Common use of Gewährung von Rechten Clause in Contracts

Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck der Erbringung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechte: a) das Recht, ohne Landung über ihr Hoheitsgebiet zu fliegen („Rechte der ersten Freiheit“), und b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken Landungen einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“). c) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten Landungen einzulegen, um einzeln oder in Kombination Fahrgäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für oder von den Punkten im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen kommen, an Bord zu nehmen und von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“). 3. Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz (2) oben schließt nicht die Gewährung des Rechts ein, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang. 4. Nichts in Absatz (2) gibt den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“).

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck der Erbringung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten angegebenen Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder Vertragspartei namhaftgemachten namhaft gemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechte: a) das Recht, ohne Landung über ihr das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu fliegen („Rechte der ersten Freiheit“), und; b) das Recht, in ihrem im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu nichtgewerblichen Zwecken Landungen eine Landung einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“).; und c) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten Landungen einzulegen, um einzeln oder in Kombination Fahrgäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für oder von den Punkten im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen kommen, an Bord zu nehmen und von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“). 3. Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz (2) oben schließt nicht die Gewährung des Rechts ein, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang.fünften 4. Nichts in Absatz (2) gibt den von einer Vertragspartei namhaftgemachten namhaft gemachten Fluggesellschaften das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“).

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei folgenden Rechte in Bezug auf die internationalen Luftverkehrsdienste: a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen; b. das Recht, in ihrem Gebiet zu verkehrsfremden Zwecken Zwischenlandungen zu machen. 2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Artikel des Abkommens aufgeführten Rechte zum Zweck der Erbringung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten Zwecke des Betriebs internationaler Luftverkehrsdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten aufgeführten Strecken. Diese Dienste und Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte. 2werden im Folgenden als „vereinbarte Dienste“ bzw. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die „festgelegte Strecken“ bezeichnet. Das (die) von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der benannte(n) Luftfahrtunternehmen, das (die) einen vereinbarten Dienste Dienst auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechte: a) das Recht, ohne Landung über ihr Hoheitsgebiet zu fliegen einer bestimmten Strecke betreibt („Rechte der ersten Freiheit“betreiben), und bhat (haben) das Recht, zusätzlich zu den in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken Landungen einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“). c) Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten das Recht, im Hoheitsgebiet Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Strecke im Anhang genannten aufgeführten Punkten Landungen einzulegenZwischenlandungen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu machen, um Fluggäste, Fracht und Post im internationalen Verkehr einzeln oder in Kombination Fahrgäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für kombiniert aufzunehmen und/oder von den Punkten im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen kommen, an Bord zu nehmen und von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“). 3abzusetzen. Die Gewährung Erteilung von Verkehrsrechten nach gemäß Absatz (2) oben schließt umfasst nicht die Gewährung des Rechts einRechts, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern (Rechte der fünften Freiheit“). Die Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit auf der Zustimmung Grundlage der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem AnhangAnhang gewährt. 3. In jedem Segment oder Segmenten der oben genannten Strecken kann jedes benannte Luftfahrtunternehmen Leistungen des internationalen Luftverkehrs ohne jegliche Einschränkung in Bezug auf Änderungen des Typs oder der Anzahl der eingesetzten Flugzeuge an jedem Punkt der Strecke erbringen. 4. Nichts Dieses Abkommen räumt in Absatz (2) gibt den von keinem Fall einer benannten Fluggesellschaft einer Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften das RechtRecht ein, im Hoheitsgebiet Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck Fracht und Fracht einschließlich Post aufzunehmen, die gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die Gebühr befördert werden und für einen anderen Ort Punkt im Hoheitsgebiet Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“)sind.

