Common use of Gewährleistung, Schadenersatz Clause in Contracts

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Xxxx zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. 8.2. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –aus- genommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. 8.3. Wir übernehmen bei Nachlieferungen für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. 8.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinforma- tionen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. 8.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungs- gemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. 8.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Konsumenten unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 8.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. 8.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprü- che verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 8.9. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsan- fechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesse- rungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schrift- lich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Kunden binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 8.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 8.13. Der Kunde stets hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.14. Wir leisten für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungs- ansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Wer- bung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 8.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten. 8.16. Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1B.1.1. Das Recht Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm Learning Events English Bauch Xxxxxxx OG an Stelle seines Anspruches auf Gewährleistung erlischtWandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. B.1.2. Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Veranstaltung feststellt, unverzüglich der Learning Events English Bauch Unfried OG mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter B.1.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden, kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. B.1.3. Schadenersatz Verletzt Learning Events English Bauch Xxxxxxx OG schuldhaft die ihr aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist Learning Events English Bauch Unfried OG dem Kunden nur dann zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmensie nicht beweist, dass ihr weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. IDiese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Xxxx zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. 8.2eines Personenschadens. Die Abtretung B.1.4. Geltendmachung von Gewährleistungs- und bzw Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –aus- genommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. 8.3. Wir übernehmen bei Nachlieferungen für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. 8.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinforma- tionen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Schadenersatzansprüche des Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. 8.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungs- gemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. 8.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Konsumenten unbeschränkt haften. Der Ersatz diesem innerhalb von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 8.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. 8.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprü- che verjähren in einem Jahr 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens von Schaden und des Schädigers. 8.9. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsan- fechtung schriftlich Ersatzpflichtigem gerichtlich geltend zu machen. Soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung hat dieser Gewährleistungsansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesse- rungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schrift- lich Veranstaltung gerichtlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Kunden binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 8.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 8.13. Der Kunde stets hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.14. Wir leisten für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungs- ansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Wer- bung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 8.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten. 8.16. Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

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Samples: Vertragsbedingungen

