Common use of Gewährleistung, Schadenersatz Clause in Contracts

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der AN leistet Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechen. 8.2. Die Gewährleistungsfrist des AN beginnt mit Übergabe der Lieferung und Leistungen an eco1 und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den AN. 8.3. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang und zumindest so lange, wie die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein Jahr. 8.4. Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. 8.5. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. 8.6. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht. 8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll. 8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB. 8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind 8.12. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.

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Samples: Subcontractor Agreement

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der AN leistet GewährKaufgegenstand ist vom Kunden sofort bei Übernahme mit der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, dass seine Lieferungen muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprecheninnerhalb des Garantiezeitraums. 8.2. Die Gewährleistungsfrist Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und die Folgen der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des AN beginnt mit Übergabe der Lieferung Herstellers. Im Falle von beschichteten und Leistungen an eco1 auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen nicht als Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den ANim Zweifel eine Stellungnahme von FIX einzuholen. 8.3. Der AN Für Mängel oder Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang und zumindest so langeFIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wie die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein Jahrwäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung. 8.4. Die Behebung Haftung von Mängeln hat FIX aus dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossen, sofern diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 von Seiten anderer Unternehmer geleisteten Vorarbeiten, führt nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzenzur Haftung FIX. 8.5. eco1 kann innerhalb FIX ist wegen einer Verletzung der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfevertraglich übernommenen oder nach einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, auch wiederholtwenn FIX Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu seinProduktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware. 8.6. Ausgenommen von den bisher vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Beweislastumkehr Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seinen Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen des Kunden gegenüber FIX (insbesondere nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht12 PHG) werden ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von FIX verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. 8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache Eine Haftung von FIX für allfällige Fehlleistungen oder der hergestellten Leistung durch eco1Schäden, die Bestätigung auf dem LieferscheinUnternehmen, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt welcher sich FIX bedient, zu vertreten haben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Vorlieferanten bzw. Subunternehmer sind jedenfalls nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder SchadenersatzansprücheErfüllungsgehilfen von FIX iSd § 1313a ABGB anzusehen. 8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll. 8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB. 8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind 8.12. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der AN Lieferant leistet Gewähr, dass seine Lieferungen Lieferung und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten Leistung die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Er haftet für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechen. 8.2solchen der bezughabenden Normen. Die Gewährleistungsfrist des AN beginnt mit Übergabe Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit der Lieferung und Leistungen an eco1 Leistung während einer Garantiezeit von zwölf Monaten nach erfolgter Annahme. Ausdrücklich halten wir fest, dass selbst Edelstähle – im Speziellen austenitische Chrom Nickel Stähle - bei unsachgemäßer Behandlung – wie z.B. durch Kontakt mit rostenden Materialien (auch Werkzeugen) oder bei unzureichender Nachbehandlung der Verarbeitung – rosten! Rostendes Material wird ausnahmslos beim Lieferanten bemängelt und endet frühestens 36 Monate er verpflichtet sich zur kostenlosen Nacharbeit bzw. zum kostenlosen Austausch der Ware. Wir sind berechtigt innerhalb von vier Kalenderwochen offen erkennbare Mängel der Lieferung oder Leistung ab Anlieferung bzw. Übernahme, verdeckte Mängel aber erst ab Entdeckung zu beanstanden. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassenen Lieferungen gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als verdeckte Mängel. Empfangsquittungen unsererseits bedeuten keinen Verzicht auf eine Mängelrüge und einen Anspruch auf Gewährleistung. Unabhängig von allen uns gesetzlich zustehenden Rechten sind wir im Falle einer begründeten Mängelrüge nach Übernahme des gesamten Gewerkes unserer Xxxx berechtigt kostenlose Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel, einen angemessenen Preisnachlass oder Ersatz der angemessenen Kosten für die selbst oder durch den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den AN. 8.3Dritte vorgenommene Verbesserung und entstandene Folgekosten zu verlangen. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang Ausschluss einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Lieferanten bzw. Auftragnehmers, insbesondere auch nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, oder die Einschränkung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist uns gegenüber unwirksam. Durch Genehmigung von Zeichnungen und zumindest so lange, wie Berechnungen des Lieferanten durch uns wird die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein Jahr. 8.4. Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. 8.5. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu seinSchadenersatzpflicht des Lieferanten in keiner Weise berührt. 8.6. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht. 8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll. 8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB. 8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind 8.12. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.113.1 Der AN gewährleistet für sich und seine Subunternehmer neben den ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesagten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit, Mängelfreiheit und Eignung seiner Lieferungen und/oder Leistungen für den konkreten Bedarfsfall, insbesondere auch die Beschaffenheit und Eignung der Lieferungen und/oder Leistungen für die am Einsatzort herrschenden Betriebsbedingungen im Dauerbetrieb im Verband der Gesamtanlage, die Einhaltung aller am Einsatzort geltenden Normen und gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insbesondere bezüglich Sicherheit und Umweltschutz einschließlich Lärm), die ungestörte Verfügbarkeit unter Einhaltung der Leistungs- und Verbrauchswerte, Montage-, Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit, Ausführung nach dem neuesten Stand der Technik. Der AN leistet Gewährhat nachweislich auf alle Risiken aufmerksam zu machen, dass seine Lieferungen und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechenmit denen beim Gebrauch des Produkts üblicherweise zu rechnen ist. 8.213.2 Wurde in der Bestellung nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate. Die Gewährleistungsfrist Frist beginnt bei Einzelteilen mit der Auslieferung (Übergabe) an den AG (Ausnahmen können Werksabnahmen darstellen, was jedoch gesondert vereinbart werden muss), bei Maschinen oder Anlagenteilen sowie sonstigen Leistungen mit der Unterzeichnung des AN beginnt mit Übergabe der Lieferung und Leistungen an eco1 und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den AN. 8.3Endabnahmeprotokolls. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an den AG frei von Rechts- oder Sachmängeln ist und zumindest so langedem neuesten Stand der Technik, wie die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftetden einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und insbesondere den spezifizierten Normen, Vorschriften und Qualitätsanforderungen entspricht. Wenn eco1 vor Ablauf Tritt innerhalb von 24 Monaten ab Beginn der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügtein Mangel auf, verlängert sich so wird vermutet, dass dieser bereits bei Beginn der Gewährleistungsfrist vorhanden war, sofern der AN diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein JahrVermutung nicht zweifelsfrei widerlegt. 8.413.3 Eine Prüfungspflicht des AG nach Eingang der Ware auf Identität, offensichtliche Mängel, Fehlmengen sowie Transportschäden etc. Die Behebung besteht nicht, § 377 UGB wird ausgeschlossen. 13.4 Unabhängig von Mängeln hat den hier ausdrücklich erwähnten Rechten des AG bleiben dessen sonstigen Ansprüche, insbesondere aus gesetzlicher Gewährleistung, Schadenersatz und Vertragsrücktritt unberührt. Hinsichtlich der Gewährleistung verzichtet der AN unverzüglich sach- auf den Einwand der verspäteten oder nicht erhobenen Mängelrüge. 13.5 Etwaig erkannte Mängel oder sonstige Abweichungen werden dem AN innerhalb angemessener Frist angezeigt. Sämtliche Mängel oder Abweichungen (einschließlich Nichterfüllung technischer Garantien und fachgemäß vorzunehmenLeistungsgarantien) sind, sofern diese nicht vom AG verursacht werden, durch den AN auf eigene Kosten und Gefahr zu beheben. Wird einer diesbezüglichen Erfolgt die Behebung nicht binnen angemessener Nachfrist nach entsprechender Mitteilung und/oder Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistetden AG, so ist eco1 der AG berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte nach seiner Xxxx die Mängelbehebung auf Kosten und Gefahr des ANAN selbst vorzunehmen, anderweitig beheben oder durch Dritte vornehmen zu lassenlassen (Ersatzvornahme), ohne dass eco1 Austausch kurzfristig zu verlangen bzw. Preisminderung geltend zu machen oder die Bestellung an einen bestimmten Preis gebunden istden AN auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären. Mit dem Tag Der AN hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, Nachbesserung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. 13.6 Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu Gewährleistung erneut zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt Weiters wird die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der MangelschadenGewährleistung des Gesamtprodukts um jenen Zeitraum verlängert, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzenin welchem das Produkt wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht benutzt werden konnte. 8.513.7 Bei Vorliegen von Mängeln welcher Art auch immer ist der AG jedenfalls berechtigt, den gesamten aushaftenden Kaufpreis bzw. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu seinWerklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten. 8.613.8 Der AN garantiert, dass die als notwendig angebotenen und einvernehmlich ausgewählten Ersatz- und Verschleißteile für den Zeitraum ab Inbetriebnahme und einen kontinuierlichen Dauerbetrieb, falls nicht anders vereinbart, von drei Jahren absolut ausreichen. Die Beweislastumkehr Andernfalls hat der AN kostenlos entsprechende Nachlieferungen lt. DDP gemäß INCOTERMS 2020 zum vom AG benannten Ort (in der Regel Baustelle) verpackt nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht. 8.7den Vorgaben des AG durchzuführen. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1, Auf diese Nachlieferungen sind die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldensvorliegenden Einkaufsbedingungen anwendbar. Der AN haftet diesfalls weiterhin vollgarantiert die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen für den Liefergegenstand bis zehn Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. 8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB. 8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind 8.12. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.19.1. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelie- ferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflich- tet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. 9.2. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen bei Unternehmer- geschäften - ist unzulässig. 9.3. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. 9.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu ver- meiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten An- wendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. 9.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installie- rung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zuge- sagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. 9.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausge- nommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Verbrauchern unbeschränkt haften. Der AN leistet GewährErsatz von Folgeschäden, dass seine Lieferungen reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechenSchaden aus Ansprü- chen Dritter ist ausgeschlossen. 8.29.7. Die Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuld- haftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/ Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. 9.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmergeschäften in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 9.9. Mängelrügen sind vom Unternehmer unmittelbar nach Empfang der Lie- ferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/ oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich gel- tend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungs- beträge oder Teile derselben. 9.10. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch un- terbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des AN beginnt mit Übergabe Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewähr- leistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/ oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 9.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der ge- lieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Unternehmer binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und Leistungen an eco1 noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 9.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Bauhern, unabhängig vom Unternehmer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 9.13. Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Fertigstellung durch den ANÜbergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.39.14. Der AN haftet bzw leistet Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr stets in jenem Umfang und zumindest so langeim Rahmen der uns gegen den Liefe- ranten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügtProdukten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, verlängert sich wenn diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein JahrEigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 8.4. Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen9.15. Bei versteckten Mängeln beginnt Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Män- gel die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der MangelschadenGeltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, wie der Mangelfolgeschaden, als auch welche die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. 8.5. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- Funk- tionsfähigkeit und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. 8.6. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht. 8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 8.8bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin volljedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten. 8.109.16. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsan- sprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. 9.17. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Re- gressrecht gemäß § 377 f UGB933 b ABGB ist ausgeschlossen. 8.119.18. Ist für die Feststellung Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder das Ausmaß Warnpflicht bezüglich der vom Unter- nehmer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbeson- dere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von Mängeln/Mängelfolgeschäden uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Da- ten und Materialien verursacht werden. 9.19. Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen Produkt- haftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaf- tungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen. 9.20. Bringt der Unternehmer die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendigvon uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so sind 8.12verpflichtet er sich, ge- genüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der AN Unternehmer verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.18.1 Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunden selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen. Der AN leistet Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Xxxx zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. 8.2 Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. 