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Samples: Air Transport Agreement

Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck der Erbringung folgenden Rechte für die Durchführung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu Linienflugdiensten nach diesem Abkommen genannten Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben durch die von jeder der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechtebenannten Luftfahrtunternehmen: a) a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung über ihr Hoheitsgebiet zu fliegen („Rechte der ersten Freiheit“), undüberfliegen; b) b. das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet zu nichtgewerblichen verkehrsfremden Zwecken Landungen einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“)Zwischenlandungen zu machen. c) das c. Das Recht, im Hoheitsgebiet Gebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten aufgeführten Punkten Landungen einzulegenanzuhalten, um einzeln oder in Kombination FahrgästeFluggäste, Gepäck, Fracht einschließlich der Post, einzeln oder zusammen, die für einen oder von den Punkten mehrere Punkte im Hoheitsgebiet Gebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen einem oder mehreren Punkten im Gebiet der ersten Vertragspartei kommen, an Bord zu nehmen und abzusetzen; und d. das Recht, in ihrem Gebiet zum Zwecke der Aufnahme und des Aussteigens von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte Fluggästen, Fracht und Post auf internationalen Strecken aus oder nach Drittstaaten getrennt oder zusammen anzuhalten, sowie das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, getrennt oder zusammen in Drittstaaten, aufzunehmen und auszusteigen, die aus dem Gebiet der dritten anderen Vertragspartei kommen oder über deren Gebiet durch deren eigenes Gebiet befördert werden. Verkehrsrechte der Fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gewährt 2. Die benannten Fluggesellschaften können ihre Dienste sowohl regelmäßig als auch unregelmäßig so häufig und vierten Freiheit“)mit dem Flugzeugtyp durchführen, wie sie es für geeignet halten. 3. Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Der Absatz (21) oben schließt nicht die Gewährung des Rechts ein, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang. 4. Nichts dieses Abkommens räumt in Absatz (2) gibt den von keinem Fall einer benannten Fluggesellschaft einer Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften das RechtRecht ein, im Hoheitsgebiet Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht Fracht, einschließlich Post der Post, aufzunehmen, die gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die Gebühr befördert werden und für einen anderen Ort Punkt im Hoheitsgebiet Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“). 4. Die benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, alle Luftstraßen, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen im Gebiet der anderen Vertragspartei auf nichtdiskriminierender Grundlage zu nutzen 5. Jede benannte Fluggesellschaft kann auf einigen oder allen Flügen und nach eigenem Ermessen: a. Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen; b. verschiedene Flugnummern innerhalb einer Flugzeugoperation kombinieren; c. Zwischenlandepunkte und Punkte hinter der betreffenden Strecke bedienen; Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien auf den Strecken in jeder Kombination und in jeder Reihenfolge in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 bedienen; d. Stopps an einem oder mehreren Punkten auslassen; und e. den Verkehr von einem seiner Flugzeuge auf ein anderes seiner Flugzeuge an einem beliebigen Punkt auf den Strecken zu verlagern, unabhängig davon, ob es sich um den Verkehr von Passagieren, Fracht und Post oder ausschließlich um den Frachtverkehr von einem Luftfahrzeug zu einem anderen oder zu mehreren Luftfahrzeugen handelt, die vor dem Zwischenstopp nicht auf derselben Strecke eingesetzt wurden, unabhängig davon, ob es sich um eigene Luftfahrzeuge handelt oder ob sie unter einer der in Artikel 8 genannten Bedingungen betrieben werden.