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.18.1 Die RICO GROUP leistet Gewähr bzw. Das Recht auf haftet für eigene Lieferungen und Leistungen ausschließlich nachfolgenden Bestimmungen. Sämtliche über folgende Bestimmungen hinaus gehende Ansprüche des Vertragspartners aus Gewährleistung erlischtsowie sämtliche Schadenersatzansprüche, wenn und zwar ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtetRücksicht darauf, die Xxxx zunächst anzunehmenaus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden (insbesondere auch solche aus Produkthaftung), sachgemäß abzuladen und zu lagernsind uns gegenüber zur Gänze ausgeschlossen. 8.2. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –aus- genommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. 8.3. Wir übernehmen bei Nachlieferungen für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. 8.4. Instruktionen8.2 Vereinbart gilt jedenfalls, die dass sämtliche Angaben in Prospekten, Gebrauchsanweisungen Preislisten, Anzeigen auf Messeständen, in Werbeaussendungen oder sonstigen Produktinforma- tionen gegeben werdenin anderen Medien, sindwie z.B. auf Webseiten etc., um der RICO GROUP mangels ausdrücklicher und schriftlicher vertraglicher Zusage nicht als vereinbart gelten und damit von Vornherein nicht Grundlage für allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgenGewährleistungs- bzw. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarntHaftungsansprüche des Vertragspartners sein können. 8.58.3 Für die Geltendmachung von sämtlichen Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Haftungsansprüchen des Vertragspartners gilt eine Frist von 3 Monaten ab Übergabe bzw. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben(im Falle von versteckten Mängeln oder späteren Schäden, gelten diese nur die der Vertragspartner auch bei sachgemäßer Verwendung Nutzung der WarenLieferung bzw. Leistung und sorgfältiger Untersuchung keinesfalls erkennen konnte) ab objektiver Erkennbarkeit des Mangels bzw. Schadens. In diesem Zusammenhang wird vereinbart, insbesondere fachgerechter Installierungdass der Vertragspartner bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche verpflichtet ist, Montage die Lieferung bzw. Leistung der RICO GROUP unverzüglich, d.h. je nach Art der Lieferung bzw. Leistung ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber binnen 1 Monat ab Übergabe sorgfältig und ordnungs- gemäßer Pflegemit allen wirtschaftlich zumutbaren Mitteln genauestens zu untersuchen und allfällige objektiv erkennbare oder tatsächlich erkannte Mängel bzw. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren GarantiebedingungenSchäden unverzüglich zu rügen. 8.68.4 Die Beweispflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Schadens bzw. Für unserem Kunden Mangels und - im Rahmen letzteren Fall – auch hinsichtlich des Vorliegens des Mangels zum Zeitpunkt der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß Übergabe liegt stets beim Vertragspartner; die Bestimmung des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Konsumenten unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter § 924 ABGB ist ausgeschlossen. 8.78.5 In dem Fall, dass seitens des Vertragspartners (oder Dritter in der Sphäre des Vertragspartners) eine nicht sach- und fachgerechte Benützung erfolgt, oder Montage-, Installations-, Bedienungs-, Lager-, Wartungs-, oder Servicevorgaben (egal, ob gesetzlich, durch technische Normen, durch den Stand der Technik oder durch die RICO GROUP vorgegeben) missachtet werden, stehen diesem keine Gewährleistungs- oder sonstigen Ersatz- oder Behebungsansprüche zu. 8.6 Wenn die Lieferung oder Leistung der RICO GROUP aufgrund der Angaben, Zeichnungen, Pläne, Modelle oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners erfolgt, ist die RICO GROUP nicht verpflichtet, diese Angaben und Vorgaben des Vertragspartners zu überprüfen. Bei RICO GROUP liefert bzw. leistet diesfalls ausschließlich auf Basis dieser Angaben und Vorgaben des Vertragspartners und hat die Lieferung oder Leistung der RICO GROUP auch nur diesen Angaben und Vorgaben zu entsprechen. Eine Verantwortung der RICO GROUP hinsichtlich des letztendlich vom Vertragspartner verfolgten Zweckes bzw. des von diesem oder einem Streckengeschäft übernehmen wir Dritten gefertigten Zwischen- oder Endproduktes ist ausgeschlossen. Hinsichtlich allfälliger Mängel, Probleme oder Schäden, die sich sohin daraus ergeben, dass die den Angaben und Vorgaben des Vertragspartners entsprechende Lieferung bzw. Leistung der RICO GROUP in der Folge dennoch nicht den vom Vertragspartner verfolgten Zweck erfüllen, hat der Vertragspartner keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber der RICO GROUP. 8.7 Im Falle einer berechtigten (oder freiwilligen) Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers bzw. Gewährleistung seitens der RICO GROUP hat die RICO GROUP das Recht, die Art und Weise der Gewährleistung bzw. Haftung zu bestimmen (Produzent/Lieferantetwa Verbesserung, Austausch, Nachtrag, Preisminderung oder auch Wandlung). Der direkte Leistungserbringer gilt Vertragspartner ist diesfalls jedenfalls nicht als unser Erfüllungsgehilfezum Vertragsrücktritt berechtigt. 8.8. Das Vorliegen 8.8 Im Falle einer über die bloße Mängelbehebung (Verbesserung, Austausch, Nachtrag des Fehlenden) hinaus gehenden Haftung der RICO GROUP (aus welchem Rechtsgrund auch immer) wird vereinbart, dass RICO GROUP ausschließlich im Falle eines eigenen Verschuldens in Form von krass grober Fahrlässigkeit hat oder Vorsatz haftet, wobei den Vertragspartner die Beweispflicht für das Vorliegen dieser höheren Verschuldensgrade trifft (die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ist ausdrücklich ausgeschlossen). Selbst im Falle krass grober Fahrlässigkeit haftet die RICO GROUP nicht für entgangenen Gewinn, nicht für Folge- und Vermögensschäden und nicht für Schäden aus Rückholaktionen und Rückrufkosten. In jedem Fall (sohin auch im Übrigen) ist die Haftung der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprü- che verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des SchädigersRICO GROUP auf Beträge bis maximal € 1.000.000,00 beschränkt. 