Common use of Gewährleistung, Verjährung Clause in Contracts

Gewährleistung, Verjährung. I: Soweit die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurden, wird durch WESOBA keine Gewähr für Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängel a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einritt. d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser Bedingungen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Gewährleistung, Verjährung. I7.1 Für die Rechte von Condé Nast bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/Lieferungen und Leistungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 7.2 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Condé Nast Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Condé Nast der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 7.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Condé Nast beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurdenLieferungen/Leistungen nach Maßgabe von Ziffer 6 einer Abnahme zugänglich sind oder eine Abnahme vereinbart ist, wird durch WESOBA besteht keine Gewähr Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel an bleibt unberührt. Unbeschadet der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Untersuchungspflicht von Condé Nast gilt eine Rüge von Condé Nast (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. 7.4 Kommt der Vertragspartner im Falle von Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Rechtsmängeln seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängel a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx von Condé Nast- durch Beseitigung des Lieferers nachzubessern Mangels (Nachbesserung) oder mangelfrei zu ersetzendurch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer von Condé Nast gesetzten, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schädenangemessenen Frist nicht nach, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, kann Condé Nast den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen beseitigen und vom Lieferer Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Condé Nast unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Condé Nast den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. c) Von den durch 7.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Nachbesserung allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einritt. d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser Bedingungen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten istab Abnahme. Die Gewährleistung erstreckt sich 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse mangels Verjährung sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sindnoch gegen Condé Nast geltend machen kann. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Verjährung. 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme er- forderlich ist, ab der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragli- che und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen ge- setzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjäh- rung führen. Zwingende gesetzliche Sonderregelungen zu Verjährung, insbesondere für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder die in Abschnitt XIV. unter Ziffer 7 genannten Ansprüche, bleiben hiervon unberührt. 2. Es wird keine Gewähr übernommen, wenn der Vertragspartner bei Auftragserteilung unvollständige oder fehlerhafte Angaben zum tatsächlichen Einsatzfall der in Frage kommenden Produkte von BE gemacht hat. 3. Wird seitens BE eine Leistung zugesichert, so gilt die Zusicherung noch als erfüllt, wenn die tatsächlich erzielte Leistung um nicht mehr als 10 v.H. hinter der Zusiche- rung zurückbleibt. 4. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertrags- partner oder an den von ihm benannten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner geneh- migt, wenn BE nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung am Bestim- mungsort eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als genehmigt, wenn die Mängelrüge BE nicht binnen 10 Werkta- gen nach dem Zeitpunkt zugeht, an dem sich der Mangel erstmalig zeigte. War der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung der Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, gilt dieser frühere Zeitpunkt für die Berechnung der Rü- gefrist. Auf Verlangen von BE ist ihr ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei zu- rückzusenden. Ansprüche des Vertragspartners auf Erstattung angemessener Trans- portkosten bei berechtigter Mängelrüge bleiben unberührt. 5. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist BE nach ihrer innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver- pflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumut- barkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaf- ten Sache noch den erneuten Einbau, wenn BE ursprünglich nicht zum Einbau ver- pflichtet war. 6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe- sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Soweit Ausbau- und Einbau- kosten) trägt BE, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann BE vom Ver- tragspartner die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurdenaus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. 7. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von BE, kann der Vertragspartner unter den in Abschnitt XIV. genannten Voraussetzungen und den dort genannten Haftungsbe- grenzungen Schadensersatz verlangen. 8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die BE aus lizenzrechtlichen oder tat- sächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird durch WESOBA keine Gewähr BE nach ihrer Xxxx ihre Rechte gegen die Hersteller und Lieferanten für Mängel Rechnung des Vertragspartners geltend machen o- der ihre Ansprüche an diesen abtreten. Bei derartigen Mängeln bestehen Gewährleis- tungsansprüche gegenüber BE nur unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB, wenn die gerichtliche Durchsetzung gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund dessen Insolvenz, aussichtslos ist. Wäh- rend der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer betreffenden Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängeldes Vertragspartners gegenüber BE gehemmt. a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen9. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu meldenGewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von BE den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen In jedem Fall hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer Vertrags- partner die erforderliche Zeit und Gelegenheit durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreittragen. Nur Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, in dringenden Fällen der Fäl- len, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer unverhältnismäßiger Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen beheben und vom Lieferer von BE Ersatz der erforderlichen hierzu objektiv erfor- derlichen Aufwendungen zu verlangen. Vor einer derartigen Ersatzvornahme ist BE unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn BE berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. c) Von den durch 10. Durch BE ersetzte Waren werden Eigentum von BE und sind ihr auf Verlangen zuzu- senden. Für ersetzte und/oder erneuerte Teile gilt weiterhin die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- ursprüngliche Gewähr- leistung, was deren Umfang, Beginn und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einrittDauer angeht. d) Der Besteller hat 11. Eine im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegen- stände erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist Ausschluss jeglicher Gewährleistung für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässtSachmängel. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu12. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser BedingungenDurch eine erfolgte Mängelanzeige wird die Verjährung nicht gehemmt. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)

Gewährleistung, Verjährung. I: 9.1 Soweit die Konstruktionsunterlagen vom ein Mangel eines neu hergestellten Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach un- serer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt diese Nacherfül- lung mehrfach fehl oder ist sie für den Besteller bereitgestellt wurden, wird durch WESOBA keine Gewähr für Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängel a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat unzumutbar kann der Besteller nach Verständigung seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz sind beschränkt nach Maßgabe von Pkt. 10. 9.2 Stellen wir nach einer Mangelrüge des Bestellers fest, dass kein Mangel des Liefergegen- standes vorliegt, sind wir berechtigt von uns erbrachten Arbeitszeiten, Fahrkosten und Ausla- gen zu der üblichen Taxe zu berechnen. 9.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns die von einer Mangelrüge betroffenen Liefergegenstände auf unsere Kosten zuzusenden oder an unserem Geschäftssitz zu übergeben. Etwaige Mängel sind vom Besteller detailliert und konkret in Textform zu beschreiben. 9.4 Gewährleistungsansprüche verjähren bei neu hergestellten Liefergegenständen mit Ablauf eines Jahres nach der Lieferung; bei gebrauchten Liefergegenständen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Lieferung. Das gilt jedoch nicht bei Vorsatz und bei der Entstehung eines Schadens aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug beginnt die Verjährungsfrist in dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist Zeitpunkt, in dem der Lieferer von der Besteller in Annahmeverzug gerät. 9.5 Eine Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenMängel entfällt, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat wenn der Besteller das Recht, ohne unsere Zustimmung den Mangel selbst Liefer- gegenstand ändert oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen ändern lässt und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangendie Mängelbeseitigung hierdurch un- möglich oder unzumutbar erschwert wird. c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten 9.6 Wir haften nicht für Mängel des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich FahrtkostenLiefergegenstandes oder für etwaige Folgeschäden, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einrittdiese durch unsachgemäße Handhabung und Pflege entstanden sind, insbesondere dadurch, dass von Bedienungsanleitungen oder sonstigen Vorgaben abgewichen wurde. d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser Bedingungen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Samples: Sales Contracts

Gewährleistung, Verjährung. I: Soweit 1. Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. 2. Die von uns gelieferte Xxxx ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Vertragspartner sorgfältig zu untersuchen. 3. Bei sichtbaren Mängeln sind diese unverzüglich zu rügen und durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. 4. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurdenordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, wird durch WESOBA keine Gewähr ist die unsere Haftung für Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommenden nicht bzw. II: nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 5. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängel Rechtsmängeln (einschl. Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen ALZ nichts anderes bestimmt ist. 6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Lieferung leistet Vertragspartner den fälligen Preis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten. 8. Im Falle der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängel a) Alle Nachbesserung sind alle diejenigen Teile sind von uns unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern auszubessern oder mangelfrei neu zu ersetzenliefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang infolge eines vor dem bei Gefahrübergang liegenden Umstandes vorliegenden Fehlers – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als mangelhaft unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer uns unverzüglich schriftlich zu melden. 9. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferersunser Eigentum. Hinsichtlich Ersatzteilen gilt der Eigentumsvorbehalt gemäß VI. in vollem Umfang. b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen 10. Der Vertragspartner hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist , insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Lieferer von Ersatzlieferung hat der Haftung Vertragspartner uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 11. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für daraus entstehende Folgen befreitden Vertragspartner nicht erkennbar. 12. Nur in In dringenden Fällen der Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer unverhältnismäßiger Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen beseitigen und vom Lieferer von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährung beginnt somit z.B. ab Ablieferung oder soweit eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. c) Von den durch die Nachbesserung 13. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des VersandesErsatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von VIII. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einrittsind im Übrigen ausgeschlossen. d14. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährung beginnt somit z.B. ab Ablieferung oder soweit eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. 15. Von VII.13. nicht erfasst sind Ansprüche gegen uns wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2. In diesen vorgenannten Fällen beträgt die Verjährungsfrist gemäß den gesetzlichen Regelungen 5 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Von VII.6. unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 16. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) Der Besteller hat würde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässtEinzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor17. Soweit wir gem. Textziffer VIII.2, steht sowie nach dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht Produkthaftungsgesetz und aufgrund datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich Schadenersatz haften, tritt Verjährung ausschließlich nach 7. b) dieser Bedingungenden gesetzlichen Verjährungsfristen ein. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Samples: General Terms and Conditions for Delivery of Machines

Gewährleistung, Verjährung. I: Soweit (1) Für die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurden, wird durch WESOBA keine Gewähr für Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängel Rechtsmängeln der Ware/Lieferung leistet (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: SachmängelWare an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB). a(2) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern Muster und Prospekte begründen weder die Vereinbarung noch die Garantie einer bestimmten Beschaffenheit. Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten, sofern sich hierdurch das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Ware nicht verändern. (3) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder mangelfrei zu ersetzenSchäden, die sich nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferersfehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Verarbeitung oder ungeeigneten Baugrundes entstehen. b(4) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Ersatzlieferungen Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung und versteckte Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. (5) Zeigt sich ein Mangel, ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Hierbei obliegt uns die Xxxx, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. (6) Der Auftraggeber hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist , insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Lieferer von Ersatzlieferung hat uns der Haftung Auftraggeber die mangelhafte Sache zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. (7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht Aus- und Einbaukosten, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für daraus entstehende Folgen befreitden Auftraggeber nicht erkennbar. (8) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, die unter §§ 438 Abs. Nur 1 Ziffer 3, 634a Nr. 1 und 634a Nr. 3 BGB fallen, verjähren in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzweinem Jahr ab Übergabe/Ablieferung an den Kunden. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen Soweit eine Abnahme vereinbart ist, hat beginnt die Verjährung mit der Besteller das RechtAbnahme. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, den Mangel selbst Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Dritte beseiti- gen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenuns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einritt. d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser Bedingungen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Gewährleistung, Verjährung. I: Soweit 7.1 Für die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurdenGewährleistungsrechte von FLT gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wird durch WESOBA keine Gewähr für Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängelsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 7.2 Der Verkäufer sichert FLT zu, dass die gelieferten Waren (a) Alle der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen – soweit keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, zumindest handelsübliche Qualität aufweisen, (b) mangelfrei und unbeschränkt verkehrsfähig sind (insbesondere hinsichtlich der Materialien, Konstruktion und Verarbeitung), (c) frei von Rechten Dritter sind und durch die Waren keine Gesetze verletzt werden, (d) für die in der Bestellung vorgesehenen Zwecke geeignet und ausreichend sind. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzenProduktbeschreibungen, die durch Bezeichnung oder Bezugnahme in einer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von FLT, vom Verkäufer oder von einem Dritten stammt. 7.3 Die gesetzlichen Vorschriften zur Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) gelten mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von FLT beschränkt sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellenauf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung der Ware einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobeverfahren erkennbar sind. Eine Untersuchungspflicht besteht nicht, sofern eine Abnahme vereinbart ist. Die Feststellung solcher Rügepflicht von FLT für später entdeckte Mängel ist dem Lieferer bleibt unberührt. Eine Rüge (Mängelanzeige) von FLT gilt unbeschadet der Untersuchungspflicht von FLT jedenfalls dann als unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferersund rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Entdeckung, bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung, abgesendet wird. b7.4 Sofern sich eine Bestellung auf den Erwerb von Betriebsanlagen oder damit zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen erstreckt, behält sich FLT das Recht vor, eine Endkontrolle und -abnahme dieser Anlagen oder damit zusammenhängender Waren und Dienstleistungen an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort (Ort der Endmontage) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen durchzuführen. Etwaig vereinbarte Abschlusszahlungen erfolgen nur nach erfolgreich durchgeführter Endkontrolle und Ersatzlieferungen -abnahme durch FLT. 7.5 Sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in/an eine andere Sache eingebaut oder angebracht wurde, gehört zur Nacherfüllung auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau. Der Anspruch von FLT auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. 