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Gewährung von Rechten. (1. ) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der Erbringung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder jeweils anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken die folgenden fol- gende Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung über ihr Hoheitsgebiet zu fliegen („Rechte der ersten Freiheit“), undüberfliegen, b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken Landungen einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“).zu landen, c) das Recht, internationalen Luftverkehr zwischen Punkten auf folgenden Strecken durchzuführen: i) im Hoheitsgebiet Falle von Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten (nachstehend "US- Luftfahrtunternehmen") von Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten über die Vereinigten Staaten und über Zwischenlandepunkte nach einem Punkt oder Punkten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und darüber hinaus und im Falle von Nurfracht- Diensten zwischen jedwedem Mitgliedstaat nach einem oder mehreren Punkten (einschließlich in anderen Mitgliedstaaten); ii) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten (nachstehend "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft") von Punkten außerhalb der Mitgliedstaaten über die Mitgliedstaaten und Zwischenlandepunkte nach einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten und darüber hinaus und im Falle von Nurfracht-Diensten zwischen den Vereinigten Staaten und einem oder mehreren Punkten und im Falle von kombinierten Diensten zwischen einem Punkt oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten und einem oder mehreren Punkten in allen Mitgliedern des Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraums (nachstehend: "ECAA") ab dem Unterzeichnungsdatum dieses Übereinkommens; und d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte. (2) Jedes Luftfahrtunternehmen kann nach seinem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen, b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren, c) Punkte außerhalb und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien sowie Punkte darüber hinaus in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen, d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten, e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern, f) Punkte jenseits jedes Punktes in seinem Gebiet mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten, g) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien durchführen, h) Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen und i) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren; hierbei gelten keine Richtungsbeschränkungen oder geographischen Beschränkungen und es ent- stehen keine Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der ansonsten im Rahmen dieses Abkommens zulässig ist. (3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 gelten unter folgenden Voraussetzungen: a) im Falle von US-Luftfahrtunternehmen ist die Beförderung – Nurfracht-Dienste ausgenommen – Teil eines Dienstes, mit dem die Vereinigten Staaten bedient werden, und b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist die Beförderung – i) Nurfracht- Dienste und ii) kombinierte Dienste zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedern des ECAA ab dem Unterzeichnungsdatum dieses Übereinkommens ausgenommen – Teil eines Dienstes, mit dem ein Mitgliedstaat bedient wird. (4) Jede Vertragspartei gestattet, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrsdienste auf Grund kommerzieller marktbezogener Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das oder die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei an den eingesetzten Luftfahrzeuge und verlangt keine Vertragspartei die Vorlage von Flugplänen, Charterflugprogram- men oder Betriebsplänen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus Umweltschutzgründen (gemäß Artikel 15) erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Einklang mit Artikel 15 des ICAO- Abkommens anzuwenden sind. (5) Jedes Luftfahrtunternehmen kann sich am internationalen Luftverkehr beteiligen, ohne Beschränkungen im Anhang genannten Punkten Landungen einzulegenHinblick auf etwaige Veränderungen bei Muster oder Zahl der eingesetzten Luftfahrzeuge, um einzeln oder in Kombination Fahrgäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für oder von den Punkten soweit diese Beförderung a) im Hoheitsgebiet Falle von US-Luftfahrtunternehmen – Nurfracht- Dienste ausgenommen – Teil eines Dienstes ist, mit dem die Vereinigten Staaten bedient werden, und b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen kommenGemeinschaft – i) Nurfracht-Dienste und ii) kombinierte Dienste zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedern des ECAA ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ausgenommen – Teil eines Dienstes ist, an Bord zu nehmen und von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“)mit dem ein Mitgliedstaat bedient wird. 3. Die Gewährung (6) Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden: a) im Falle von Verkehrsrechten nach Absatz (2) oben schließt nicht die Gewährung des Rechts einUS-Luftfahrtunternehmen das Recht, im Gebiet eines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht und oder Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang. 4. Nichts in Absatz (2) gibt den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates ist; b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Vereinigten Staaten Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet der Vereinigten Staaten ist. („Kabotage“)7) Der Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu staatlichen US-Beförde- rungsaufträgen wird in Anhang 3 geregelt.

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Samples: Air Transport Agreement

