Common use of Gewährleistung, Schadenersatz Clause in Contracts

Gewährleistung, Schadenersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten, und beginnt mit der Übergabe. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat im Sinne der §§ 377 ff. UGB die Ware nach der Ablieferung bzw. die Leistung nach deren Erbringung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind Conaxess unverzüglich, längstens aber binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, längstens aber binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner hat Conaxess auf Verlangen die Möglichkeit einzuräumen, die beanstandete Ware zu untersuchen und entsprechende Proben zu ziehen. Nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware mit sonstigen Waren oder Substanzen ist jegliche Gewährleistung einschließlich der Geltendmachung allfälliger Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Bei verderblichen Waren ist der Käufer bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung und Schadenersatz, verpflichtet, unter Vorab-Verständigung des Verkäufers geeignete Beweissicherungsmaßnahmen unter Beiziehung eines amtlichen Prüfinstituts oder beeideten Sachverständigen vorzunehmen. Unterlässt er dies, gilt im Konfliktfall ausschließlich ein allfälliges Rückstellmuster des Verkäufers als Beweismittel und Entscheidungsgrundlage. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von Conaxess in allen Fällen wahlweise entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung für den Vertragspartner nicht zumutbar ist. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch abzielen, können erst geltend gemacht werden, wenn Conaxess mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche schuldhaft in Verzug geraten ist. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Lagerungs- und Transportbedingungen auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel, die bedingt sind durch unsachgemäße Handhabung, Verwendung, Lagerung oder Anwendung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte entstehen. Die Verpflichtung von Conaxess zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Vertragspartners gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Schäden haftet Conaxess nur, sofern Conaxess diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden, wie insbesondere Verlust von „good will“ und/oder Geschäftsbeziehungen, Produktionsausfällen, Datenverlust, Vermögensschäden und nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB. Die Haftung ist somit ausschließlich auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst bestehen, beschränkt und umfasst somit weder Folge-, noch die sog. Weiterfresserschäden. Darüber hinaus sind sämtliche Ansprüche mit dem jeweiligen Kaufpreis begrenzt. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Ausschluss längstens binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

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Samples: www.conaxesstrade.at

Gewährleistung, Schadenersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 MonateWir haften für Personenschäden des Vertragspartners unabhängig vom Grad der uns zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit. Ansonsten haften wir nur für Schäden, soweit die von uns oder von einer Person, für die wir einzustehen haben, vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurden. Ausgeschlossen ist jede Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und erwartete, aber nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelteneingetretene Ersparnisse. • Generell akzeptieren wir nach Maßgabe der folgenden Regeln gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners auf alle Teile unseres Lieferumfangs, und beginnt mit der Übergabe. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat im Sinne der §§ 377 ff. UGB die Ware nach der Ablieferung bzw. die Leistung nach deren Erbringung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind Conaxess unverzüglichinnerhalb von zwei Jahren ab Lieferung unseres Produktes an unseren Vertragspartner, längstens aber innerhalb von einem Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeuges geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung setzen voraus, dass die Montage ordnungsgemäß bzw. nach den Montageanweisungen der Firma Aspöck durch einen Fachbetrieb ausgeführt worden ist und keine Verletzung der kaufmännischen Rügepflicht gem §§ 377f UGB (siehe dazu gleich) vorliegt. • In Ergänzung der Bestimmungen des § 377 UGB wird vereinbart, dass Mängel an von uns gelieferten Produkten innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch binnen 2 Werktagen zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel Übergabe schriftlich an uns heranzutragen und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich bekannt durch Lichtbilder zu gebendokumentieren sind. Verdeckte Bereits bei Übergabe erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglichdarüber hinaus auf den Frachtpapieren (Lieferschein, längstens aber binnen Frachtbrief, …) zu vermerken. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, treten die in § 377 Abs 2 Werktagen nach ihrer EntdeckungUGB normierten Rechtsfolgen ein. • Für mechanische Zerstörung (z.B. Bruch einer Leuchtscheibe), unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner hat Conaxess auf Verlangen die Möglichkeit einzuräumenDefekte von Verschleißteilen (z.B. Glühlampen/Stecker/Dosen ISO 1185/3731), sowie Mängel, die beanstandete Ware zu untersuchen und entsprechende Proben zu ziehen. Nach Verarbeitungauf Materialdefekte oder Materialermüdung oder darauf zurückzuführen sind, Vermischung dass unser Produkt oder Verbindung einzelne seiner Teile unüblichen oder in den Materialdatenblättern oder Produktinformationen bezeichneten unzulässigen physikalischen, chemischen, mechanischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt werden (z.B. Säuren, Laugen, Temperaturen außerhalb des Bereiches von minus 40° C bis plus 80° C, auslaufendem Transportgut, chemische Reinigungsmittel oder dessen Folgen, UV-Strahlung außerhalb der gelieferten Ware mit sonstigen Waren oder Substanzen UV-Richtlinie ISO 4892T2), ist jegliche die Gewährleistung einschließlich der Geltendmachung allfälliger Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Bei verderblichen Waren ist der Käufer bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche• Ansprüche im Zusammenhang mit Defekten von Teilen, die wir selbst zugekauft haben, wie z.B. Stecker/Dosen ISO 1185/3731, ..., können gegen uns nur in dem uns gegen unseren Lieferanten zustehenden Umfang erhoben werden. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, unsere Inanspruchnahme durch Abtretung unserer Ansprüche gegen unseren Lieferanten endgültig abzuwehren. • Weiters können dann keine Ansprüche erhoben werden, wenn unsere Komponenten mit Fremdteilen zusammengebaut werden und die Verkabelung oder die Fertigstellung, insbesondere aus Gewährleistung und Schadenersatz, verpflichtet, unter Vorab-Verständigung des Verkäufers geeignete Beweissicherungsmaßnahmen unter Beiziehung eines amtlichen Prüfinstituts oder beeideten Sachverständigen vorzunehmenAbdichtung bzw. Unterlässt er dies, gilt im Konfliktfall ausschließlich ein allfälliges Rückstellmuster des Verkäufers als Beweismittel und Entscheidungsgrundlage. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von Conaxess in allen Fällen wahlweise entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung für den Vertragspartner nicht zumutbar ist. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel deren Prüfung selbst oder durch Dritte beheben zu lassenvorgenommen wird oder Eingriffe in unser System durch Dritte erfolgen. • Die Entscheidung, sondern es ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur ob ein Austausch oder eine Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben(= Reparatur) erfolgt, obliegt der Firma Aspöck. Jegliche Reparaturarbeiten müssen bei sonstigem generellen Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche und sonstiger Ansprüche in von uns autorisierten Werkstätten erfolgen. Die im Falle der Entscheidung für eine Reparatur durch autorisierte Werkstätten anfallenden Arbeitskosten werden im unbedingt notwendigen, höchstens aber üblichen Umfang laut übergebener Vergütungsliste ersetzt. • Über die in diesen Gewährleistungsbedingungen genannten Ansprüche hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Vertragspartnersz.B. wegen Ausfallskosten-, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung entgangenem Gewinn, Folgeschäden oder Austausch abzielen, Vermögensschäden jeglicher Art werden – mit Ausnahme von Personenschäden – nur bei vorsätzlicher oder krass grob fahrlässiger Verursachung ersetzt. • Regressansprüche nach § 933b ABGB sind ausgeschlossen. • In allen Fällen können erst geltend gemacht Ansprüche jeglicher Art nur dann erhoben werden, wenn Conaxess mit die mangelhaften Altteile vorgelegt werden und ein Lieferschein beigelegt wird. • Erst nach Erhalt und Prüfung dieser Teile wird von uns eine entsprechende Entscheidung getroffen. • Die nicht erfolgte Beachtung von Warnhinweisen, Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen führt zum Ausschluss der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche schuldhaft in Verzug geraten ist. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Lagerungs- und Transportbedingungen auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel, die bedingt sind durch unsachgemäße Handhabung, Verwendung, Lagerung oder Anwendung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte entstehen. Die Verpflichtung von Conaxess zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Vertragspartners gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Schäden haftet Conaxess nur, sofern Conaxess diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden, wie insbesondere Verlust von „good will“ und/oder Geschäftsbeziehungen, Produktionsausfällen, Datenverlust, Vermögensschäden und nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB. Die Haftung ist somit ausschließlich auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst bestehen, beschränkt und umfasst somit weder Folge-, noch die sog. Weiterfresserschäden. Darüber hinaus sind sämtliche Ansprüche mit dem jeweiligen Kaufpreis begrenzt. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Ausschluss längstens binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machenGewährleistung.