7.6 FLT hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Der Verkäufer kann die von FLT gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von FLT gesetzten, angemessenen Frist nach, so kann FLT den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen beseitigen (Selbstvornahme) und vom Lieferer Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. FLT kann vom Verkäufer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Einer Fristsetzung von FLT bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für FLT unzumutbar ist, insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit, zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit oder wegen drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden. Von derartigen Umständen wird FLT den Verkäufer nach Möglichkeit unverzüglich zu verlangenunterrichten. c7.7 Die Nacherfüllung hat innerhalb von fünf (5) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich FahrtkostenWerktagen zu erfolgen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einrittsofern im Einzelfall nicht eine längere Frist zur Nacherfüllung angemessen oder zwingend erforderlich ist. d) Der Besteller hat im Rahmen 7.8 Die Verjährung der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen Gewährleistungsansprüche richtet sich nach 7. b) dieser Bedingungenden gesetzlichen Bestimmungen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Gewährleistung, Verjährung. I: 10.1 Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Konstruktionsunterlagen gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Besteller bereitgestellt wurdenAuftragnehmer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wird durch WESOBA keine Gewähr für Mängel an wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung vom AG wegen unberechtigter Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet AG jedoch nur, wenn AG erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Verein- barungen über Service Level Agreements („SLA“) gelten zusätzlich zu Gunsten von AG und lassen sonstige Rechte unberührt. 10.2 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche vom AG innerhalb einer Lieferkette (Rückgriff des Unternehmers gemäß §§ 445a, 478 BGB) stehen AG neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. AG ist insbesondere berechtigt, genau die Art der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängel aNacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei vom Auftragnehmer zu ersetzenverlangen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellenAG seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu meldenAGs gesetz- liches Wahlrecht (§ 439 Abs. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. b10.3 Bevor AG einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) Zur Vornahme aller anerkennt oder erfüllt, ist AG berechtigt, den Auftragnehmer zu benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme zu bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von AG tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat Abnehmer von AG geschuldet; dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit Gegenbeweis. 10.4 Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab vollständiger Lieferung bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ab vollständigem und mangelfreiem Download der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenStandardsoftware. c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einritt. d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser Bedingungen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Den Kauf Von Standardsoftware

Gewährleistung, Verjährung. I: 1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten auch in Bezug auf die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse ordnungsgemäß nachge- kommen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind XXXX unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 2. Soweit die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurdenein von XXXX xx vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, wird durch WESOBA keine Gewähr für Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer ist XXXX - zunächst unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängelder Rechte des Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern - zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber hat XXXX eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Ein Rücktritt des Auftraggebers ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen3. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung Nachbesserung gilt mit dem Lieferer zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Schlägt die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls Nacherfüllung fehl, so ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenAuftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst Rücktritt oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen Minderung zu verlangen. c) Von 4. XXXX haftet nach den durch gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die Nachbesserung bzwauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehil- fen beruhen. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich Soweit XXXX keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich FahrtkostenSchadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einritttypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. d) Der Besteller hat 5. XXXX xxxxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern XXXX schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatz- haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. 6. Soweit dem Auftraggeber im Rahmen Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom VertragLeistung zusteht, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässtHaftung von XXXX auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser BedingungenSoweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist8. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter BetriebsmittelVerjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sindgerechnet ab Ge- fahrenübergang. g) Bessert 9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandesmangelhaften Sache.