Gewährung von Rechten. (1. ) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der Erbringung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder jeweils anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken die folgenden fol- gende Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung über ihr Hoheitsgebiet zu fliegen („Rechte der ersten Freiheit“), undüberfliegen, b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken Landungen einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“).zu landen, c) das Recht, internationalen Luftverkehr zwischen Punkten auf folgenden Strecken durchzuführen: i) im Hoheitsgebiet Falle von Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staa- ten (nachstehend „US-Luftfahrtunternehmen“) von Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten über die Ver- einigten Staaten und über Zwischenlandepunkte nach einem Punkt oder Punkten in einem oder mehreren Mit- gliedstaaten und darüber hinaus und im Falle von Nurfracht-Diensten zwischen jedwedem Mitgliedstaat nach einem oder mehreren Punkten (einschließlich in anderen Mitgliedstaaten); ii) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten (nachstehend „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“) von Punk- ten außerhalb der Mitgliedstaaten über die Mitgliedstaa- ten und Zwischenlandepunkte nach einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten und dar- über hinaus und im Falle von Nurfracht-Diensten zwi- schen den Vereinigten Staaten und einem oder mehreren Punkten und im Falle von kombinierten Diensten zwi- schen einem Punkt oder mehreren Punkten in den Ver- einigten Staaten und einem oder mehreren Punkten in allen Mitgliedern des Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraums (nachstehend: „ECAA“) ab dem Unterzeichnungsdatum dieses Übereinkommens, und d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte. (2) Jedes Luftfahrtunternehmen kann nach seinem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen, b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren, c) Punkte außerhalb und innerhalb der Gebiete der Vertrags- parteien sowie Punkte darüber hinaus in beliebiger Kombi- nation und Reihenfolge bedienen, d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimm- ten Punkten verzichten, e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luft- fahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern, f) Punkte jenseits jedes Punktes in seinem Gebiet mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten, g) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien durchführen, h) Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertrags- partei durchführen und i) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren; hierbei gelten keine Richtungsbeschränkungen oder geografi- schen Beschränkungen, und es entstehen keine Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der ansonsten im Rah- men dieses Abkommens zulässig ist. (3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 gelten unter folgenden Voraussetzungen: a) Im Falle von US-Luftfahrtunternehmen ist die Beförde- rung — Nurfracht-Dienste ausgenommen — Teil eines Dienstes, mit dem die Vereinigten Staaten bedient werden, und b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist die Beförderung — i) Nurfracht-Dienste und ii) kombinierte Dienste zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitglie- dern des ECAA ab dem Unterzeichnungsdatum dieses Über- einkommens ausgenommen — Teil eines Dienstes, mit dem ein Mitgliedstaat bedient wird. (4) Jede Vertragspartei gestattet, dass jedes Luftfahrtunter- nehmen die Frequenz und Kapazität der von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrsdienste aufgrund kommerzieller marktbezogener Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Diens- tes oder das oder die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei an den eingesetzten Luftfahrzeuge und verlangt keine Vertragspartei die Vorlage von Flugplänen, Charterflug- programmen oder Betriebsplänen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus Umweltschutz- gründen (gemäß Artikel 15) erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Einklang mit Artikel 15 des ICAO-Abkommens anzuwenden sind. (5) Jedes Luftfahrtunternehmen kann sich am internationalen Luftverkehr beteiligen, ohne Beschränkungen im Anhang genannten Punkten Landungen einzulegenHinblick auf etwaige Veränderungen bei Muster oder Zahl der eingesetzten Luftfahrzeuge, um einzeln oder in Kombination Fahrgäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für oder von den Punkten soweit diese Beförderung a) im Hoheitsgebiet Falle von US-Luftfahrtunternehmen — Nurfracht-Dienste ausgenom- men — Teil eines Dienstes ist, mit dem die Vereinigten Staaten bedient werden, und b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen kommenGemeinschaft — i) Nurfracht-Dienste und ii) kombinierte Dienste zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedern des ECAA ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ausge- nommen — Teil eines Dienstes ist, an Bord zu nehmen und von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“)mit dem ein Mitgliedstaat bedient wird. 3. Die Gewährung (6) Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden: a) im Falle von Verkehrsrechten nach Absatz (2) oben schließt nicht die Gewährung des Rechts einUS-Luftfahrtunternehmen das Recht, im Gebiet eines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht und oder Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang. 4. Nichts in Absatz (2) gibt den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind Gebiet des betreffenden Mit- gliedstaates ist; b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Vereinigten Staaten Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet der Vereinigten Staaten ist. („Kabotage“)7) Der Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu staatlichen US-Beförderungsaufträgen wird in Anhang 3 geregelt.

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Samples: Air Transport Agreement