8.9. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang 8.9 Sind zwischen den Vertragsteilen Konventionalstrafen ausdrücklich vereinbart, gelten diese als vollständige pauschale Schadensabgeltung und ist der LieferungVertragspartner diesfalls nicht berechtigt, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsan- fechtung schriftlich geltend einen darüber hinaus gehenden Schadenersatz zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselbenverlangen. 8.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesse- rungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schrift- lich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Kunden binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 8.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 8.13. Der Kunde stets hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.14. Wir leisten für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungs- ansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Wer- bung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 8.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten. 8.16. Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.15.1. Das Recht auf OPUNITY ist bemüht, eine möglichst hohe und sichere Verfügbarkeit und Funktionalität der Plattform zu gewährleisten und Störungen und Fehler so gering wie möglich zu halten. OPUNITY schuldet aber keine ständige, uneingeschränkte, störungs- und fehlerfreie Verfügbar- keit und Funktionsfähigkeit der Plattform und übernimmt diesbezüglich keine Gewährleistung erlischtund keine Haftung. 5.2. Ebenso ist OPUNITY bemüht, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung eine möglichst sichere Datenverarbeitung und -übertragung zu gewährleisten und trifft dazu unter Berücksichtigung der Kunde selbst Kriterien des Art 32 Verordnung (EU) 2016/679 („Datenschutz-Grundverordnung“) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. OPUNITY schuldet aber keine bestimmten Maßnahmen und übernimmt keine Gewährleistung oder Dritte Änderungen Haftung dafür, dass die getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Daten- verlusten, -beschädigungen oder Instandsetzungen an -veränderungen ausreichen. 5.3. OPUNITY leistet nur Gewähr und haftet nur für eigene vertragliche Leistungen (einschließlich derer der gelieferten Sache vornehmenihr zurechenbaren Erfüllungsgehilfen), insbesondere für Eigengeschäfte. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtetOPUNITY übernimmt jedoch keine Gewährleistung, Haftung oder Verantwortung für das Zustandekom- men, den Inhalt, die Xxxx zunächst anzunehmenWirtschaftlichkeit, sachgemäß abzuladen Ausführung und zu lagernDurchsetzbarkeit von Leistungsverträ- gen zwischen den Nutzern sowie für die Auswahl, Befugnis, Geschäftsfähigkeit, Bonität, Inhalte, Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungsverträgen und das Verhalten von Nutzern. 8.25.4. Auf der Website von OPUNITY enthaltene Links auf externe Websites sind dem Einfluss von OPUNITY vollständig entzogen. OPUNITY führt auch keine Kontrollen der verlinkten Websites und deren Inhalte durch und ist dazu gegenüber dem Nutzer auch nicht verpflichtet. OPUNITY übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmä- ßigkeit verlinkter Websites und deren Inhalte, für die ausschließlich der Anbieter der verlinkten externen Website bzw der darauf befindlichen Inhalte verantwortlich ist. 5.5. Die Abtretung Haftung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –aus- genommen reine Geldforderungen - OPUNITY für Schäden ist unzulässig. 8.3. Wir übernehmen bei Nachlieferungen für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. 8.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinforma- tionen gegeben werden, sind, um allfällige Ausnahme von Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. 8.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungs- gemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. 8.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits an Personen – bei leichter Fahrlässigkeit und ausgeschlossen. OPUNITY haftet daher für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur bei Konsumenten unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossenVorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 8.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. 8.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprü- che verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 8.9. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsan- fechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesse- rungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schrift- lich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Kunden binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 8.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 8.13. Der Kunde stets hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.14. Wir leisten für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungs- ansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Wer- bung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 8.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten. 8.16. Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1Die in den Ö-Normen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Einschränkungen oder Frei- stellungen des AN von der Gewährleistung sowie deren schadenersatzrechtlichen Bestim- mungen gelangen nicht zur Anwendung. Das Recht Die Gewährleistungsfrist beginnt nach der förmlichen Übernahme des vollständig mängel- freien Gewerkes des AN durch die AG, frühestens jedoch am auf die förmliche Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer folgenden Monatsersten. Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen beträgt generell 4 (zzgl. 4 Mona- te), für Bauwerksabdichtungen, Schwarzdeckungen und Bauteile aus Dichtbeton 10 Jahre. Für den Fall, dass nach den Bestimmungen des Wohnungseigentums-, Konsumentenschutz- gesetzes oder sonstiger (gesetzlicher oder vertraglicher) Bestimmungen die AG zu einer län- ger dauernden Gewährleistung erlischtverpflichtet ist, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung verlängert sich die Dauer der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an Gewährleistung für den AN so lange – zuzüglich 3 Monate – wie die AG gegenüber ihrem Bauherrn haftet. Die Anwendung der gelieferten Sache vornehmenBestimmungen der §§ 377 und 378 UGB (unverzügliche Rügepflicht / Falschlieferung / Mengenfehler) wird ausgeschlossen. Im Falle Die während der Beanstandung Gewährleistungsfrist gerügten Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden und der AN verzichtet diesbezüglich auf den Einwand der Verjährung. Die AG ist der Kunde nicht verpflichtet, die Xxxx zunächst anzunehmenVerbesserung des Mangels bzw. Schadens durch den AN zuzulassen und kann sofort auch Wandlung oder Preisminderung begehren Begehrt die AG Verbesserung, sachgemäß abzuladen hat der AN auftretende Mängel und allfällige Folgeschäden nach einmaliger schriftlicher Aufforderung kostenlos zu lagern. 8.2beheben. Kommt der AN seinen Ge- währleistungsverpflichtungen nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Zugang der Aufforderung nach, ist die AG ohne weitere Rücksprache berechtigt, die Mängelbehebung und Beseitigung der Folgeschäden ohne Überprüfung der Angemessenheit des Preises durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN zu veranlassen. In diesem Fall ist die AG berechtigt eine Bearbeitungsge- bühr in Höhe von € 150,00 geltend zu machen bzw. zu verrechnen. Die Abtretung im Zusammenhang mit der Mängelsuche und deren Behebung entstehenden (Neben-)Kosten (Sachverständigen-, Rechtsvertretungskosten etc.) sind vom AN zur Gänze zu übernehmen, sofern er den Mangel zu vertreten hat. Nach der vollständigen und mängelfreien Erbringung der Gewährleistungsarbeiten durch den AN beginnt der Lauf der Gewährleistungsfristen von Gewährleistungs- Neuem. Bei Hemmungen und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –aus- genommen reine Geldforderungen - Unterbre- chungen der Gewährleistung ist unzulässig. 8.3. Wir übernehmen bei Nachlieferungen die AG berechtigt, den gesamten Haftrücklass für die exakte Übereinstimmung mit Dauer der Erstlieferung keine Gewähr. 8.4verlängerten Frist einzubehalten. InstruktionenFür den Fall, die in Prospektendass auf der Baustelle mehrere AN tätig waren und nicht feststellbar ist, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinforma- tionen gegeben werden, sind, um von wem allfällige Schäden zu vermeidenverursacht wurden (nicht zuordenbare Schäden), vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über haften die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. 8.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung AN ge- genüber der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungs- gemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. 8.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Konsumenten unbeschränkt haftenAG solidarisch zur ungeteilten Hand. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 8.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. 8.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat AN verzichtet gegenüber der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprü- che verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 8.9. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang AG aus- drücklich auf Einwendungen gegen die Nichtgeltendmachung der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- AG gegenüber anderen AN und/oder Schadenersatzansprüchen die Höhe allfälliger Behebungskosten anderer AN. Wird die AG wegen Mängel und/oder Irrtumsan- fechtung schriftlich geltend Schäden vom Bauherrn oder Dritten in Anspruch ge- nommen, ist sie berechtigt, sich vollständig beim AN, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.10regressieren. Der AN hat die AG diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten). Die Gewährleistungsfrist beträgt für Mängel, welche AG kann neben oder anstelle der Gewährleistung auch alle anderen sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergebenden Ansprüche - insbesondere Schadenersatz - geltend machen. Vorgenannte Bestimmungen sind sinngemäß auch bei der Untersuchung anlässlich Schlussfeststellung vor Ablauf der Lieferung nicht erkannt werden konntenGewährleistungsfrist anzuwenden. Der AG stehen gegenüber dem AN bei jeglichem Verschulden, ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesse- rungsversuche weder verlängert noch unterbrochensohin auch bei bloßer leichter Fahrlässigkeit Ansprüche auf „volle Genugtuung“ einschließlich des entgangenen Gewinns zu. Die AG ist berechtigt, sie gilt auch für Teillieferungenihre Ansprüche direkt an den Bauherren abzutreten. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung Die AN erteilt hiezu ihre ausdrückliche Einwilligung. Auf Verlangen eines Dritten (Vertragspartner der Auftraggeberin oder Eigentümer des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- Objekts bzw. Gewerks) ist der AN verpflichtet, sämtliche Ansprüche, resultierend aus öffentlich-, zivil- und/oder Schadenersatzansprüchen strafrechtlicher Verantwortung und/oder Irrtumsanfechtung schrift- lich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung Haftung sowie generell Leistungen jeglicher Art - mit Ausnahme der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Kunden binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 8.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 8.13. Der Kunde stets hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt Vertrag geregelten Vergütungen (Entgelt) der Übergabe AG - direkt an diesen Dritten zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossenleisten (echter Vertrag zugunsten Dritter). 8.14. Wir leisten für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungs- ansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Wer- bung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 8.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten. 8.16. Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.112.1. Das Recht Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw. entstehen werden. 12.2. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäßer Handhabung/ Verwendung der Abfallbehälter oder durch Vandalismusakte entstehen, insbesondere durch Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Abfallbehälters oder durch nicht ordnungsgemäße oder konsenslose Aufstellung des Abfallbehälters, wie etwa konsenslosem Aufstellen auf Gewährleistung erlischtöffentlichem Grund oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. XXXXXX haftet nicht für etwaiger Schäden an einer Privatstraße bzw. für durch das Müllfahrzeug verursachte Flurschäden. Der Vertragspartner haftet Rieger für durch den Straßenzustand bedingte Schäden am Müllfahrzeug. Der Vertragspartner hat Xxxxxx hinsichtlich geltend gemachter Ansprüchen schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere z.B. auch dann, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung Privatstraßen bzw. Privatgrundstücke benützt werden müssten und die Eigentümer keinen Forderungsverzicht bezüglich Behebung etwaiger Schäden durch die Müllfahrzeuge abgeben. 12.3. Der Vertragspartner von XXXXXX ist zur sofortigen Überprüfung der Kunde selbst von RIEGER erbrachten Leistungen verpflichtet und hat XXXXXX etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen. 12.4. XXXXXX ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Xxxx durch Verbesserung oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmenAustausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch RIEGER tritt keine Verlängerung der Beanstandung ist Gewährleistungsfrist ein. 12.5. Behebt der Kunde verpflichtetVertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist, welche einvernehmlich 6 Monate beträgt, einen Mangel selbst, hat RIEGER für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn RIEGER dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. 12.6. RIEGER haftet nicht für Schäden, die Xxxx zunächst anzunehmeninfolge gebrauchsbedingter Abnützung, sachgemäß abzuladen und zu lagernunrichtiger Benützung, Vandalismus, höhere Gewalt oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen. 8.212.7. Die Abtretung Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von Gewährleistungs- RIEGER müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –aus- genommen reine Geldforderungen - ist unzulässigerloschen gelten. 8.312.8. Wir übernehmen Für allfällige Fristverzögerungen bei Nachlieferungen für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine GewährAuftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernimmt XXXXXX keinerlei Haftung. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang RIEGER gegenüber keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen. 8.412.9. Instruktionen, die Eine Inanspruchnahme von RIEGER aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinforma- tionen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. 8.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungs- gemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. 8.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei Fällen leichter Fahrlässigkeit und bei Konsumenten unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 8.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. 8.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte Vertragspartner zu beweisen. Schadenersatzansprü- che Ersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigersjedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch RIEGER. 8.9. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsan- fechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesse- rungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schrift- lich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Kunden binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 8.