8.3 Für die Untersuchung der Waren und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass seine Lieferungen und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechensich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt. 8.28.4 Mängelrügen sind unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tage ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen. 8.5 Für Mängelrügen, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden können, beträgt die Gewährleistung ein halbes Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Die Gewährleistungsfrist Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des AN beginnt mit Übergabe Mangels schriftlich geltend zu machen, berechtigt aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.6 Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware müssen vom Unternehmen binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und Leistungen an eco1 noch vor Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 8.7 Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware zum Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des gesamten Gewerkes § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.8 Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. 8.9 Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen 8.10 Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –ausgenommen reine Geldforderungen – ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Fertigstellung durch den ANGewährleistung. 8.3. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang und zumindest so lange, wie die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein Jahr. 8.4. Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. 8.11 Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. 8.5. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. 8.6. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht. 8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1Waren, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll. 8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB. 8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind 8.12. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 deklassiertes Material verkauft worden sind, soweit dies gesetzlich zulässig iststehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislastmit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Verkaufsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.11. Die Lieferung ist sofort bei Übergabe an den Geschäftspartner, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß §§ 377, 378 HGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Aus- schluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Aus- schluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mängel binnen drei Tagen ab Lieferung schriftlich detailliert gerügt werden. 2. Weist der Geschäftspartner nach, dass die Lieferung mangelhaft war, so hat der Geschäftspartner nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere aufMilderung des Entgeltes, auf welcher Rechtsgrundla- ge auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wird. 3. Der AN leistet GewährGeschäftspartner ist verpflichtet, alle übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zwei- felsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Hin- weise oder Nichteinholung unserer Stellungnahme zurückzuführen sind, haftet Pöttinger auf keinen Fall. 4. Der Geschäftspartner verzichtet auf jeden Schadenersatz, außer er beweist, dass seine Lieferungen und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechenuns eine krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. 8.25. Die Gewährleistungsfrist des AN beginnt Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit Übergabe der Lieferung und Leistungen an eco1 und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch dem Betrag begrenzt, für den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den ANwir Versicherungsde- ckung erlangen können. 8.36. Das Recht auf Gewährleistung an Produkten von Pöttinger muss binnen sechs Monaten gerichtlich gel- tend gemacht werden; im Säumnisfall sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Diese Frist verlängert sich automatisch um weitere sechs Monate im Falle, dass vom Geschäftspartner Übergabeprotokoll und Übergabebestätigung hinsichtlich Betriebsanleitung pflichtgemäß ausgefüllt und unterfertigt binnen einem Monat ab Übergabe an Pöttinger ausgefolgt wurden. 7. Grundsätzlich werden bei Veränderung, Ergänzung oder Umbau der von uns gelieferten Produkte weder Gewährleistung, noch Haftung für Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit sowie etwaig daraus resultierende Schäden übernommen. Ausgenommen hievon sind lediglich die in einer befugten Werkstätte mittels der von Pöttinger zur Verfügung gestellten Montageanleitung und der Verwendung von Pöttinger-Original- teilen (Originalersatzteilen) vorgenommenen Reparatur- bzw. Umbauarbeiten. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets jeweilige Eigentümer hat sich aber den derartig fach- und sachgerechten Umbau bzw. Reparatur von der befugten Werkstätte schriftlich bestätigen zu lassen und bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen vorzuweisen. Wird eine nicht dem Originalzustand entsprechende, zum Teil unvollständige oder bereits gebrauchte Ware dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt, so wird, sofern nicht in jenem Umfang der Auftragsbestätigung anders festgehalten, grundsätzlich Gewährleistungs- und zumindest so lange, wie die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein JahrSchadenersatzanspruch ausgeschlossen. 8.48. Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr Rückgriffsrechte des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. 8.5. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. 8.6. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht. 8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll. 8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB. 8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind 8.12. Wird eco1 wegen eines Käufers im Leistungsteil Sinne des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn§ 933 b ABGB sind ausgeschlossen. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.