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Gewährleistung, Schadenersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten, und beginnt mit der Übergabe. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB Der Vertragsgegenstand ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat im Sinne der §§ 377 ff. UGB die Ware nach der Ablieferung bzw. die Leistung nach deren Erbringung Fertigstellung unserer Montage vom AG unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchenprüfen. Dabei festgestellte Mängel sind Conaxess Mängel, die festgestellt werden oder festgestellt hätten werden können unverzüglich, längstens spätestens aber binnen 2 Werktagen innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung, Ablieferung bzw. nach Fertigstellung unserer Montage schriftlich unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel Bekanntgabe von Art und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich bekannt zu gebenUmfang des Mangels an uns bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, längstens spätestens aber binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckunginnerhalb von 5 Tagen nachdem sie entdeckt worden sind bzw. entdeckt werden hätten können, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner hat Conaxess auf Verlangen die Möglichkeit einzuräumen, die beanstandete Ware zu untersuchen und entsprechende Proben zu ziehen. Nach Verarbeitung, Vermischung Unterlässt der AG eine gehörige Prüfung oder Verbindung der gelieferten Ware mit sonstigen Waren oder Substanzen ist jegliche Gewährleistung einschließlich der Geltendmachung allfälliger Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Bei verderblichen Waren ist der Käufer bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung und Schadenersatz, verpflichtet, unter Vorab-Verständigung des Verkäufers geeignete Beweissicherungsmaßnahmen unter Beiziehung eines amtlichen Prüfinstituts oder beeideten Sachverständigen vorzunehmen. Unterlässt er dies, gilt im Konfliktfall ausschließlich ein allfälliges Rückstellmuster des Verkäufers als Beweismittel und Entscheidungsgrundlage. Wird wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so erhoben gilt die Ware vertragsgegenständliche Ware, als genehmigtmängelfrei geliefert bzw. die Leistung als ord- nungsgemäß erbracht. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln auf Grund be- haupteter Mängel ist in diesen solchen Fällen ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von Conaxess in allen Fällen wahlweise entweder Ist der Mangel behebbar so erfolgt die Gewährleistung durch Austausch, Verbesserung kostenlose Behebung der nachgewie- senen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Die Behebung kann aber auch (nach unserer Xxxx) durch Austausch – ebenfalls innert angemessener Frist – erfolgen. Der Anspruch auf Preisminderung ist in jenen Fällen, in welchen wir die Mängel beheben, ausgeschlossen. Das Recht des AG auf Wandlung wird einvernehmlich abgedungen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom AG zu tragen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate ab Ablieferung bzw. ab Fertigstellung unserer Montage. Von der Gewährleistung ausgenommen sind jedenfalls höhere Gewalt, Silikonarbeiten / Silikonfugen, Veränderungen durch witterungsbedingte Einflüsse, Frostschäden, Glasbrüche. Des weiteren haften wir nicht für Schäden die durch mechanische Beanspruchung entstehen oder Preisminderung erfülltauf unsachgemäße Montage bzw. Wandlung Installation der Produkte zurückzuführen sind. Grundsätzliche Voraus- setzung für unsere Haftung ist jedenfalls, dass der Einbau unseres Produktes entsprechend unseren Montageanleitungen in der jeweils geltenden Fassung durch einen konzessionierten Fachbetrieb erfolgte, keine Änderung am Produkt vorgenommen wurde, dass uns Gelegenheit zur Prüfung von Beanstandun- gen an Ort und Stelle unverzüglich nach dem Auftreten der behaupteten Mängel gegeben wurde und dass eine Bestätigung über die jährliche (Vertragsaufhebung?) kann der Vertragspartner Überprü- fung und Wartung durch ein diesbezüglich konzessioniertes Fachunternehmen vorliegt. Allfällige von uns zugesagte Garantieleistungen gelten nur begehrengegenüber unserem AG. Der AG bestätigt hiermit, wenn der Mangel wesentlich dass er über die Funktionsweise unseres Werkes und die Art, wie es zu betreiben ist, nicht durch Austausch im Detail aufgeklärt wurde. Der AG verzichtet uns gegenüber auf allfällige Rückgriffsrechte, insbesondere auf jene gem. § 933b ABGB sowie auf die Geltendmachung allfälliger Mangelfolge- schäden. Schadenersatzansprüche (insbesondere auch für Mangelschäden, Mangelfolgeschäden, Gewinnentgang) in Fällen unserer leichten Fahrlässigkeit oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung schlicht groben Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen. Grobe bzw. krass grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz unsererseits hat der Geschädigte zu beweisen. Es bestehen für den Vertragspartner nicht zumutbar AG keine Ansprüche, falls die Beschädigung auf unsachgemäße oder schuldhafte Behandlung zurückzuführen ist. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt Ersatzan- sprüche verjähren jedenfalls ein Jahr nach Erbringung von Lieferung bzw. Leistung unsererseits. Ausgeschlossen ist jedenfalls jeder Anspruch auf den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es Ersatz von Folgeschäden. Der Gesamthaftungsumfang von uns ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch abzielen, können erst geltend gemacht werden, wenn Conaxess mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche schuldhaft in Verzug geraten ist. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Lagerungs- und Transportbedingungen auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel, die bedingt sind durch unsachgemäße Handhabung, Verwendung, Lagerung oder Anwendung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte entstehen. Die Verpflichtung von Conaxess zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff auf den Kaufpreis des Vertragspartners gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausdrücklich ausgeschlossenfehlerhaften Produktes begrenzt. Für Schäden haftet Conaxess nur, sofern Conaxess diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden, wie insbesondere Verlust von „good will“ und/oder Geschäftsbeziehungen, Produktionsausfällen, Datenverlust, Vermögensschäden und nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB. Die Haftung ist somit ausschließlich auf SchädenVeränderungen des Pro- duktes, die am Gegenstand der nach unserer Lieferung selbst bestehenaufgetreten sind, beschränkt und umfasst somit weder Folge-stellen keinen Mangel dar, noch die sog. Weiterfresserschäden. Darüber hinaus sind sämtliche Ansprüche mit dem jeweiligen Kaufpreis begrenzt. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Ausschluss längstens binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machensoweit hiermit keine funktionelle Beeinträchtigung des Produktes verbunden ist.

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Samples: www.hartmannfenster.at

Gewährleistung, Schadenersatz. Computerschmied haftet weder aus dem Titel der Gewährleistung noch aus dem Titel des Schadenersatzes in folgenden Fällen: • wenn Fehler, Störungen oder Schäden auf unsachgemäße Bedienung, geänderten Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträgern, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von en Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind; • wenn Programme durch den Vertragspartner bzw. von - von diesem beauftragten oder ihm zuzurechnenden - Dritten nachträglich verändert wurden; • wenn die Software nicht unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation, insbesondere die Software nicht auf dem im Vertrag beschriebenen bzw. vom Hersteller vorgegebenen Betriebssystem genutzt wird; • wenn der Vertragspartner oder ein von ihm beauftragter oder ihm zurechenbarer Dritter Eingriffe in die Software vorgenommen hat; • wenn der Vertragspartner den Fehler nicht ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt bzw. der Vertragspartner Computerschmied nicht alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Bilden Änderungen oder Ergänzungen bestehender Programme den Vertragsgegenstand, so bezieht sich auch die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung; die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten, und beginnt mit der Monate ab Übergabe. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat das Vorliegen der behaupteten Mängel im Sinne Zeitpunkt der §Übergabe zu beweisen. § 377 ff924 ABGB findet keine Anwendung. UGB die Ware Den Vertragspartner trifft eine Prüfpflicht der Produkte auf ihre Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit unmittelbar nach der Ablieferung Lieferung bzw. die Leistung nach deren Erbringung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchenInstallation. Dabei festgestellte Auftretende Mängel sind Conaxess vom Vertragspartner unverzüglich, längstens aber binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel spezifiziert und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, längstens aber binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich zu rügen. Der Computerschmied obliegt die Xxxx, ob er seinen Gewährleistungspflichten durch Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung nachkommt. Bei gerechtfertigter Mängelrüge und im Falle des Vorliegens aller sonstigen Voraussetzungen werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Vertragspartner hat Conaxess auf Verlangen die Möglichkeit einzuräumenComputerschmied alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Soferne Computerschmied Leistungen außerhalb seiner Gewährleistungs- und / oder Schadenersatzpflichten erbringt, werden diese gesondert verrechnet. Insbesondere werden Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die beanstandete Ware nicht von Computerschmied zu untersuchen und entsprechende Proben zu ziehen. Nach Verarbeitungvertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware mit sonstigen Waren oder Substanzen ist jegliche Gewährleistung einschließlich der Geltendmachung allfälliger Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Bei verderblichen Waren ist der Käufer bei sonstigem Verlust jeglicher AnsprücheÄnderungen, insbesondere aus Gewährleistung und Schadenersatz, verpflichtet, unter Vorab-Verständigung des Verkäufers geeignete Beweissicherungsmaßnahmen unter Beiziehung eines amtlichen Prüfinstituts oder beeideten Sachverständigen vorzunehmen. Unterlässt er dies, gilt im Konfliktfall ausschließlich ein allfälliges Rückstellmuster des Verkäufers als Beweismittel und Entscheidungsgrundlage. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt Ergänzungen sowie die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund Behebung von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von Conaxess in allen Fällen wahlweise entweder durch Austausch- wenn Programmänderungen, Verbesserung innerhalb angemessener Frist Ergänzungen oder Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der sonstige Eingriffe vom Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung für den Vertragspartner nicht zumutbar ist. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu gebenvon dritter Seite vorgenommen worden sind - von Computerschmied gesondert verrechnet. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch abzielen, können erst geltend gemacht werden, wenn Conaxess mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche schuldhaft in Verzug geraten ist. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Lagerungs- und Transportbedingungen auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel, die bedingt sind durch unsachgemäße Handhabung, Verwendung, Lagerung oder Anwendung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte entstehen. Die Verpflichtung von Conaxess zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Vertragspartners gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausdrücklich ausgeschlossenfindet keine Anwendung. Für Schäden Zum Schadenersatz ist Computerschmied in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Conaxess nur, sofern Conaxess diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung Computerschmied ausschließlich für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden, wie insbesondere Verlust von „good will“ und/oder Geschäftsbeziehungen, Produktionsausfällen, Datenverlust, Vermögensschäden und nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und Schäden aufgrund von Ansprüchen DritterPersonenschäden. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGBauf von Computerschmied beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Die Haftung ist somit ausschließlich auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst bestehen, beschränkt und umfasst somit weder Folge-, noch die sog. Weiterfresserschäden. Darüber hinaus sind sämtliche Ansprüche mit dem jeweiligen Kaufpreis begrenzt. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Ausschluss längstens binnen von Computerschmied verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden Xxxxxxx und Schädiger gerichtlich geltend durch den Vertragspartner. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Computerschmied nicht. Computerschmied haftet insbesondere nicht für aus einer fehlerhaften Software resultierenden Folgeschäden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass allein der Vertragspartner verpflichtet und dafür verantwortlich ist, seine Daten laufend zu machensichern. Computerschmied haftet daher nicht für den allfälligen Verlust von Daten oder daraus resultierender Schäden, sei es im Zuge einer Reparatur, Überprüfung, Wartung, im Zuge der Nutzung durch den User oder aufgrund eines Hardware- oder Softwarefehlers etc, und zwar auch insbesondere dann nicht, wenn die Datensicherung durch Computerschmied aus Kulanz und unverbindlich eingestellt wurde. Der Vertragspartner erklärt, dass er von Computerschmied darüber belehrt wurde und hiermit noch einmal wird, dass die Installation einer Datensicherung unerlässlich ist. Selbst wenn die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde und überhaupt eine Haftung nach den vorigen Bestimmungen dem Grunde nach besteht, ist die Haftung für den Verlust von Daten für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch mit € 10.000,00. Weitergehende Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist im Falle der Einrichtung einer Datensicherung verpflichtet, die Datensicherung laufend zu überprüfen, um allfällige Schäden infolge Ausfalls der Datensicherung hintanzuhalten. Insoferne kann Computerschmied nicht für Schäden zur Haftung herangezogen werden. Computerschmied haftet auch nicht für Schäden, die aus einem allfälligen Hackerangriff resultieren. Computerschmied kann insoferne auch nicht für die Erlangung der Daten durch Dritte, insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht, verantwortlich gemacht werden. Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bekannt gegebenen Daten und Informationen und hält Computerschmied diesbezüglich völlig schad- und klaglos. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Soferne, warum auch immer, eine von Computerschmied zu zahlende Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehenden Ansprüchen aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen.