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 8.13. Der Kunde stets hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.14. Wir leisten für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungs- ansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Wer- bung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 8.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten. 8.16. Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1a) Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Lieferungen und Leistungen grundsätzlich für den Zeitraum eines Jahres wie folgt Gewähr: die Gewährleistung erfolgt nach unserer Xxxx durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung bzw. Das Recht auf Gewährleistung erlischtWandlung, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmenwobei ausgetauschte Teile in unser Eigentum übergehen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtetEs steht in unserem Ermessen, die Xxxx zunächst anzunehmeneine mangelhafte Ware gegen eine einwandfreie, sachgemäß abzuladen und zu lagerngleichartige auszutauschen. 8.2b) Der Vertragspartner verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geltendmachung eines durch einen Mangel sowohl an Lieferungen als auch Leistungen infolge einfacher oder schlicht grober Fahrlässigkeit verursachten mittel- oder unmittelbaren Schadens (Mangelschadens oder Mangelfolgeschadens) und Gewinnentganges. c) Der besondere Rückgriff eines Unternehmers, der einem Verbraucher gewährleistet hat (§933b ABGB) wird einvernehmlich auf den Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§933 ABGB) eingeschränkt. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –aus- genommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. 8.3. Wir übernehmen bei Nachlieferungen für die exakte Übereinstimmung mit Vermutung der Erstlieferung keine Gewähr. 8.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinforma- tionen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. 8.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungs- gemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. 8.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Konsumenten unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 8.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. 8.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprü- che verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 8.9. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsan- fechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesse- rungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schrift- lich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Kunden binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 8.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 8.13. Der Kunde stets hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § gemäß §924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Voraussetzung für einen Rückgriff nach §933b ABGB ist die Erfüllung der Rügepflicht des §377 UGB. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Garantie sind Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung durch den Vertragspartner zurückzuführen sind. Gewährleistungs- und/oder allfällige Garantieansprüche stehen nur dann zu, wenn sie sofort nach Feststellen des Mangels – längstens innerhalb von 5 Werktagen – schriftlich angezeigt werden. Nur diesfalls ist die Rügepflicht gemäß §377 UGB (auch für den Rückgriffsfall) gewahrt. Mündliche oder telefonische Verständigung genügen der Rügepflicht nicht. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge entfällt auch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens. §377 Abs.5 UGB findet im Falle des Vorliegens leichter oder bloß schlicht grober Fahrlässigkeit keine Anwendung, der Vertragspartner verzichtet diesfalls auf eine bezughabende Einrede. 8.14d) Die Anwendung des §934 ABGB ist ausgeschlossen (§351 UGB). Bei einem durch den Vertragspartner aufgetragenen Einbau in Kenntnis einer Beanstandung erlischt jeder Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzanspruch, es sei denn, der Vertragspartner behält sich die Geltendmachung derartiger Ansprüche zuvor ausdrücklich schriftlich vor oder aber durch uns wurde der Mangel arglistig verschwiegen bzw. eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Vom Vertragspartner geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch den Vertragspartner an Dritte bedarf zur Wirksamkeit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung. e) Mangels ausdrücklicher anderslautender, schriftlicher Vereinbarung übernehmen wir für mitgelieferte bzw. mitverwendete und/oder verarbeitete Erzeugnisse Dritter Gewähr nur in jenem Umfange, wie sie vom Dritten uns gegenüber geleistet wird. Wir leisten für diejenigen Warensind berechtigt, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen habenden bezughabenden, lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungs- ansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Wer- bung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 8.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten. 8.16. Es bleibt gegenüber geltend gemachten Gewährleistungsanspruch nach unserer Xxxx überlassenauch durch die Abtretung unserer Rechtsposition gegenüber den Dritten zu erfüllen, ob wir sofern die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllenDurchsetzbarkeit der sohin übertragenen Rechtsposition nicht von vorneherein unmöglich bzw. ausgeschlossen ist.