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Samples: Sales Contracts

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.11. Der AN leistet GewährSchadenersatz wird seitens der Firma Greisinger nur für nachweis- bare Schäden geleistet, dass seine Lieferungen sofern es sich um Vermögensschäden handelt und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechendiese durch Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma Greisinger verursacht wurden. Die Haftung für sonstige Fahr- lässigkeit bei Vermögensschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen die Firma Greisinger für Mangelfolgeschäden werden ebenfalls ausgeschlossen. 8.22. Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie un- verzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich erhoben und begründet werden. 3. Die Gewährleistungsfrist des AN beginnt mit Übergabe gelieferte Xxxx ist nach Erhalt sofort zu überprüfen und sachge- mäß zu lagern. Die Lagerung der Lieferung und Leistungen Ware hat entsprechend den von uns angegebenen Lagerbedingungen zu erfolgen. Dabei bedeutet: • Gekühlt lagern: Lagerung der Ware in Kühlräumen oder Kühl- geräten bei einer Temperatur von +2°C bis +4°C • Kühl lagern: Lagerung an eco1 und endet frühestens 36 Monate einem kühlen, trockenen Ort bei einer Temperatur bis +18°C • Tiefgekühlt lagern: Lagerung an einem entsprechenden Ort, Tief- kühlgerät oder Kühlraum bei mindestens -18°C oder darunter. Falls die Ware nicht nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch den Bauherndiesen Richtlinien gelagert wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den ANerlischt jede Gewährleistung. 8.34. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang Gewährleistungs- und zumindest so langeSchadenersatzansprüche des Käufers erlöschen sofort, wie wenn die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein JahrWare vom Käufer nicht fristgerecht bezahlt wird. 8.45. Die Behebung Eine Warenrücksendung wird von Mängeln der Firma Greisinger nur dann über- nommen, wenn vorher eine begründete Mängelrüge erstattet wurde und die Firma Greisinger das Einverständnis für die Rücksendung schriftlich erteilt hat. 6. Falls seitens der Firma Greisinger eine Mangelhaftigkeit der Ware an- erkannt wurde, ist diese berechtigt, entweder Ersatzlieferung in angemes- sener Nachfrist zu leisten oder eine Gutschrift im Fakturenbetrag gem. dem Wert der mangelhaften Ware zu erteilen. 7. Bei behördlichen Beanstandungen oder bei Probeziehungen durch die Lebensmittelpolizei ist der Käufer verpflichtet, Gegenproben zu begehren. Diese Gegenproben hat der AN unverzüglich sach- Käufer sofort einzufrieren und fachgemäß vorzunehmendie Firma Grei- singer zu benachrichtigen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistetEine Nichtbeachtung dieser Vereinbarung führt einerseits zur völligen Leistungsfreiheit der Firma Greisinger, andererseits ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. 8.5. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. 8.6. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht. 8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1Käufer verpflichtet, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll. 8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB. 8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind 8.12. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 Firma Greisinger hinsichtlich sämtlicher entstandenen Schäden schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinnstellen. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.11. Die Lieferung ist sofort bei Übergabe an den Geschäftspartner, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Emp- fangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mängel binnen drei Tagen ab Lieferung schriftlich detailliert gerügt werden. 2. Weist der Geschäftspartner nach, dass die Lieferung mangelhaft war, so hat der Geschäftspartner nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Milderung des Entgeltes, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wird. 3. Der AN leistet GewährGeschäftspartner ist verpflichtet, alle übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Hinweise oder Nichtein- holung unserer Stellungnahme zurückzuführen sind, haftet Pöttinger auf keinen Fall. 4. Der Geschäftspartner verzichtet auf jeden Schadenersatz, außer er beweist, dass seine Lieferungen und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechenuns eine krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. 8.25. Die Gewährleistungsfrist des AN beginnt Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit Übergabe der Lieferung und Leistungen an eco1 und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch dem Betrag begrenzt, für den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den ANwir Versicherungsdeckung erlangen können. 8.36. Das Recht auf Gewährleistung an Produkten von Pöttinger muss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; im Säumnisfall sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Diese Frist verlängert sich automatisch um weitere sechs Monate im Falle, dass vom Geschäftspartner Übergabeproto- koll und Übergabebestätigung hinsichtlich Betriebsanleitung pflichtgemäß ausgefüllt und unterfertigt binnen einem Monat ab Übergabe an Pöttinger ausgefolgt wurden. 7. Grundsätzlich werden bei Veränderung, Ergänzung oder Umbau der von uns gelieferten Produkte weder Gewähr- leistung, noch Haftung für Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit sowie etwaig daraus resultierende Schäden übernommen. Ausgenommen hievon sind lediglich die in einer befugten Werkstätte mittels der von Pöttinger zur Verfügung gestellten Montageanleitung und der Verwendung von Pöttinger-Originalteilen (Originalersatzteilen) vorgenommenen Reparatur- bzw. Umbauarbeiten. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets jeweilige Eigentümer hat sich aber den derartig fach- und sachgerechten Umbau bzw. Repa- ratur von der befugten Werkstätte schriftlich bestätigen zu lassen und bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor- zuweisen. Wird eine nicht dem Originalzustand entsprechende, zum Teil unvollständige oder bereits gebrauchte Ware dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt, so wird, sofern nicht in jenem Umfang der Auftragsbestätigung anders festgehalten, grundsätz- lich Gewährleistungs- und zumindest so lange, wie die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein JahrSchadenersatzanspruch ausgeschlossen. 8.48. Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr Rückgriffsrechte des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. 8.5. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. 8.6. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht. 8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll. 8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB. 8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind 8.12. Wird eco1 wegen eines Käufers im Leistungsteil Sinne des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn§ 933 b ABGB sind ausgeschlossen. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.

