch kurzfristig zu verlangen bzw. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung Preisminderung geltend zu machen oder die Bestellung an den AN auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären. Der AN hat alle Aufwendungen zum Zwecke der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten Vorarbeiten, führt nicht zur Haftung FIXNachbesserung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen.
8.513.6 Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistung erneut zu laufen. FIX Weiters wird die Gewährleistung des Gesamtprodukts um jenen Zeitraum verlängert, in welchem das Produkt wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht benutzt werden konnte.
13.7 Bei Vorliegen von Mängeln welcher Art auch immer ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder AG jedenfalls berechtigt, den gesamten aushaftenden Kaufpreis bzw. Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten.
13.8 Der AN garantiert, dass die als notwendig angebotenen und einvernehmlich ausgewählten Ersatz- und Verschleißteile für den Zeitraum ab Inbetriebnahme und einen kontinuierlichen Dauerbetrieb, falls nicht anders vereinbart, von drei Jahren absolut ausreichen. Andernfalls hat der AN kostenlos entsprechende Nachlieferungen lt. DDP gemäß INCOTERMS 2020 zum vom AG benannten Ort (in der Regel Baustelle) verpackt nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn FIX Vorsatz oder grobes Verschulden trifftden Vorgaben des AG durchzuführen. Auf diese Nachlieferungen sind die vorliegenden Einkaufsbedingungen anwendbar. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt AN garantiert die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen für den Ersatz des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen Liefergegenstand bis zehn Jahre nach Ablauf der Lieferung vertragswidriger WareGewährleistungsfrist.
8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7. Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder Schäden, die Unternehmen, welcher sich FIX bedient, zu vertreten haben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehen.
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