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Gewährleistung, Schadenersatz. 8.112.1. Das Recht Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw. entstehen werden. 12.2. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäßer Handhabung/ Verwendung der Abfallbehälter oder durch Vandalismusakte entstehen, insbesondere durch Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Abfallbehälters oder durch nicht ordnungsgemäße oder konsenslose Aufstellung des Abfallbehälters, wie etwa konsenslosem Aufstellen auf Gewährleistung erlischtöffentlichem Grund oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. WSM haftet nicht für etwaiger Schäden an einer Privatstraße bzw. für durch das Müllfahrzeug verursachte Flurschäden. Der Vertragspartner haftet WSM für durch den Straßenzustand bedingte Schäden am Müllfahrzeug. Der Vertragspartner hat WSM hinsichtlich geltend gemachter Ansprüchen schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere z.B. auch dann, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung Privatstraßen bzw. Privatgrundstücke benützt werden müssten und die Eigentümer keinen Forderungsverzicht bezüglich Behebung etwaiger Schäden durch die Müllfahrzeuge abgeben. 12.3. Der Vertragspartner von WSM ist zur sofortigen Überprüfung der Kunde selbst von WSM erbrachten Leistungen verpflichtet und hat WSM etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen. 12.4. WSM ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Xxxx durch Verbesserung oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmenAustausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch WSM tritt keine Verlängerung der Beanstandung ist Gewährleistungsfrist ein. 12.5. Behebt der Kunde verpflichtetVertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist, welche einvernehmlich 6 Monate beträgt, einen Mangel selbst, hat WSM für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn WSM dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. 12.6. WSM haftet nicht für Schäden, die Xxxx zunächst anzunehmeninfolge gebrauchsbedingter Abnützung, sachgemäß abzuladen und zu lagernunrichtiger Benützung, Vandalismus, höhere Gewalt oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen. 8.212.7. Die Abtretung Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von Gewährleistungs- WSM müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –aus- genommen reine Geldforderungen - ist unzulässigerloschen gelten. 8.312.8. Wir übernehmen Für allfällige Fristverzögerungen bei Nachlieferungen für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine GewährAuftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernimmt WSM keinerlei Haftung. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang WSM gegenüber keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen. 8.412.9. Instruktionen, die Eine Inanspruchnahme von WSM aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinforma- tionen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. 8.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungs- gemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. 8.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei Fällen leichter Fahrlässigkeit und bei Konsumenten unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 8.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. 8.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte Vertragspartner zu beweisen. Schadenersatzansprü- che Ersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigersjedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch WSM. 8.9. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsan- fechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesse- rungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schrift- lich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 8.11. Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Kunden binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. 8.12. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 8.13. Der Kunde stets hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.14. Wir leisten für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungs- ansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Wer- bung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 8.15. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeits- zeit und die Fahrtkosten. 8.16. Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

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