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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.16.1. Der AN leistet GewährKunde ist verpflichtet, die ihm gelieferten Waren und die für ihn erbrachten Dienstleistungen unverzüglich zu überprüfen und Mängel - bei sonstigem Verlust der Ansprüche - binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung nachweislich schriftlich zu rügen, wobei der Kunde zu beweisen hat, dass seine Lieferungen der Mangel bereits bei Übergabe der Waren vorhanden gewesen ist. Berechtigte Gewährleistungsansprüche kann TopYacht nach ihrer Xxxx durch Verbessern, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch oder Rückerstattung des Entgeltes gegen Rücknahme der Ware erfüllen. Die Mängelbehebung erfolgt nach Xxxx von TopYacht in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder direkt beim Kunden. 6.2. Kunden, die Verbraucher sind, leistet TopYacht zwei Jahre hindurch Gewähr dafür, dass die von ihr gelieferten Waren unter Einhaltung ihrer Behandlungs-, Betriebs-, Verwendungs- und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein üblichen oder den speziell angegebenen notwendigen Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, die Bedingungen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben aufweisen und allen behördlichen Genehmigungen den über sie gemachten öffentlichen Äußerungen entsprechen, soweit sie TopYacht kannte oder kennen musste und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechensie für den Verbraucher wesentliche Voraussetzung im Abschluss des Vertrages gewesen sind. 8.26.3. TopYacht haftet nicht für Schäden, die dem Kunden oder einem Dritten durch Abnützung, missbräuchliche Verwendung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind oder, wenn der Kunde oder ein Dritter an den ihm gelieferten Gegenständen Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung vorgenommen hat. 6.4. Für Xxxxxxx aus nachweisbar verschuldeter Vertragsverletzung haftet TopYacht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht für Verbrauchsgeschäfte, soweit es sich um Personenschäden handelt. 6.5. TopYacht haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen- und Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Gegenüber Unternehmen ist diese Haftung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden beschränkt. 6.6. In keinem Fall haftet TopYacht für Schäden, die dritte Personen erleiden, wie auch für Folgeschäden, nicht erzielte Ersparnisse, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Seitenschäden. 6.7. Die Gewährleistungsfrist Höhe der Schadenersatzpflicht ist jedenfalls mit der Höhe des AN beginnt mit Übergabe der Lieferung und Leistungen an eco1 und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den ANvereinbarten Entgeltes pro Schadensfall beschränkt. 8.36.8. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang und zumindest so langeHat der Kunde (Kaufmann) berechtigte Gewährleistungsansprüche eines Verbrauchers erfüllt, wie die eco1 hat er den Rückersatzanspruch gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein JahrTopYacht bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Wochen nachweislich schriftlich geltend zu machen. 8.4. Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. 8.5. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. 8.6. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht. 8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll. 8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB. 8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind 8.12. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, eco1 unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die eco1 schad- und klaglos zu halten. Soweit eco1 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn. 8.13. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Schadenersatzansprüche des AN gegen eco1 sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.

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