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Samples: www.computerschmied.at

Gewährleistung, Schadenersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 MonateDer Lieferant leistet Gewähr, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten, dass seine Lieferung und beginnt mit der Übergabe. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Er haftet für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und solchen der bezughabenden Normen. Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit der Lieferung und Leistung während einer Garantiezeit von zwölf Monaten nach erfolgter Annahme. Ausdrücklich halten wir fest, dass selbst Edelstähle – im Speziellen austenitische Chrom Nickel Stähle - bei unsachgemäßer Behandlung – wie z.B. durch Kontakt mit rostenden Materialien (auch Werkzeugen) oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt bei unzureichender Nachbehandlung der Übergabe Verarbeitung – rosten! Rostendes Material wird ausnahmslos beim Lieferanten bemängelt und er verpflichtet sich zur kostenlosen Nacharbeit bzw. Leistungserbringung vorhanden seinzum kostenlosen Austausch der Ware. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossenWir sind berechtigt innerhalb von vier Kalenderwochen offen erkennbare Mängel der Lieferung oder Leistung ab Anlieferung bzw. Der Vertragspartner hat Übernahme, verdeckte Mängel aber erst ab Entdeckung zu beanstanden. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassenen Lieferungen gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als verdeckte Mängel. Empfangsquittungen unsererseits bedeuten keinen Verzicht auf eine Mängelrüge und einen Anspruch auf Gewährleistung. Unabhängig von allen uns gesetzlich zustehenden Rechten sind wir im Sinne Falle einer begründeten Mängelrüge nach unserer Xxxx berechtigt kostenlose Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der §§ 377 ff. UGB Mängel, einen angemessenen Preisnachlass oder Ersatz der angemessenen Kosten für die Ware nach der Ablieferung bzw. die Leistung nach deren Erbringung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind Conaxess unverzüglich, längstens aber binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, längstens aber binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner hat Conaxess auf Verlangen die Möglichkeit einzuräumen, die beanstandete Ware zu untersuchen und entsprechende Proben zu ziehen. Nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware mit sonstigen Waren oder Substanzen ist jegliche Gewährleistung einschließlich der Geltendmachung allfälliger Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Bei verderblichen Waren ist der Käufer bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung und Schadenersatz, verpflichtet, unter Vorab-Verständigung des Verkäufers geeignete Beweissicherungsmaßnahmen unter Beiziehung eines amtlichen Prüfinstituts oder beeideten Sachverständigen vorzunehmen. Unterlässt er dies, gilt im Konfliktfall ausschließlich ein allfälliges Rückstellmuster des Verkäufers als Beweismittel und Entscheidungsgrundlage. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von Conaxess in allen Fällen wahlweise entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung für den Vertragspartner nicht zumutbar ist. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben vorgenommene Verbesserung und entstandene Folgekosten zu lassenverlangen. Der Ausschluss einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Lieferanten bzw. Auftragnehmers, sondern es ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schadenersatzansprüche insbesondere auch nach den Bestimmungen des VertragspartnersProdukthaftungsgesetzes, oder die Einschränkung auf Behebung des Mangels durch Verbesserung Vorsatz oder Austausch abzielen, können erst geltend gemacht werden, wenn Conaxess mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche schuldhaft in Verzug geraten ist. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Lagerungs- und Transportbedingungen auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel, die bedingt sind durch unsachgemäße Handhabung, Verwendung, Lagerung oder Anwendung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte entstehen. Die Verpflichtung von Conaxess zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Vertragspartners gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Schäden haftet Conaxess nur, sofern Conaxess diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung für leichte grobe Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz uns gegenüber unwirksam. Durch Genehmigung von Folgeschäden, wie insbesondere Verlust von „good will“ und/oder Geschäftsbeziehungen, Produktionsausfällen, Datenverlust, Vermögensschäden Zeichnungen und nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten Berechnungen des Lieferanten durch uns wird die Gewährleistungs- und Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB. Die Haftung ist somit ausschließlich auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst bestehen, beschränkt und umfasst somit weder Folge-, noch die sog. Weiterfresserschäden. Darüber hinaus sind sämtliche Ansprüche mit dem jeweiligen Kaufpreis begrenzt. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Ausschluss längstens binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machenSchadenersatzpflicht des Lieferanten in keiner Weise berührt.