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Samples: Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Verjährung. I: Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. Aufgrund dieser Aussagen kann der Vertragspartner ausschließlich Ansprüche gegen den Hersteller direkt geltend machen, nicht aber gegenüber CLERA. Die Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk, wenn es sich um einen Fall der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz handelt, oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurdenArbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, wird nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Die Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 309 Nr. 8 b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Gewährleistungsansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht (z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634 a Abs. 3 BGB), bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch WESOBA keine Gewähr vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen, sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängel a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzenausgeschlossen, die sich infolge eines nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Vertragspartners oder Dritter oder durch normale bestimmungsgemäße Abnutzung oder normalen bestimmungsgemäßen Verschleiß entstanden sind. Kommt CLERA einer Aufforderung des Vertragspartners zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Vertragspartner den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen istVertragspartner diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen Vertragspartner die Aufwendungen von CLERA zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze. c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einritt. d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser Bedingungen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Gewährleistung, Verjährung. I: Soweit 1. Der Auftraggeber hat die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurdenVertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklä- rung auf den Auftraggeber über, wird durch WESOBA keine Gewähr für Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängel a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzensoweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich infolge an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 2. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 3. Bei der Erfüllung von Druckaufträgen können vom Auftraggeber Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird bei Mindermengen nur die gelieferte Menge. 4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfü- gige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausge- schlossen. 5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. 6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftragge- ber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prü- fungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellenneuesten technischen Stand ent- sprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Feststellung solcher Mängel Datensiche- rung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferersberechtigt eine Kopie anzufertigen. b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung 7. Die Verjährungsfrist für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenMängelansprüche beträgt 12 Monate, wobei der Lieferer sofort zu verständigen istgerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers einritt. d) Der Besteller hat im Rahmen Falle der gesetzlichen Vorschriften auftraggeberseitigen An- oder Abnah- meverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom VertragBauverträgen, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser Bedingungen. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schädenbei Sachen, die entstanden entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind infolge normaler natürlicher Abnutzungund dessen Man- gelhaftigkeit verursacht haben, ungeeigneter bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzun- gen durch den Auftragnehmer oder unsachgemäßer Verwendungeines seiner gesetzlichen Vertreter oder Er- füllungsgehilfen. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für ding- liche Herausgabeansprüche Dritter, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung bei Arglist des Verkäufers und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sindfür Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Verjährung. I: Soweit 7.1 Wir übernehmen keine über die Konstruktionsunterlagen vom Besteller bereitgestellt wurdengesetzliche Gewährleistung hinausgehende oder neben dieser bestehende, wird durch WESOBA keine Gewähr für selbständige Garantie. Etwas Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für etwaige Mängel an der konstruktiven Gestaltung übernommen. II: Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt: Sachmängel: 7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder – bei fehlender Vereinbarung – von der üblichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7.3 Alle gelieferten Teile, die einen Mangel aufweisen, sind nach durch uns auszuübendem Wahlrecht unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern und soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (Nacherfüllung). 7.4 Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 7.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Nacherfüllung von dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.abschließend abgelehnt wird, b) Zur Vornahme aller die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder c) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher- heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer Kunden sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das RechtRecht zu, den Mangel selbst Kaufpreis zu mindern oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten und vom Lieferer (ggf. auch ergänzend) Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz der erforderlichen vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. c) Von 7.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den durch Bestimmungsort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. 7.7 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Nachbesserung bzwAnsprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehält. 7.8 Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandesgemachten Darlegungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Strombedarf etc. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- sind ungefähre Angaben und Einbaus keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Wir behalten uns Abweichungen im für den Kunden zumutbaren Umfang vor. Dies gilt auch für Konstruktions- oder Produktionsänderungen. 7.9 Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich FahrtkostenSchadensersatz. Diese Frist gilt nicht, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Lieferers einrittMangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. d7.10 Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) Der Besteller hat im Rahmen bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Vorschriften bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels ein Recht zum Rücktritt vom VertragMängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten ferner die Ziffern 7.2 bis 7.8, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung 7.10 und Ziffer 8 (vollständig) dieser AGB entsprechend. 7.11 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässtrichten sich nach Ziffer 8. e) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach 7. b) dieser Bedingungen7.12 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Sachmängel. f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaftem Einbau, mangelhafter Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen – sofern dies nicht von WESOBA zu verantworten ist. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen sowie auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrome- chanischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. g) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu- stimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

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