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Gewährleistung, Schadenersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten, und beginnt mit der Übergabe. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware Mangels anderer Regelungen in diesen AGB und/oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat im Sinne der §§ 377 ffVertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen. UGB die Ware nach der Ablieferung bzw. die Leistung nach deren Erbringung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind Conaxess unverzüglich, längstens aber binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, längstens aber binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel und unter Übermittlung einer ausführlichen und repräsentativen Bilddokumentation schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner hat Conaxess auf Verlangen die Möglichkeit einzuräumen, die beanstandete Ware zu untersuchen und entsprechende Proben zu ziehen. Nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware mit sonstigen Waren oder Substanzen ist jegliche LITZ übernimmt keine Gewährleistung einschließlich der Geltendmachung allfälliger Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Bei verderblichen Waren ist der Käufer bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung und Schadenersatz, verpflichtet, unter Vorab-Verständigung des Verkäufers geeignete Beweissicherungsmaßnahmen unter Beiziehung eines amtlichen Prüfinstituts oder beeideten Sachverständigen vorzunehmen. Unterlässt er dies, gilt im Konfliktfall ausschließlich ein allfälliges Rückstellmuster des Verkäufers als Beweismittel und Entscheidungsgrundlage. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von Conaxess in allen Fällen wahlweise entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung für den Vertragspartner nicht zumutbar ist. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch abzielen, können erst geltend gemacht werden, wenn Conaxess mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche schuldhaft in Verzug geraten ist. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung gewöhnliche Abnutzung der vorgesehenen Lagerungs- und Transportbedingungen auftreten. Sie entfällt daher insbesondere Ware sowie für Mängel, die bedingt sind durch unsachgemäße HandhabungHandhabung entstanden sind. Die im Rahmen der Gewährleistung vorzunehmende Verbesserung oder Austausch werden – mangels anderer Vereinbarung – binnen einer Frist von sechs Wochen vorgenommen. Bei Nachlieferungen übernimmt LITZ für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. Der Kunde wird darauf hingewiesen, Verwendungdass kein Gewährleistungsfall vorliegt, Lagerung wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor: • Bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder Anwendung unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind. • Bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung) • Bei Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass sich der Kunde nicht an die übermittelten Gebrauchsanleitungen und Warenhinweise gehalten hat. LITZ leistet ferner keine Gewähr für einen Mangel, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller oder von LITZ autorisierten Unternehmer entstanden ist. Für dem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet LITZ nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem grobem Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für LITZ tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche LITZ bereits bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Sofern LITZ ausdrücklich Garantien zugesagt hat, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Vertragspartner Kunden oder dessen Beauftragte entstehenDritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. Sicherheitsnormen, die bestimmte Produkte erfüllen, sind in der Produktbeschreibung angeführt. LITZ haftet nicht dafür, dass der Kunde für eine notwendige Sicherheitsnorm nicht geeignete Produkte auswählt. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produkt- bzw. Wareninformationen gegeben werden, sowie Pflege- bzw. Montagehinweise sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Die Verpflichtung von Conaxess zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Vertragspartners gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Schäden haftet Conaxess nur, sofern Conaxess diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden, wie insbesondere Verlust von „good will“ Technik nicht fehlerfrei und/oder Geschäftsbeziehungen, Produktionsausfällen, Datenverlust, Vermögensschäden und nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritterjederzeit verfügbar gewährleistet werden. Dies gilt auch LITZ haftet daher weder für die Haftung ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Handelssystems noch für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB. Die Haftung ist somit ausschließlich technische und elektronische Fehler während einer Verkaufshandlung, auf Schädendie LITZ keinen Einfluss hat, insbesondere nicht für die am Gegenstand der Lieferung selbst bestehen, beschränkt und umfasst somit weder Folge-, noch die sog. Weiterfresserschäden. Darüber hinaus sind sämtliche Ansprüche mit dem jeweiligen Kaufpreis begrenzt. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Ausschluss längstens binnen 6 Monaten ab Kenntnis verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machenAngeboten.

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